FinVermStVtrG ST
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) Vom 22. April 2013

Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) Vom 22. April 2013
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) vom 22. April 201301.05.2013
Artikel 101.05.2013
Artikel 201.05.2013

Artikel 1

(1) Dem in dem Zeitraum vom 6. bis zum 14. Dezember 2012 unterzeichneten Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
*
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 13. August 2013 (GVBl. LSA S. 436): Der Staatsvertrag ist am 4. Juli 2013 in Kraft getreten.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 22. April 2013.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Gürth Dr. Haseloff Bullerjahn
Markierungen
Leseansicht