Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) Vom 22. April 2013
Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) Vom 22. April 2013
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) vom 22. April 2013 | 01.05.2013 |
Artikel 1 | 01.05.2013 |
Artikel 2 | 01.05.2013 |
Artikel 1
(1) Dem in dem Zeitraum vom 6. bis zum 14. Dezember 2012 unterzeichneten Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
*
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 13. August 2013 (GVBl. LSA S. 436): Der Staatsvertrag ist am 4. Juli 2013 in Kraft getreten.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 22. April 2013.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt | Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt | Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt |
Gürth | Dr. Haseloff | Bullerjahn |
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