HG 2012/2013
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Haushaltsgesetz 2012/2013 - HG 2012/2013 -) Vom 17. Februar 2012

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013
(Haushaltsgesetz 2012/2013 - HG 2012/2013 -)
Vom 17. Februar 2012
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 511)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Haushaltsgesetz 2012/2013 - HG 2012/2013 -) vom 17. Februar 201201.01.2012
§ 127.10.2012
§ 201.01.2012
§ 301.01.2012
§ 401.01.2012
§ 501.01.2012
§ 601.01.2012
§ 701.01.2012
§ 801.01.2012
§ 901.01.2012
§ 1027.10.2012
§ 1101.01.2012
§ 1201.01.2012
§ 1301.01.2012
§ 1401.01.2012
§ 1501.01.2012
§ 1601.01.2012
§ 1701.01.2012
§ 1801.01.2012
§ 1901.01.2012
§ 2027.10.2012
§ 2127.10.2012
§ 2201.01.2012
§ 23 - (aufgehoben)27.10.2012
§ 2401.01.2012
Erste Anlage27.10.2012
Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Allgemeine Bestimmungen 2012/2013)27.10.2012

§ 1

(1) Der diesem Gesetz als
Erste Anlage
beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 9 999 402 400 Euro für das Haushaltsjahr 2012 und 10 000 299 100 Euro für das Haushaltsjahr 2013 festgestellt.
(2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 ausgebrachten Ermächtigungen, über die Haushaltsjahre 2012 und 2013 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 1 683 355 900 Euro für das Haushaltsjahr 2012 und 3 296 400 800 Euro für das Haushaltsjahr 2013 festgestellt.

§ 2

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des
§ 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach
§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Dies gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung entsprechend, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand einschließlich der Europäischen Union finanziert werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 3

(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, in den Jahren 2012 und 2013 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe der Tilgungsbeträge aufzunehmen, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht für das jeweilige Haushaltsjahr (
Erste Anlage Buchst. b ) ergibt.
(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des
§ 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt
ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden.
(4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 31. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird jährlich dem Landtag berichtet.
(5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt.
(6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.

§ 4

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach
§ 18 Abs. 6 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in
§ 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Geleistete oder empfangene Zahlungen im Rahmen der Stellung von Bargeldsicherheiten für Derivate bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach Satz 1 unberücksichtigt.

§ 5

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 3 500 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Von diesem Gesamtermächtigungsrahmen sind 500 000 000 Euro nur für Garantien und Bürgschaften gegenüber der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - für deren Subportfolios zur Senkung der risikogewichteten Aktiva der Bank vorgesehen. Für diese Garantien und Bürgschaften ist eine Absicherung von bereits bestehenden Risiken der Bank zulässig.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

§ 6

Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.

§ 7

(1) Die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übertragbar, soweit nicht in diesem Gesetz oder im Haushaltsplan etwas Abweichendes geregelt ist.
(2) Übertragbar ist der anteilige Differenzbetrag zwischen Ausgaben und Haushaltsplanansatz eines Titels. Dies gilt nicht, soweit Ausgabeansätze mit Einnahmeansätzen korrespondieren und der Einnahmeansatz im Vollzug unterschritten wird. Der Anteil beträgt bei Ansätzen der Hauptgruppe 5 50 v. H. und denen der Hauptgruppe 6 75 v. H. Wird der Haushaltsplanansatz zur Deckung von Mehrausgaben an anderer Stelle herangezogen, so ist dieser Deckungsbeitrag bei der Differenzberechnung nach Satz 1 den Ausgaben zuzurechnen.
(3) Nicht übertragbar sind die Ansätze der Titel 518 30 sowie der laufenden Zuweisungen für die Landesbetriebe.

§ 8

(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als
Zweite Anlage
beigefügten „Allgemeine Bestimmungen 2012/2013“ ergänzt.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten des Haushaltsjahres 2011 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 noch nicht enthalten sind.
(3) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des
§ 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach
§ 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
umgesetzt werden.

§ 9

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie
1.
nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder
2.
nicht mit Einnahmen korrespondieren.
Die Einzelpläne 06 und 08 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.
(2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen.
(3) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten.
(4) Gemäß § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
sind die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
des betreffenden Einzelplans zugerechnet.
(5) Die Titel des Deckungskreises nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
sind gegenseitig deckungsfähig mit den Titeln der Gruppen 431, 432, 434, 435 sowie den Titeln 916 13 desselben Einzelplans. Die Titel der Gruppen 431, 432, 434 und 435 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 50 Titel 461 01. Die Titel 916 13 sowie Kapitel 13 50 Titel 461 01 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Titel der Gruppen 682 und 685 sowie Kapitel 13 02 Titel 461 01 sind gegenseitig deckungsfähig.

§ 10

In den Einzelplänen 09 und 15 sind Ausgabeermächtigungen für Ausgaben, die nicht der Finanzierung von Personalaufwand dienen, im Haushaltsjahr 2012 in Höhe von 52 200 000 Euro und im Haushaltsjahr 2013 in Höhe von 27 500 000 Euro gesperrt. Eine Entsperrung erfolgt nach Eingang und in Höhe der bei Kapitel 13 02 Titel 356 01 sowie Kapitel 13 20 Titel 121 13 und 133 04 eingegangenen Einnahmen durch das Ministerium der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen kann Mittel auch vor dem Eingang der Einnahmen entsperren, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Einnahmen in Kürze realisiert werden. Übersteigen die Einnahmen in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 den Umfang des gesperrten Betrages desselben Haushaltsjahres, werden in Höhe der überschießenden Einnahmen gesperrte Ausgabeansätze des nächsten Haushaltsjahres durch das Ministerium der Finanzen entsperrt. Sollten aufgrund von fehlenden Einnahmen Ausgaben in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 nicht in voller Höhe der Haushaltsplanansätze geleistet werden können, sind abweichend von
§ 7 die Differenzbeträge in voller Höhe der nicht in Anspruch genommenen Ausgabeansätze der Ausgaben nach Satz 1 übertragbar. Die Einwilligung zur Bildung von Ausgaberesten für die nicht in Anspruch genommenen Ausgabeansätze gilt bis zur Höhe der nach Satz 1 für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 gesperrten Mittel abzüglich der in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 bereits entsperrten und in Anspruch genommenen Mittel als erteilt. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 kann nach Einwilligung des Ministeriums der Finanzen erfolgen, sofern diese durch die zufließenden Einnahmen aus den in Satz 2 genannten Titeln gedeckt sind.

§ 11

(1) Ausgewählte Vorhaben gemäß
§ 17a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
und Flexibilisierungsvorhaben sind in den jeweiligen Kapiteln durch entsprechende Haushaltsvermerke ausgewiesen.
(2) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.

§ 12

(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln
1.
der Gruppe 811,
2.
der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände
verbindlich.
(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 13

Abweichend von § 35 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:
1.
Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;
2.
Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;
3.
Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -
a)
Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,
b)
Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -;
4.
Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.

§ 14

Soweit im Haushaltsplan ein Leasinggeschäft veranschlagt ist, das Dienstkraftfahrzeug jedoch aufgrund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wirtschaftlicher durch einen Kauf beschafft werden kann, dürfen die Mehrausgaben mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch geleistet werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
nicht vorliegen.

§ 15

(1) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
können Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime dürfen nach Klärung der Restitutionsansprüche unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden.
(2) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
wird zugelassen, dass
1.
zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und
2.
Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen.
(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
dürfen mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung an Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt zu 25 v. H. des vollen Wertes veräußert werden.
(4) Wird ein Unternehmen in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 durch Maßnahmen der Absätze 1 und 2 im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(ABl. C 83/47 vom 30. 3. 2010) in der am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Fassung begünstigt, ist die Europäische Kommission über die Fälle nach Artikel 108 Abs. 3 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich äußern kann.

§ 16

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die landwirtschaftlichen Flächen des Landes Sachsen-Anhalt an die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Ertragswert zu veräußern und den Erlös dem Gesamthaushalt zuzuführen.

§ 17

Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten, einschließlich des Zins- und Tilgungsaufwandes, aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.

§ 18

(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Die in den Finanzplänen des Operationellen Programms der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) sind ebenfalls einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) entsprechend.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Operationellen Programme EFRE und ESF einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Strukturfördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.
(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Rahmen der Operationellen Programme EFRE, ESF und EFF sowie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Mehrausgaben geleistet werden. Hinsichtlich der Kofinanzierungsmittel des Landes gilt Satz 1 entsprechend für zusätzliche Verpflichtungen. Im Rahmen der nationalen Kofinanzierung sind Mehrausgaben sowie zusätzliche Verpflichtungen durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 3 Ausnahmen zulassen.

§ 19

Mehrausgaben bei dem Titel 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 20 01 Titel 121 41 eingehen.

§ 20

Das Land stellt den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Landkreisen als Finanzausgleichsmasse nach dem
Finanzausgleichsgesetz vom 16. Dezember 2009
(GVBl. LSA S. 684) , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011
(GVBl. LSA S. 870) , für das Ausgleichsjahr 2012 18 v. H. des Landesanteils am Aufkommen der Gemeinschaftssteuern bereit. Abweichend hiervon beträgt die Finanzausgleichsmasse 1 559 763 326 Euro für das Ausgleichsjahr 2012.

§ 21

Abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt
vom 8. April 2008 (GVBl. LSA S. 146)
, geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2012
(GVBl. LSA S. 52, 54) , wird im Haushaltsjahr 2012 eine Zuführung in Höhe von 30 000 000 Euro und im Haushaltsjahr 2013 eine Zuführung in Höhe von 20 000 000 Euro geleistet.

§ 22

Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Pensionsfondsgesetzes
vom 6. Dezember 2006 (GVBl. LSA S. 538)
erfolgen im Haushaltsjahr 2012 keine Zuführungen an das Sondervermögen.

§ 23

(aufgehoben)

§ 24

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Magdeburg, den 17. Februar 2012.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Gürth Dr. Haseloff Bullerjahn

Erste Anlage

(zu § 1 und
§ 3 Abs. 1 )
a)
Haushaltsübersicht 2012
Einnahmen Ausgaben
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Ein- zel- plan Bezeichnung Einnahmen aus Steuern und steuer- ähnlichen Abgaben Verwaltungs- einnahmen, Einnahmen aus Schulden- dienst und dgl. Einnahmen aus Zuwei- sungen und Zuschüssen mit Aus- nahme für Investitionen Einnahmen aus Schulden- aufnahmen, aus Zuwei- sungen und Zuschüssen für Investitio- nen, besondere Finanzierungs- einnahmen Gesamtein- nahmen Personal- ausgaben Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investi- tionen Bau- maßnahmen Sonstige Aus- gaben für In- vestitionen und Investitions- fördermaß- nahmen Besondere Finzierungs- ausgaben Gesamt- ausgaben + Überschuss - Zuschuss (Gesamtein- nahmen - Gesamtaus- gaben) Ver- pflichtungs- ermächti- gungen Ein- zel plan
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
01 Landtag 57 400 114 300 0 171 700 24 641 900 296 3000 6 505 100 397 000 166 600 34 673 600 - 34 501 900 0 01
02 Staatskanzlei 226 000 655 800 0 881 800 14 055 200 3 414 800 575 900 0 113 000 18 158 900 - 17 277 100 150 000 02
03 Ministerium für Inneres und Sport 35 274 100 12 465 300 146 500 47 885 900 494 609 700 85 361 400 30 369 000 7 607 000 33 077 400 6 474 500 657 499 000 - 609 613 100 8 942 800 03
04 Ministerium der Finanzen 16 751 400 8 417 100 0 25 168 500 176 311 300 20 416 500 418 600 331 500 1 936 600 199 414 500 - 174 246 000 0 04
05 Ministerium für Arbeit und Soziales 8 043 800 143 275 300 19 531 400 170 850 500 28 088 600 3 528 000 931 936 100 76 781 700 578 400 1 040 912 800 - 870 062 300 30 439 600 05
06 Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft - Wissenschaft und Forschung - 330 700 122 009 400 6 000 000 128 340 100 21 844 700 1 023 300 660 679 300 45 848 000 5 727 400 735 122 700 - 606 782 600 23 620 800 06
07 Kultusministerium - Bildung und Kultur - 1 901 400 2 452 100 0 4 353 500 1 215 487 000 22 639 700 175 386 100 0 20 103 700 7 998 200 1 441 614 700 - 1437261200 253 633 000 07
08 Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft - Wirtschaft - 13 692 300 4 513 500 83 245 400 101 451 200 24 022 700 10 809 900 34 860 700 193 413 600 371 900 263 478 800 - 162 027 600 253 152 400 08
09 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Landwirtschaft - 400 000 7 367 500 68 305 500 101 014 000 177 087 000 50 320 800 21 031 400 102 810 900 0 130 814 800 6 743 800 311 721 700 - 134 634 700 39 684 900 09
11 Ministerium für Justiz und Gleichstellung 90 653 000 3 048 200 0 93 701 200 104 836 200 39 276 800 263 931 600 1 974 200 1 765 000 411 783 800 - 318 082 600 31 479 400 11
13 Allgemeine Finanzverwaltung 5 375 204 000 153 368 900 2 575 300 800 443 314 500 8 547 188 200 77 677 200 726 816 300 2 237 635 600 40 345 600 43 6406 600 41 263 500 3 560 144 800 + 4 987 043 400 551 990 100 13
14 Ministerium für Linksentwicklung und Verkehr 12 711 400 399 973 600 166 065 000 578 750 000 132 895 300 42 694 200 425 151 800 61 955 000 211 203 600 15 669 700 889 569 600 - 310 819 600 299 297 400 14
15 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Umwelt - 7 000 000 6 802 200 9 305 900 11 860 900 34 969 000 58 369 600 19 748 600 67 973 800 231 000 51 417 100 1 203 800 198 943 900 - 163 974 900 46 828 900 15
16 Landesrechnungshof 41 700 330 000 0 371 700 10 933 800 995 900 3 700 0 352 600 12 286 000 - 11 914 3O0 0 16
19 Informationstechnologie und Kommunikationstechnik (ITK) 2 408 000 471 000 0 2 879 000 97 500 14 987 500 44 364 500 15 462 500 74 912 000 - 72 033 000 10 071 200 19
20 Hochbau 35 730 200 18 656 900 30 966 000 85 353 100 22 011 900 45 035 300 0 57 264 100 24 854 300 0 149 165 600 - 63 812 500 134 065 400 20
neuer Ansatz 2012 5 382 604 000 385 360 000 3 369 294 700 862 143 700 9 999 402 400 245 203 400 1 060 742 600 4 982 602 700 167 402 700 1 242 086 000 90 365 000 9 999 402 400 0 1 683 355 900
alter Ansatz 2012 5 382 604 000 375 778 500 3 349 044 700 855 973 200 9 963 400 400 2 460 171 500 1 055 573 500 4 946 563 200 167 568 700 1 243 158 500 90 365 000 9 963 400 400 0 1 443 402 900
mehr (+)/weniger (-) 0 + 9 581 500 + 20 250 000 + 6 170 500 + 36 002 000 - 3 968 100 + 5 169 100 + 36 039 500 - 166 000 - 1 072 500 0 + 36 002 000 0 + 239 953 000
a)
Haushaltsübersicht 2013
Einnahmen Ausgaben
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Ein- zel- plan Bezeichnung Einnahmen aus Steuern und steuer- ähnlichen Abgaben Verwaltungs- einnahmen, Einnahmen aus Schulden- dienst und dgl. Einnahmen aus Zuwei- sungen und Zuschüssen mit Aus- nahme für Investitionen Einnahmen aus Schulden- aufnahmen, aus Zuwei- sungen und Zuschüssen für Investitio- nen, besondere Finanzierungs- einnahmen Gesamtein- nahmen Personal- ausgaben Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investi- tionen Bau- maßnahmen Sonstige Aus- gaben für In- vestitionen und Investitions- fördermaß- nahmen Besondere Finzierungs- ausgaben Gesamt- ausgaben + Überschuss - Zuschuss (Gesamtein- nahmen - Gesamtaus- gaben) Ver- pflichtungs- ermächti- gungen Ein- zel plan
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
01 Landtag 63 300 114 300 0 177 600 2 5023 800 3 179 100 6 499 200 318 000 169 200 35 189 300 - 35 011 700 0 01
02 Staatskanzlei 232 500 659 000 0 891 500 14 015 800 340 5500 594 900 0 113 600 18 129 800 - 17 238 300 50 000 02
03 Ministerium für Inneres und Sport 35 402 200 14 773 100 146 500 50 321 800 48 2749 800 83 067 300 29 006 600 800 000 19 360 700 8 797 700 623 782 100 - 573 460 300 8 400 000 03
04 Ministerium der Finanzen 16 747 500 8 417 100 0 25 164 600 175 472 200 20 398 700 305 900 247 500 2185000 198 609 300 - 173 444 700 0 04
05 Ministerium für Arbeit und Soziales 8 023 800 167 199 500 19 381 300 194 604 600 28 426 600 3 608 800 995 713 400 77 526 500 580 100 1 105 855 400 - 911 250 800 5 103 000 05
06 Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft - Wissenschaft und Forschung - 0 114 838 400 6 000 000 120 838 400 22 878 200 1 234 300 654 705 500 50 118 600 572 7400 734 664 000 - 613 825 600 2 136 039 500 06
07 Kultusministerium - Bildung und Kultur - 1 801 400 2 432 100 0 4 233 500 1 205 845 900 20 429 600 175 598 400 0 21 945 300 8 079 600 1 431 898 800 - 142 7665 300 7 423 700 07
08 Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft - Wirtschaft - 11 058 600 4 313 500 85 370 600 10 0742 700 23 569 000 11 506 400 38 701 000 195 363 500 373 400 269 513 300 - 168 770 600 167 442 400 08
09 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Landwirtschaft - 400 000 7 488 700 72 747 400 115 327 600 19 5963 700 49 638 500 20 270 800 108 910 300 0 119 766 300 5 168 200 303 754 100 - 107 790 400 28 699 500 09
11 Ministerium für Justiz und Gleichstellung 91 440 700 2 740 800 0 94 181 500 10 4843 100 39 967 900 264 319 600 1 828 200 2 043 000 413 001 800 -318 820 300 6 487 600 11
13 Allgemeine Finanzverwaltung 5 505 704 000 143 310 300 2 491 434 700 365 695 400 8 506 144 400 13 6388 700 654 817 900 2 260 231 800 43 275 900 416 173 800 51 093 100 3 561 981 200 + 4 944 163 200 457 500 000 13
14 Ministerium für Linksentwicklung und Verkehr 13 156 200 403 363 500 159 676 400 576 196 100 12 9594 500 42 609 300 420 451 000 71 832 500 191 364 800 21 321 100 877 173 200 - 300 977 100 146 341 700 14
15 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Umwelt - 18 100 000 5 223 000 9 979 300 9 467 200 42 769 500 58 781 500 16 785 500 60 705 100 100 000 44 936 100 679 600 181 987 800 - 139 218 300 26 207 400 15
16 Landesrechnungshof 38 700 330 000 0 368 700 11 102 700 999 100 5 100 0 522 400 12 629 300 - 12 260 600 0 16
19 Informationstechnologie und Kommunikationstechnik (ITK) 2 409 000 471 000 0 2 880 000 97 500 17 440 900 43 170 000 19 305 200 80 013 600 - 77 133 600 259 851 000 19
20 Hochbau 32 927 800 19 426 700 32 466 000 84 820 500 21 782 100 42 263 100 0 61 135 700 26 935 200 0 152 116 100 - 67 295 600 46 855 000 20
neuer Ansatz 2013 5 524 204 000 36 9323 700 3 313 240 400 793 531 000 10 000 299 100 249 0209 900 981 984 200 5 058 917 800 177 144 100 1 185 189 700 106 853 400 10 000 299 100 0 3 296 400 800
alter Ansatz 2013 5 492 204 000 373 072 200 3 285 956 200 721 952 000 9 873 184 400 2 487 887 000 984 747 400 4 950 739 100 172 444 100 1 115 513 400 161 853 400 9 873 184 400 0 2 822 950 500
mehr (+)/weniger (-) + 32 000 000 - 3 748 500 + 27 284 200 + 71 579 000 + 127 114 700 +2 322 900 - 2 763 200 + 108 178 700 + 4 700 000 + 69 676 300 - 55 000 000 + 127 114 700 0 + 473 450 300
b)
Finanzierungsübersicht 2012
Betrag für 2012 EUR
1 2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 9 999 402 400
abzüglich
1.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
1.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 78 851 400
1.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 0
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 11 077 300
Ausgaben im Finanzierungssaldo 9 909 473 700
2. Einnahmen 9 999 402 400
abzüglich
2.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 0
2.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 59 200 000
2.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 0
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 11 077 300
Einnahmen im Finanzierungssaldo 9 929 125 100
3. Finanzierungssaldo 19 651 400
b)
Finanzierungsübersicht 2013
Betrag für 2013 EUR
1 2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 10 000 299 100
abzüglich
1.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
1.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 97 440 500
1.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 0
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 8 976 600
Ausgaben im Finanzierungssaldo 9 893 882 000
2. Einnahmen 10 000 299 100
abzüglich
2.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt - 25 000 000
2.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 7 000 000
2.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 0
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 8 976 600
Einnahmen im Finanzierungssaldo 10 009 322 500
3. Finanzierungssaldo 115 440 500
c)
Kreditfinanzierungsplan 2012
Betrag für 2012 EUR
1 2
1. Einnahmen aus Krediten (brutto)
1.1 aus Kreditmarktmitteln 3 242 000 000
1.2 aus anderen Krediten
Summe 3 242 000 000
2. Tilgungsausgaben für Kredite
2.1 für Kreditmarktmittel 3 242 000 000
2.2 für andere Kredite
Summe 3 242 000 000
3. Einnahmen aus Krediten (netto)
3.1 aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1) 0
3.2 aus anderen Krediten (1.2./.2.2)
Summe 0
c)
Kreditfinanzierungsplan 2013
Betrag für 2013 EUR
1 2
1. Einnahmen aus Krediten (brutto)
1.1 aus Kreditmarktmitteln 3 242 000 000
1.2 aus anderen Krediten
Summe 3 242 000 000
2. Tilgungsausgaben für Kredite
2.1 für Kreditmarktmittel 3 267 000 000
2.2 für andere Kredite
Summe 3 267 000 000
3. Einnahmen aus Krediten (netto)
3.1 aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1) - 25 000 000
3.2 aus anderen Krediten (1.2./.2.2)
Summe - 25 000 000

Zweite Anlage

(zu § 8 Abs. 1 )
Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen
für die Haushaltsjahre 2012 und 2013
(Allgemeine Bestimmungen 2012/2013)
1.
Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter
(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von
§ 17 Abs. 5 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen“ zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.
(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit“ zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
2.
Ausnahmen zu den §§ 17
und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden
1.
zeitweilig nicht besetzte Planstellen für
a)
richterliche Hilfskräfte und
b)
nichtbeamtete Kräfte,
2.
sonstige Stellen, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte.
(2) Eine Planstelle oder andere Stelle darf auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Verbleibende Stellenanteile mehrerer Stellen sollen zusammengefasst werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit und das regelmäßige Ausgabevolumen einer vollbeschäftigten Person nicht übersteigen.
(3) Die Besetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach
§ 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.
Beamtinnen und Beamte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Besoldungs- gruppe Entgeltgruppe - Übergeleiteter Bestand Entgeltgruppe - Neueinstellungen ab 11/2006
A 16 E 15 Ü -
A 15 E 15 E 15
A 14 E 14 E 14
A 13 L 2.2 E 13, E 13 Ü E 13
A 13 L 2.1 E 12 E 12
A 12 E 11 E 11
A 11 E 10 E 10
A 10 - E 9
A 9 L 2.1 E 9 -
A 9 L 1.2 - -
A 8 E 8 E 8
A 7 E 7, E 6 E 7, E 6
A 6 E 5 E 5
A 5 L 1.2 E 4 E 4
A 5 L 1.1 E 3 E 3
A 4 E 2 Ü E 2 Ü
A 3 E 2 E 2
A 2 E 1 E 1
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2.
3.
Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen
(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.
(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den
§§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002
(GVBl. LSA S. 270) , zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2011
(GVBl. LSA S. 68, 125) , im Deutschen Bundestag nach
§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748), oder im Europäischen Parlament nach
§ 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes
vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020), ruhen und die entsprechend
§ 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
, § 6 des Abgeordnetengesetzes
oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes
wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Leerstelle.
(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Bundeslandes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(5) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung als ausgebracht für planmäßige Beamte, die für mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen oder die im Anschluss an eine Elternzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Bezüge beurlaubt werden.
(6) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.
(7) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
(8) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.
4.
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.
5.
Umwandlung von Stellen
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
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