HG 2008/2009
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -) Vom 17. Januar 2008

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009
(Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -)
Vom 17. Januar 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 22. April 2009 (GVBl. LSA S. 219)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -) vom 17. Januar 200801.01.2008
§ 128.04.2009
§ 201.01.2008
§ 328.04.2009
§ 401.01.2008
§ 528.04.2009
§ 601.01.2008
§ 701.01.2008
§ 828.04.2009
§ 901.01.2008
§ 1001.01.2008
§ 1101.01.2008
§ 1201.01.2008
§ 1328.04.2009
§ 1401.01.2008
§ 1501.01.2008
§ 1601.01.2008
§ 1701.01.2008
§ 1801.01.2008
§ 1901.01.2008
§ 2028.04.2009
§ 2101.01.2008
§ 2201.01.2008
Erste Anlage28.04.2009
Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Allgemeine Bestimmungen 2008/2009)01.01.2008
1. Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter sowie für beamtete Hilfskräfte01.01.2008
2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 LHO01.01.2008
3. Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen01.01.2008
4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke01.01.2008

§ 1

(1) Der diesem Gesetz als
Erste Anlage
beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 10 186 265 700 Euro für das Haushaltsjahr 2008 und 10 153 057 500 Euro für das Haushaltsjahr 2009 festgestellt.
(2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 ausgebrachten Ermächtigungen, über die Haushaltsjahre 2008 und 2009 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 896 092 000 Euro für das Haushaltsjahr 2008 und 1 379 660 200 Euro für das Haushaltsjahr 2009 festgestellt.

§ 2

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des
§ 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach
§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LHO nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Ausnahmen kann das Ministerium der Finanzen zulassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Dies gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, entsprechend. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 3

(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe der Tilgungsbeträge aufzunehmen, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht für das jeweilige Haushaltsjahr (
Erste Anlage Buchst. b) ergibt.
(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird.
(3) Das Ministerium der Finanzen ist zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des
§ 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt
ermächtigt. Der Umfang des Einsatzes von Derivaten darf 35 v. H. des Schuldenstandes nicht übersteigen. Gegengeschäfte zum Grundgeschäft und Auflösungen von Derivaten, deren Auflösungsprämien auf zukünftige Annuitäten verteilt werden, erhöhen nicht den Umfang des Einsatzes von Derivaten und bewirken eine Reduzierung des Umfanges des Einsatzes von Derivaten um das Grundgeschäft.
(4) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos muss grundsätzlich durch Derivate erfolgen. Die Anrechnung von Fremdwährungskrediten auf die Kreditermächtigung sowie die Benennung von Währungen, bei denen auf die Ausschaltung des Wechselkursrisikos verzichtet werden kann, regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 4

Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, nach
§ 18 Abs. 2 Nr. 2 LHO Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in
§ 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 5

(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes im Haushaltsjahr 2008 bis zur Höhe von 2 340 000 000 Euro und im Haushaltsjahr 2009 bis zur Höhe von 3 000 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

§ 6

Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO
zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Der Ausschuss für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 7

(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als
Zweite Anlage
beigefügten „Allgemeinen Bestimmungen 2008/2009“ ergänzt.
(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen des Haushaltsjahres 2007 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 noch nicht enthalten sind.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise der Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften oder Tarifverträge mit tarifrechtlichen Auswirkungen dieses zwingend erfordern.
(4) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des
§ 50 Abs. 2 LHO Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach
§ 20 Abs. 2 LHO umgesetzt werden.

§ 8

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie
1.
nicht übertragbar sind,
2.
nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder
3.
nicht mit Einnahmen korrespondieren.
Die Einzelpläne 06 und 07 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.
(2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen.
(3) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten.
(4) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, zugunsten von Umstrukturierungsmaßnahmen bestehender Betriebe der gewerblichen Wirtschaft die Titel 862 65 und 892 65 im Kapitel 08 02 durch Umschichtungen im Gesamthaushalt zu verstärken, wenn an der Durchführung der Maßnahmen neben einem außergewöhnlichen Landesinteresse ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse besteht.
(5) Die Ausgaben der Obergruppe 81 der Titelgruppen 99 eines Einzelplans sind einseitig deckungsfähig zulasten der Ausgaben der Obergruppe 81 desselben Einzelplans.
(6) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a LHO
sind nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 LHO
die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LHO
als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LHO des betreffenden Einzelplans zugerechnet.
(7) Die Titel des Deckungskreises nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LHO sind gegenseitig deckungsfähig mit den Titeln der Gruppen 431, 432, 434, 435 sowie den Titeln 916 13 desselben Einzelplans. Die Titel der Gruppen 431, 432, 434 und 435 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 50 Titel 461 01. Die Titel 916 13 sowie Kapitel 13 50 Titel 461 01 sind gegenseitig deckungsfähig.
(8) Die veranschlagten Ausgaben der Titelgruppen 61 bis 99 im Kapitel 13 30 sind gegenseitig deckungsfähig. Für diesen Deckungskreis darf die bei Titel 883 03 veranschlagte Verpflichtungsermächtigung zulasten der Ansätze des Haushaltsjahres 2010 in Anspruch genommen werden. Ausgaben der Titelgruppen dürfen insgesamt in Höhe der Ist-Einnahmen bei Titel 331 01 zuzüglich des Kofinanzierungsanteils von bis zu 33,3 v. H. der Ist-Einnahmen geleistet werden. Rückzahlungen sind durch Absetzen von den Ausgaben zu vereinnahmen.

§ 9

(1) Ausgewählte Vorhaben gemäß
§ 17a LHO und Flexibilisierungsvorhaben sind in den jeweiligen Kapiteln durch entsprechende Haushaltsvermerke ausgewiesen.
(2) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.

§ 10

(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln
1.
der Gruppe 811,
2.
der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände
verbindlich.
(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 11

Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO
sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:
1.
Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;
2.
Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;
3.
Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -
a)
Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,
b)
Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -;
4.
Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.

§ 12

(1) Im Rahmen des Vollzugs von Umstrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Aufgaben der Rechenzentren des Landes und der Zentralisierung von Querschnittsdiensten im Bereich der Informationstechnik wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die erforderlichen Mittel und Stellen des Landesinformationszentrums nach Kapitel 04 01 Titelgruppe 61 umzusetzen und den Wirtschaftsplan entsprechend anzupassen. Mit der Errichtung des Landesrechenzentrums und der Übertragung von im Zusammenhang mit den Umstrukturierungs- und Zentralisierungsmaßnahmen stehenden Aufgaben aus anderen Einrichtungen und Bereichen der Landesverwaltung wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die jeweiligen Stellen und Mittel dem Kapitel 04 08 zuzuordnen. Die Umsetzung von Mitteln und Stellen nach Kapitel 04 08 bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen.
(2) Die umgesetzten Mittel ergeben das Bewirtschaftungssoll. Dieses darf die bisher für die gleich gelagerten Aufgaben an anderer Stelle veranschlagten Mittel in ihrer Gesamtsumme nicht überschreiten. Dies gilt für die umgesetzten Stellen entsprechend. Sofern die noch zu bestimmende Organisationsstruktur des künftigen Landesrechenzentrums dies erfordert, kann die Umsetzung auch in Titeln anderer Hauptgruppen erfolgen als die, in denen sie bisher veranschlagt waren.
(3) Bis zur vollständigen Umsetzung der Mittel und Stellen dürfen Ausgaben in Kapitel 04 01 Titelgruppe 61 und Kapitel 04 08 bis zur Höhe der erbrachten Einsparungen bei im Landeshaushalt an anderer Stelle veranschlagten Ausgaben für gleich gelagerte Aufgaben geleistet werden. Das gilt auch, wenn die bisherigen Ausgaben in anderen Kapiteln oder Einzelplänen veranschlagt wurden.
(4) Abweichend von § 35 Abs. 2 LHO
dürfen bis zum Erreichen der endgültigen Ausbaustufe des Landesrechenzentrums Ausgaben in Kapitel 04 01 Titelgruppe 61 und Kapitel 04 08 im Rahmen des Verwendungszweckes auch geleistet werden, wenn an anderer Stelle des Landeshaushaltes Mittel für denselben Zweck veranschlagt sind.

§ 13

(1) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO
dürfen Liegenschaften des Landes für den sozialen Wohnungsbau bis zu 50 v. H. unter dem Wert an Dritte veräußert, vermietet oder verpachtet werden. Dies gilt auch für Liegenschaften, die sozialen Zwecken dienen, insbesondere Altenheime, Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Beratungsstellen für Suchtgefährdete, Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser und Kinder- und Jugendhilfeobjekte.
(2) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO
können Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime dürfen nach Klärung der Restitutionsansprüche unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden.
(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO
wird zugelassen, dass
1.
zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und
2.
Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen.
(4) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO
dürfen mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung an Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt zu 25 v. H. des vollen Wertes veräußert werden.
(5) Wird ein bestimmtes Unternehmen in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 durch Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Fassung begünstigt, ist die Europäische Kommission über die Fälle nach Artikel 88 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich äußern kann.

§ 14

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die landwirtschaftlichen Flächen des Landes Sachsen-Anhalt an die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Ertragswert zu veräußern und den Erlös dem Gesamthaushalt zuzuführen.

§ 15

Das zuständige Ministerium ist ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten, einschließlich des Zins- und Tilgungsaufwandes, aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.

§ 16

(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung (EAGFL-A) sowie dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (EPLR) des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) entsprechend.
(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Operationellen Programme einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Strukturfördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.

§ 17

(1) Mehrausgaben bei dem Titel 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 13 21 Titel 121 41 eingehen.
(2) Durch Flächenreduzierung in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 erzielte Einsparungen bei dem Titel 518 30 dürfen zu 50 v. H. der Einsparungen im jeweiligen Haushaltsjahr innerhalb des Einzelplans für Mehrausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 5 bis 8 verwendet werden (Bonus).
§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Flächenreduzierung, die auf einer Änderung der Behördenstruktur beruht oder aus anderen Gründen zwangsläufig erfolgt, ist nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso ist die Flächenreduzierung bei aus dem Titel 518 30 zu finanzierenden Liegenschaften nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie einen Aufwuchs des Flächenbedarfes bei Liegenschaften, für die Mietzahlungen an Dritte zu entrichten sind, zur Folge haben. In begründeten Einzelfällen kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zu den Sätzen 3 und 4 zulassen. Der Bonus ist in das Folgejahr übertragbar.

§ 18

Die Kommunen erstatten dem Land die hälftige Mehrbelastung aus dem Altschuldenregelungsgesetz im Jahr 2008 in Höhe von 4500000 Euro. Die Verrechnung des Erstattungsbetrages erfolgt mit den Zuweisungen nach
§ 11a des Finanzausgleichsgesetzes .

§ 19

(1) Das Ministerium der Finanzen nimmt, sofern das tatsächliche Steueraufkommen im jeweiligen Haushaltsjahr höher ist als die im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen, auf der Grundlage des vorläufigen Jahresabschlusses die Verrechnung des Unterschiedsbetrages der Finanzausgleichsmasse nach
§ 3 Abs. 3 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes
bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres vor. Die Verrechnung erfolgt zulasten des Haushaltsjahres, in dem das erhöhte Steueraufkommen angefallen ist. Abweichend von
§ 15 Abs. 1 LHO dürfen die allgemeinen Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz und Erstattungen der Kommunen im Rahmen der Abrechnung über die Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz saldiert veranschlagt werden.
(2) Der Finanzausgleichsmasse nach
§ 3 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes
wird in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 jeweils ein Betrag in Höhe von 35000000 Euro entnommen.

§ 20

(1) Übersteigt die Summe der Einnahmen eines Haushaltsjahres die der Ausgaben desselben Haushaltsjahres, so dürfen Mehrausgaben bei Kapitel 13 50 Titel 916 10 und 916 11 in Höhe der Differenz, maximal jedoch bis zur Höhe des sich aus
§ 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 des Pensionsfondsgesetzes
ergebenden Betrages geleistet werden.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Pensionsfondsgesetzes
sind Minderausgaben im Kapitel 13 50 Titel 631 11 und 631 12 nicht dem Sondervermögen zuzuführen.

§ 21

Die im Kapitel 13 02 Titel 972 01 veranschlagten globalen Minderausgaben können im Jahr 2008 und im Jahr 2009 auch durch Mehreinnahmen erwirtschaftet werden.

§ 22

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Magdeburg, den 17. Januar 2008.
Der Präsident des Landtages Der Ministerpräsident Der Minister der Finanzen
von Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt
Steinecke Prof. Dr. Böhmer Bullerjahn

Erste Anlage

a) Haushaltsübersicht 2008
Einnahmen
0 1 2 3 4
Ein- zel- plan Bezeichnung Einnahmen aus Steuern und steuer- ähnlichen Abgaben Verwaltungs- einnahmen, Einnahmen aus Schulden- dienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schulden- aufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitio- nen, besondere Finanzierungs- einnahmen Gesamt- einnahmen Personal- ausgaben
-EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR-
01 Landtag 62700 330000 0 392700 20117300
02 Staatskanzlei 107200 330500 0 437700 12726700
03 Ministerium des Innern 43751800 6118200 779000 50649000 503208400
04 Ministerium der Finanzen 17279800 2586000 0 19865800 163756000
05 Ministerium für Gesundheit und Soziales 10923400 110101900 30342200 151367500 26503700
06 Kultusministerium - Wissenschaft und Forschung - 617300 83712100 6000000 90329400 11878000
07 Kultusministerium - Bildung und Kultur - 2815300 2966500 17236000 23017800 1130978900
08 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit 23599300 13110500 89223000 125932800 21752200
09 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Landwirtschaft - 327800 9340400 59754100 116975800 186398100 50580400
11 Ministerium der Justiz 89552500 799000 0 90351500 201630000
13 Allgemeine Finanzverwaltung 5265504800 122819400 2918346600 535242500 8841913300 72150000
14 Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1035900 367431900 174311600 542779400 13565100
15 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Umwelt - 5000000 4966800 4717800 7877400 22562000 52129000
16 Landesrechnungshof 27400 330000 0 357400 9011200
20 Hochbau 0 0 39911300 39911300
Summe 2008 5270832600 326899200 3570635100 1017898800 10186265700 2289986900
Summe 2007 5096635800 296899100 3545143200 1268760300 10207438400 2261846300
2008 mehr (+)/weniger (-) +174196800 +30000100 +25491900 -250861500 -21172700 +28140600
Ausgaben
5 6 7 8 9
Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schulden- dienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investi- tionen Bau- maßnahmen Sonstige Aus- gaben für In- vestitionen und Investitions- fördermaß- nahmen Besondere Finanzierungs- ausgaben Gesamt- ausgaben + Überschuss - Zuschuss (Gesamtein- nahmen - Gesamtaus- gaben) Ver- pflichtungs- ermächti- gungen Ein- zel- plan
-EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR-
2917700 5612600 613900 0 29261000 -28868800 0 01
4532100 1625100 80000 0 18963900 -18526200 401400 02
92206800 39701500 8615800 37852700 100000 681685200 -631036200 12954000 03
25903400 902100 9723500 -1900000 198385000 -178519200 4000000 04
3587700 823526900 126324500 1100000 981042800 -829675300 28975500 05
4260700 563023600 51325700 0 630488000 -540158600 27955200 06
17607400 150289700 0 31609400 2801300 1333286700 -1310268900 252734700 07
8123300 56092500 199307100 20000 285295100 -159362300 257550800 08
18195100 96832200 0 134730400 46500 300384600 -113986500 38473800 09
137419700 32531500 2052600 0 373633800 -283282300 5351400 11
1010824900 2390388500 69605100 735174200 -90345900 4187796800 +4654116500 2459200 13
3905600 485956800 63310000 276146800 145000 843029300 -300249900 133244200 14
11184300 68257100 269300 31140300 510000 163490000 -140928000 17727900 15
1006000 3700 0 0 10020900 -9663500 0 16
42969600 78040200 28492300 0 149502100 -109590800 114263900 20
1384644300 4714743800 219840400 1664573400 -87523100 10186265700 0 896092000
1320073900 4645951700 204014600 1735268000 40283900 10207438400 0 2032779800
+64570400 +68792100 +15825800 -70694600 -127807000 -21172700 0 -1136687800
a) Haushaltsübersicht 2009
Einnahmen
0 1 2 3 4
Einzel- plan Bezeichnung Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen Gesamteinnahmen Personalausgaben
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
01 Landtag 36 400 330 000 0 366 400 20 949 400
02 Staatskanzlei 109 200 330 500 0 439 700 12 954 500
03 Ministerium des Innern 42 567 500 9 208 600 784 000 52 560 100 508 078 300
04 Ministerium der Finanzen 17 265 900 2 586 000 0 19 851 900 163 938 400
05 Ministerium für Gesundheit und Soziales 10 778 500 110 744 900 24 525 400 146 048 800 26 357 500
06 Kultusministerium - Wissenschaft und Forschung - 0 88 301 000 6 000 000 94 301 000 12 678 800
07 Kultusministerium - Bildung und Kultur - 2 909 700 2 774 100 0 5 683 800 1 157 224 900
08 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit 25 345 800 11 010 500 98 220 200 134 576 500 22 071 600
09 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Landwirtschaft - 327 800 9 298 400 60 450 300 118 754 000 188 830 500 50 965 200
11 Ministerium der Justiz 90 355 600 970 200 0 91 325 800 204 970 500
13 Allgemeine Finanzverwaltung 5102 504 800 140 518 400 2789497200 780 610 700 8 813 131 100 80 985 700
14 Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1 035 900 379 575 200 164 452 100 545 063 200 14 594 400
15 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Umwelt - 5 000 000 4 738 800 4 023 900 10 758 600 24 521 300 52 086 500
16 Landesrechnungshof 27 400 330 000 0 357 400 9 043 500
20 Hochbau 0 0 36 000 000 36 000 000
neuer Ansatz 2009 5 107 832 600 344 987 500 3 460 132 400 1 240 105 000 10 153 057 500 2 336 899 200
alter Ansatz 2009 5 497 832 600 317 622 800 3 408 814 500 769 293 400 9 993 563 300 235 4301 800
mehr (+)/weniger (-) - 390 000 000 + 27 364 700 +51 317 900 + 470 811 600 + 159 494 200 - 17 402 600
Ausgaben
5 6 7 8 9
Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförder-maßnahmen Besondere Finanzierungs-ausgaben Gesamtausgaben + Überschuss - Zuschuss (Gesamteinnahmen - Gesamtausgaben) Verpflichtungs- ermächtigungen Einzel- plan
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
2 930 100 5 712 500 676 200 0 30 268 200 - 29 901 800 0 01
4 605 400 1 635 100 10 000 0 19 205 000 - 18 765 300 125 000 02
90 848 600 31 062 700 4 345 800 33 939 800 100 000 668 375 200 - 615815 100 8 355 000 03
24 942 200 413 000 4 938 700 - 1 300 000 192 932 300 - 173 080 400 9 060 000 04
3 769 700 833 055 100 106 878 500 0 970 060 800 - 824 012 000 145 043 400 05
3 980 200 570 222 200 55 817 900 0 642 699 100 - 548 398 100 26 375 000 06
18 662 700 155 602 700 0 14 983 800 0 1 346 474 100 - 1 340 790 300 9 950 800 07
7 896 300 59 628 000 223 002 900 25 000 312 623 800 - 178 047 300 282 695 000 08
23 730 500 88 729 900 0 135 690 700 46 500 299 162 800 - 110 332 300 37 264 700 09
141 270 300 34 256 800 2 033 900 0 382 531 500 - 291 205 700 535 700 11
934 885 100 2 354 099 100 68 978 500 791 091 500 - 91 921 800 4 138 118 100 + 4 675 013 000 253 346 900 13
3 764 400 494 244 200 65 470 000 252 875 400 145 000 831 093 400 - 286 030 200 462 515 500 14
15 173 800 57 995 000 378 400 34 960 900 510 000 161 104 600 - 136 583 300 24 073 200 15
1 020 600 3 700 0 0 10 067 800 - 9 710 400 0 16
42 576 300 86 573 400 19 191 100 0 148 340 800 - 112340800 120 320 000 20
1 320 056 200 4 686 660 000 225 746 100 1 676 091 300 - 92 395 300 10153 057 500 0 1 379 660 200
1 420 993 300 4 688 679 400 192 526 700 1 394 457 400 - 57 395 300 9 993 563 300 0 650 215 500
- 100 937 100 - 2 019 400 + 33 219 400 + 281 633 900 - 35 000 000 + 159 494200 0 +729 444 700
b) Finanzierungsübersicht 2008
Betrag für 2008 EUR
1 2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 10 186 265 700
abzüglich
1.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
1.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 3 100 000
1.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 0
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 7 886 200
Ausgaben im Finanzierungssaldo 10 175 279 500
2. Einnahmen 10 186 265 700
abzüglich
2.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 0
2.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 20 000 000
2.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 0
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 7 886 200
Einnahmen im Finanzierungssaldo 10 158 379 500
3. Finanzierungssaldo 16 900 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 3 342 000 000
4.2 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 3 342 000 000
Saldo 0
5. Rechnungsergebnisse aus Überschüssen der Vorjahre
5.1 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 0
5.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 0
Saldo 0
6. Rücklagenbewegung
6.1 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 20 000 000
6.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 3 100 000
Saldo 16 900 000
7. Finanzierungssaldo (aus Nrn. 4, 5 und 6) 16 900 000
b) Finanzierungsübersicht 2009
Betrag für 2009 EUR
1 2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 10 153 057 500
abzüglich
1.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
1.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 29 500 000
1.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 0
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 3 990 100
Ausgaben im Finanzierungssaldo 10 119 567 400
2. Einnahmen 10 153 057 500
abzüglich
2.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 0
2.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 25 000 000
2.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 0
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 7 921 400
Einnahmen im Finanzierungssaldo 10 120 136 100
3. Finanzierungssaldo 568 700
c) Kreditfinanzierungsplan 2008
Betrag für 2008 EUR
1 2
1. Einnahmen aus Krediten (brutto)
1.1 aus Kreditmarktmitteln 3 342 000 000
1.2 aus anderen Krediten
Summe 3 342 000 000
2. Tilgungsausgaben für Kredite
2.1 für Kreditmarktmittel 3 342 000 000
2.2 für andere Kredite
Summe 3 342 000 000
3. Einnahmen aus Krediten (netto)
3.1 aus Kreditmarktmitteln (1.1 ./. 2.1) 0
3.2 aus anderen Krediten (1.2 ./. 2.2)
Summe 0
c) Kreditfinanzierungsplan 2009
Betrag für 2009 EUR
1 2
1. Einnahmen aus Krediten (brutto)
1.1 aus Kreditmarktmitteln 3 242 000 000
1.2 aus anderen Krediten
Summe 3 242 000 000
2. Tilgungsausgaben für Kredite
2.1 für Kreditmarktmittel 3 242 000 000
2.2 für andere Kredite
Summe 3 242 000 000
3. Einnahmen aus Krediten (netto)
3.1 aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1) 0
3.2 aus anderen Krediten (1.2./.2.2)
Summe 0

Zweite Anlage

(zu § 7 Abs. 1)
Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für die Haushaltsjahre 2008 und 2009
(Allgemeine Bestimmungen 2008/2009)

1. Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter sowie für beamtete Hilfskräfte

(1)
Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von
§ 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 LHO
ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen“ zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.
(2)
Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Stellenabbaukonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit“ zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen.
(3)
Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
(4)
Steht zur ersten Verleihung eines Amtes eine entsprechende Planstelle nicht zur Verfügung, kann das zuständige Fachministerium vorübergehend die bislang in Anspruch genommene Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte in eine Planstelle umwandeln. Die Fachministerien können diese Ermächtigung auf die stellenbewirtschaftenden Dienststellen übertragen. Die Beamten und Richter sind in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe einzuweisen. Damit entfällt die umgewandelte Planstelle und steht zum gleichen Zeitpunkt wieder als Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte zur Verfügung. Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten finden nicht statt.

2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 LHO

(1)
Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden
1.
zeitweilig nicht besetzte Stellen
a)
der planmäßigen Beamten und Richter für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,
b)
der beamteten und richterlichen Hilfskräfte für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,
2.
Stellen, deren Inhaber Grundwehrdienst oder dem Grundwehrdienst gleichgestellten Dienst leisten und keine Bezüge aus dem Landeshaushalt erhalten,
a)
soweit es sich um planmäßige Beamte und Richter handelt, für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,
b)
soweit es sich um beamtete und richterliche Hilfskräfte handelt, für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,
3.
sonstige Planstellen und Stellen, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte,
4.
Stellen der planmäßigen Beamten und Richter, der beamteten und richterlichen Hilfskräfte sowie der nichtbeamteten Kräfte für Teilzeitkräfte in folgender Weise: Es dürfen mehrere Teilzeitkräfte auf einer Stelle geführt werden. Verbleibende Stellenanteile mehrerer Stellen können zusammengefasst werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit und das regelmäßige Gesamtausgabevolumen einer vollbeschäftigten Kraft nicht übersteigen.
(2)
Die Besetzung der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Stellen richtet sich nach
§ 49 Abs. 3 Satz 1 LHO . Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.
Beamtinnen und Beamte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Besoldungsgruppe Entgeltgruppe - Übergeleiteter Bestand Entgeltgruppe - Neueinstellungen ab 11/2006
a) höherer Dienst
A 16 E 15 Ü -
A 15 E 15 E 15
A 14 E 14 E 15 * /E 14
A 13 E 13, E 13 Ü E 13
b) gehobener Dienst
A 13 E 12 E 12
A 12 E 11 E 12 * /E 11
A 11 E 10 E 11 * /E 10
A 10 - E 10 * /E 9
A 9 E 9 -
c) mittlerer Dienst
A 9 - -
A 8 E 8 E 8
A 7 E 7, E 6 E 7, E 6
A 6 E 5 E 5
A 5 E 4 E 4
d) einfacher Dienst
A 5 E 3 E 3
A 4 E 2 Ü E 2 Ü
A 3 E 2 E 2
A 2 E 1 E 2 * /E 1
(3)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höher gruppiert oder höher gestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2.
(4)
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesbediensteten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden dürfen, können entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte befristet eingestellt werden.
Fußnoten
*)
bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung für die Fälle, in denen ein Umformungsbedarf aufgrund der Einführung des TV-L im Haushaltsplan 2008/2009 anerkannt worden ist
bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung für die Fälle, in denen ein Umformungsbedarf aufgrund der Einführung des TV-L im Haushaltsplan 2008/2009 anerkannt worden ist
bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung für die Fälle, in denen ein Umformungsbedarf aufgrund der Einführung des TV-L im Haushaltsplan 2008/2009 anerkannt worden ist
bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung für die Fälle, in denen ein Umformungsbedarf aufgrund der Einführung des TV-L im Haushaltsplan 2008/2009 anerkannt worden ist
bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung für die Fälle, in denen ein Umformungsbedarf aufgrund der Einführung des TV-L im Haushaltsplan 2008/2009 anerkannt worden ist

3. Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen

(1)
Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als ein Jahr beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.
(2)
Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen.
(3)
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den
§§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
, im Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1
und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482), oder im Europäischen Parlament nach
§ 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes
vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590), ruhen und die entsprechend
§ 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
, § 6 des Abgeordnetengesetzes
oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes
wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Leerstelle.
(4)
In den Fällen des § 89a Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt
findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(5)
In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.
(6)
Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
(7)
Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke

Ausnahmen von § 47 LHO bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen.
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