Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014 -) Vom 17. Januar 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014
(Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014 -)
Vom 17. Januar 2014
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014 -) vom 17. Januar 2014 | 01.01.2014 |
§ 1 - Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen | 01.01.2014 |
§ 2 - Zuwendungen | 01.01.2014 |
§ 3 - Kreditaufnahme | 01.01.2014 |
§ 4 - Kassenverstärkungskredite | 01.01.2014 |
§ 5 - Garantien und Bürgschaften | 01.01.2014 |
§ 6 - Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben | 01.01.2014 |
§ 7 - Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen | 01.01.2014 |
§ 8 - Stellen- und Personalwirtschaft | 01.01.2014 |
§ 9 - Deckungsfähigkeit | 01.01.2014 |
§ 10 - Bewirtschaftungsregelungen für die Einzelpläne 09 und 15 | 01.01.2014 |
§ 11 - Mehreinnahmen und Mehrausgaben | 01.01.2014 |
§ 12 - Verbindlichkeit von Erläuterungen | 01.01.2014 |
§ 13 - Abweichung vom Bruttoprinzip | 01.01.2014 |
§ 14 - Ausnahmen nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt | 01.01.2014 |
§ 15 - Flächenverkäufe | 01.01.2014 |
§ 16 - Vorfinanzierung durch Dritte | 01.01.2014 |
§ 17 - Operationelle Programme | 01.01.2014 |
§ 18 - Sonderregelungen | 01.01.2014 |
§ 19 - Inkrafttreten | 01.01.2014 |
Erste Anlage | 01.01.2014 |
Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2014 (Allgemeine Bestimmungen 2014) | 01.01.2014 |
§ 1 Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Der diesem Gesetz als
Erste Anlage
beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 10 714 146 900 Euro festgestellt.
(2) Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr 2014 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 5 611 494 100 Euro festgestellt.
§ 2 Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des
§ 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach
§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Dies gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung entsprechend, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand einschließlich der Europäischen Union finanziert werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
§ 3 Kreditaufnahme
(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, im Jahr 2014 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe der Tilgungsbeträge aufzunehmen, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (
Erste Anlage Buchst. b
) ergibt.
(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des
§ 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt
ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden.
(4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 31. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird jährlich dem Landtag berichtet.
(5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt.
(6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.
§ 4 Kassenverstärkungskredite
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach
§ 18 Abs. 6 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in
§ 1 Abs. 1
festgestellten Betrages aufzunehmen. Geleistete oder empfangene Zahlungen im Rahmen der Stellung von Bargeldsicherheiten für Derivate bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach Satz 1 unberücksichtigt.
§ 5 Garantien und Bürgschaften
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2014 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 3 500 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Von diesem Gesamtermächtigungsrahmen sind 500 000 000 Euro nur für Garantien und Bürgschaften gegenüber der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - für deren Subportfolios zur Senkung der risikogewichteten Aktiva der Bank vorgesehen. Für diese Garantien und Bürgschaften ist eine Absicherung von bereits bestehenden Risiken der Bank zulässig.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.
§ 6 Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben
Der gemäß
§ 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.
§ 7 Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen
(1) Die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übertragbar, soweit nicht in diesem Gesetz oder im Haushaltsplan etwas Abweichendes geregelt ist.
(2) Übertragbar ist der anteilige Differenzbetrag zwischen Ausgaben und Haushaltsplanansatz eines Titels. Dies gilt nicht, soweit Ausgabeansätze mit Einnahmeansätzen korrespondieren und der Einnahmeansatz im Vollzug unterschritten wird. Der Anteil beträgt bei Ansätzen der Hauptgruppe 5 50 v. H. und denen der Hauptgruppe 6 75 v. H. Wird der Haushaltsplanansatz zur Deckung von Mehrausgaben an anderer Stelle herangezogen, so ist dieser Deckungsbeitrag bei der Differenzberechnung nach Satz 1 den Ausgaben zuzurechnen.
(3) Nicht übertragbar sind die Ansätze der Titel 518 30 sowie der laufenden Zuweisungen für die Landesbetriebe.
§ 8 Stellen- und Personalwirtschaft
(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als
Zweite Anlage
beigefügten „Allgemeine Bestimmungen 2014“ ergänzt.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten des Haushaltsjahres 2013 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 noch nicht enthalten sind.
(3) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des
§ 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach
§ 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
umgesetzt werden.
§ 9 Deckungsfähigkeit
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie
1.
nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder
2.
nicht mit Einnahmen korrespondieren.
Die Einzelpläne 06 und 08 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.
(2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen.
(3) Stellt der Bund im Haushaltsjahr 2014 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten. Sofern innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Hochwasserschutz die Kofinanzierungsverhältnisse zugunsten der Länder geändert werden, darf diesbezüglich entsprechend von den ausgebrachten Haushaltsvermerken abgewichen werden. Werden von Seiten des Bundes Mittel für den Hochwasserschutz im Rahmen eines Sonderrahmenplanes bereitgestellt, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, unter Einhaltung der vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnisse zusätzliche Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(4) Gemäß
§ 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
sind die in
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
des betreffenden Einzelplans zugerechnet.
(5) Die Titel des Deckungskreises nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
sind gegenseitig deckungsfähig mit den Titeln der Gruppen 431, 432, 434, 435 sowie den Titeln 424 01 und 916 13 desselben Einzelplans. Die Titel der Gruppen 431, 432, 434 und 435 sowie die Titel 916 13 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 50 Titel 461 01. Die Titel der Gruppen 682 und 685 sowie die Titel 424 01 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 02 Titel 461 01.
§ 10 Bewirtschaftungsregelungen für die Einzelpläne 09 und 15
(1) In den Einzelplänen 09 und 15 sind Ausgabeermächtigungen für Ausgaben, die nicht der Finanzierung von Personalaufwand dienen, im Haushaltsjahr 2014 in Höhe von 22 658 000 Euro gesperrt.
(2) Eine Entsperrung erfolgt nach Eingang und in Höhe der bei Kapitel 13 02 Titel 356 01 sowie Kapitel 13 20 Titel 121 12 und 121 13 eingegangenen Einnahmen durch das Ministerium der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen kann Mittel auch vor dem Eingang der Einnahmen entsperren, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Einnahmen in Kürze realisiert werden.
(3) Sollten aufgrund von fehlenden Einnahmen Ausgaben im Haushaltsjahr 2014 nicht in voller Höhe der Haushaltsplanansätze geleistet werden können, sind abweichend von
§ 7
die Differenzbeträge in voller Höhe der nicht in Anspruch genommenen Ausgabeansätze der Ausgaben nach Absatz 1 übertragbar. Entsprechendes gilt, sofern die Einnahmen so eingehen, dass Ausgaben aus zeitlichen Gründen im Haushaltsjahr 2014 nicht mehr geleistet werden können. Die Einwilligung zur Bildung von Ausgaberesten für die nicht in Anspruch genommenen Ausgabeansätze gilt bis zur Höhe der nach Absatz 1 für die im Haushaltsjahr 2014 gesperrten Mittel abzüglich der im Haushaltsjahr 2014 bereits entsperrten und in Anspruch genommenen Mittel als erteilt. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste im Haushaltsjahr 2015 kann nach Einwilligung des Ministeriums der Finanzen erfolgen, sofern diese durch die zufließenden Einnahmen aus den in Absatz 2 Satz 1 genannten Titeln gedeckt sind.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann auch Entsperrungen vornehmen für nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen der Vorjahre, bei denen eine Ausgaberestebildung und Ausgaberesteübertragung nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist.
§ 11 Mehreinnahmen und Mehrausgaben
(1) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.
(2) Soweit im Haushaltsplan ein Leasinggeschäft veranschlagt ist, das Dienstkraftfahrzeug jedoch aufgrund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wirtschaftlicher durch einen Kauf beschafft werden kann, dürfen die Mehrausgaben mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch geleistet werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
nicht vorliegen.
(3) Mehrausgaben bei dem Titel 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 20 01 Titel 121 41 eingehen.
§ 12 Verbindlichkeit von Erläuterungen
(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln
1.
der Gruppe 811,
2.
der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände
verbindlich.
(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 13 Abweichung vom Bruttoprinzip
Abweichend von
§ 35 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:
1.
Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;
2.
Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;
3.
Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -
a)
Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,
b)
Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -;
4.
Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.
§ 14 Ausnahmen nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen können unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime, Mensen und Cafeterien dürfen unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden. In Bezug auf die Studentenwohnheime sind zuvor die Restitutionsansprüche zu klären.
(2) Es wird zugelassen, dass
1.
zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und
2.
Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen.
(3) Mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt dürfen landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung an Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt zu 25 v. H. des vollen Wertes veräußert werden.
(4) Wird einem Unternehmen im Haushaltsjahr 2014 durch Maßnahmen der Absätze 1 und 2 eine Beihilfe im Sinne des
Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(ABl. C 326 vom 26. 10. 2012, S. 3) gewährt, ist diese Maßnahme der Europäischen Kommission nach
Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
über die in Sachsen-Anhalt dafür zuständige Stelle zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie nicht freigestellt oder in sonstiger Weise von der Notifizierungspflicht befreit ist.
§ 15 Flächenverkäufe
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die landwirtschaftlichen Flächen des Landes Sachsen-Anhalt an die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Ertragswert zu veräußern und den Erlös dem Gesamthaushalt zuzuführen.
§ 16 Vorfinanzierung durch Dritte
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten, einschließlich des Zins- und Tilgungsaufwandes, aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.
§ 17 Operationelle Programme
(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Die in den Finanzplänen des Operationellen Programms der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sind ebenfalls einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) entsprechend.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Operationellen Programme EFRE und ESF einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Strukturfördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.
(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Rahmen der Operationellen Programme EFRE, ESF, EFF und EMFF sowie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Mehrausgaben geleistet werden. Hinsichtlich der Kofinanzierungsmittel des Landes gilt Satz 1 entsprechend für zusätzliche Verpflichtungen. Im Rahmen der nationalen Kofinanzierung sind Mehrausgaben sowie zusätzliche Verpflichtungen durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 3 Ausnahmen zulassen.
§ 18 Sonderregelungen
(1) Im Haushaltsjahr 2014 wird in Abweichung von
§ 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt
vom 8. April 2008
(GVBl. LSA S. 146)
, geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2012
(GVBl. LSA S. 52, 54)
, eine Zuführung von 10 000 000 Euro geleistet.
(2) Im Haushaltsjahr 2014 wird keine Zuführung nach
§ 5 Abs. 3 Nr. 2 des Pensionsfondsgesetzes
vom 6. Dezember 2006
(GVBl. LSA S. 538)
, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2012
(GVBl. LSA S. 52)
, geleistet.
(3) Im Haushaltsjahr 2014 werden gemäß
§ 64 Abs. 6 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Erlöse aus der Veräußerung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Umfang von 4 000 000 Euro dem Sondervermögen „Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt“ entnommen und im Einzelplan 13 des Landeshaushaltes vereinnahmt.
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Magdeburg, den 17. Januar 2014.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt | Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt | Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt |
Gürth | Dr. Haseloff | Bullerjahn |
Erste Anlage
Haushaltsplan
des Landes Sachsen-Anhalt
für das
Haushaltsjahr 2014
- Gesamtplan -
a)
Haushaltsübersicht
b)
Finanzierungsübersicht
c)
Kreditfinanzierungsplan
a)
Haushaltsübersicht 2014
Ein- zel- plan | Bezeichnung | Einnahmen | Ausgaben | |||||||||||||
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | |||||||
Einnahmen aus Steuern und steuer- ähnlichen Abgaben | Verwaltungs- einnahmen, Einnahmen aus Schulden- dienst und dgl. | Einnahmen aus Zuwei- sungen und Zuschüssen mit Aus- nahme für Investitionen | Einnahmen aus Schulden- aufnahmen, aus Zuwei- sungen und Zuschüssen für Investitio- nen, besondere Finanzierungs- einnahmen | Gesamtein- nahmen | Personal- ausgaben | Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst | Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investi- tionen | Bau- maßnahmen | Sonstige Aus- gaben für In- vestitionen und Investitions- fördermaß- nahmen | Besondere Finanzierungs- ausgaben | Gesamt- ausgaben | + Überschuss - Zuschuss (Gesamteinnahmen - Gesamtaus- gaben) | Ver- pflichtungs- ermächti- gungen | Ein- zel- plan | ||
- EUR - | - EUR - | - EUR - | - EUR - | - EUR - | - EUR - | - EUR - | - EUR - | - EUR - | - EUR - | - EUR - | - EUR - | - EUR - | - EUR - | |||
01 | Landtag | 61 700 | 116 700 | 0 | 178 400 | 26 336 800 | 4 381 500 | 6 873 000 | 1 001 900 | 234 200 | 38 827 400 | - 38 649 000 | 0 | 01 | ||
02 | Staatskanzlei | 222 100 | 661 400 | 883 500 | 14 618 800 | 3 310 800 | 547 800 | 35 000 | 58 300 | 18 570 700 | - 17 687 200 | 458 500 | 02 | |||
03 | Ministerium für Inneres und Sport | 37 628 900 | 17 705 100 | 146 500 | 55 480 500 | 508 830 300 | 84 112 600 | 35 625 000 | 780 000 | 15 011 000 | 11 119 900 | 655 478 800 | - 599 998 300 | 44 788 400 | 03 | |
04 | Ministerium der Finanzen | 16 809 600 | 6 836 800 | 0 | 23 646 400 | 180 539 400 | 22 050 800 | 327 100 | 178 000 | 2 590 000 | 205 685 300 | - 182 038 900 | 2 800 000 | 04 | ||
05 | Ministerium für Arbeit und Soziales | 4 242 500 | 213 738 700 | 6 694 300 | 224 675 500 | 29 963 700 | 4 078 500 | 1 062 148 000 | 71 701 100 | 588 500 | 1 168 479 800 | - 943 804 300 | 49 521 900 | 05 | ||
06 | Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft - Wissenschaft und Forschung - | 0 | 146 207 700 | 6 120 700 | 152 328 400 | 25 808 400 | 1 405 800 | 689 727 200 | 45 211 400 | 9 000 000 | 771 152 800 | - 618 824 400 | 2 203 076 400 | 06 | ||
07 | Kultusministerium - Bildung und Kultur - | 1 785 800 | 2 460 300 | 0 | 4 246 100 | 1 264 238 200 | 25 510 700 | 175 529 700 | 0 | 24 858 800 | 13 200 800 | 1 503 338 200 | - 1 499 092 100 | 164 255 300 | 07 | |
08 | Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft - Wirtschaft - | 14 309 900 | 3 664 100 | 87 538 600 | 105 512 600 | 25 194 000 | 7 804700 | 36 232 700 | 197 203 100 | - 9 707 800 | 256 726 700 | - 151 214 100 | 184 936 400 | 08 | ||
09 | Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Landwirtschaft - | 460 000 | 8 423 900 | 76 499 100 | 117 111 500 | 202 494 500 | 53 214 800 | 19 172 800 | 108 751 500 | 0 | 118 391 200 | 7 480 900 | 307 011 200 | - 104 516 700 | 36 776 200 | 09 |
11 | Ministerium für Justiz und Gleichstellung | 108 057 900 | 2 720 300 | 110 778 200 | 112 431 100 | 41 020 500 | 288 888 000 | 1 898 000 | 2 003 500 | 446 241 100 | - 335 462 900 | 9 400 600 | 11 | |||
13 | Allgemeine Finanzverwaltung | 5 708 704 000 | 114 949 400 | 2 453 688 500 | 871 729 100 | 9 149 071 000 | 91 855 100 | 624 928 400 | 2 344 421 900 | 50 765 000 | 926 300 700 | 30 605 000 | 4 068 876 100 | + 5 080 194 900 | 195 027 000 | 13 |
14 | Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr | 12 078 000 | 404 987 100 | 159 772 900 | 576 838 000 | 131 761 200 | 40 063 800 | 400 304 500 | 82 274 000 | 184 323 000 | 23 264 500 | 861 991 000 | - 285 153 000 | 2 350 242 800 | 14 | |
15 | Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Umwelt - | 20 100 000 | 5 794 600 | 10 285 600 | 11 665 700 | 47 845 900 | 64 144 900 | 20 775 200 | 59 587 900 | 200 000 | 49 135 700 | 1 169 000 | 195 012 700 | - 147 166 800 | 20 353 200 | 15 |
16 | Landesrechnungshof | 47 500 | 330 000 | 0 | 377 500 | 11 490 600 | 1 274 900 | 5 100 | 0 | 414 500 | 13 185 100 | - 12 807 600 | 0 | 16 | ||
19 | Informations- und Kommunikationstechnologie (ITK) | 2 682 200 | 968 300 | 3 650 500 | 228 300 | 15 849 300 | 47 686 600 | 34 846 000 | 98 610 200 | - 94 959 700 | 218 566 000 | 19 | ||||
20 | Hochbau | 16 624 100 | 0 | 39 515 800 | 56 139 900 | 0 | 23 287 400 | 0 | 48 635 400 | 29 036 000 | 4 001 000 | 104 959 800 | - 48 819 900 | 131 291 400 | 20 | |
Summe 2014 | 5 729 264 000 | 343 718 100 | 3 340 869 700 | 1 300 295 100 | 10 714 146 900 | 2 540 655 600 | 939 027 700 | 5 256 656 000 | 182 654 400 | 1 699 130 900 | 96 022 300 | 10 714 146 900 | 0 | 5 611 494 100 | ||
Summe 2013 | 5 524 204 000 | 369 323 700 | 3 313 240 400 | 793 531 000 | 10 000 299 100 | 2 490 209 900 | 981 984 200 | 5 058 917 800 | 177 144 100 | 1 185 189 700 | 106 853 400 | 10 000 299 100 | 0 | 3 296 400 800 | ||
2014 mehr (+)/weniger (-) | + 205 060 000 | - 25 605 600 | + 27 629 300 | + 506 764 100 | + 713 847 800 | + 50 445 700 | - 42 956 500 | + 197 738 200 | + 5 510 300 | + 513 941 200 | - 10 831 100 | + 713 847 800 | 0 | + 2 315 093 300 |
b)
Finanzierungsübersicht 2014
Betrag für 2014 EUR | |
1 | 2 |
Ermittlung des Finanzierungssaldos | |
1. Ausgaben | 10 714 146 900 |
abzüglich | |
1.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt | |
1.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke | 93 521 700 |
1.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren | 0 |
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen | 12 064 300 |
Ausgaben im Finanzierungssaldo | 10 608 560 900 |
2. Einnahmen | 10 714 146 900 |
abzüglich | |
2.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt | - 50 000 000 |
2.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken | 70 159 000 |
2.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre | 0 |
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen | 12 064 300 |
Einnahmen im Finanzierungssaldo | 10 681 923 600 |
3. Finanzierungssaldo | 73 362 700 |
c)
Kreditfinanzierungsplan 2014
Betrag für 2014 EUR | |
1 | 2 |
1. Einnahmen aus Krediten (brutto) | |
1.1 aus Kreditmarktmitteln | 3 242 000 000 |
1.2 aus anderen Krediten | |
Summe | 3 242 000 000 |
2. Tilgungsausgaben für Kredite | |
2.1 für Kreditmarktmittel | 3 292 000 000 |
2.2 für andere Kredite | |
Summe | 3 292 000 000 |
3. Einnahmen aus Krediten (netto) | |
3.1 aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1) | - 50 000 000 |
3.2 aus anderen Krediten (1.2./.2.2) | |
Summe | - 50 000 000 |
Zweite Anlage
(zu
§ 8 Abs. 1
)
Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen
für das Haushaltsjahr 2014
(Allgemeine Bestimmungen 2014)
1.
Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter
(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von
§ 17 Abs. 5 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
und
§ 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen“ zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.
(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren, und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit“ zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
2.
Ausnahmen zu den
§§ 17
und
49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb eines Kapitels zeitweilig nicht besetzte Planstellen für richterliche Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte verwendet werden. Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, können bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende befristet beschäftigte Ersatzkräfte verwendet werden.
(2) Eine Planstelle oder andere Stelle darf auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Verbleibende Stellenanteile mehrerer Stellen sollen zusammengefasst werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit und das regelmäßige Ausgabevolumen einer vollbeschäftigten Person nicht übersteigen.
(3) Die Besetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach
§ 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.
Beamtinnen und Beamte | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
Besoldungs- gruppe | Entgeltgruppe - Übergeleiteter Bestand | Entgeltgruppe - Neueinstellungen ab 11/2006 |
A 16 | E 15 Ü | - |
A 15 | E 15 | E 15 |
A 14 | E 14 | E 14 |
A 13 L 2.2 | E 13, E 13 Ü | E 13 |
A 13 L 2.1 | E 12 | E 12 |
A 12 | E 11 | E 11 |
A 11 | E 10 | E 10 |
A 10 | - | E 9 |
A 9 L 2.1 | E 9 | - |
A 9 L 1.2 | - | - |
A 8 | E 8 | E 8 |
A 7 | E 7, E 6 | E 7, E 6 |
A 6 | E 5 | E 5 |
A 5 L 1.2 | E 4 | E 4 |
A 5 L 1.1 | E 3 | E 3 |
A 4 | E 2 Ü | E 2 Ü |
- | E 2 | E 2 |
- | E 1 | E 1 |
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1.
3.
Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen
(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.
(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den
§§ 35
und
41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002
(GVBl. LSA S. 270)
, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2012
(GVBl. LSA S. 184)
, im Deutschen Bundestag nach
§ 5 Abs. 1
und
§ 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2218), oder im Europäischen Parlament nach
§ 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes
vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020), ruhen und die entsprechend
§ 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
,
§ 6 des Abgeordnetengesetzes
oder
§ 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes
wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Leerstelle.
(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Landes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(5) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung als ausgebracht für planmäßige Beamte, die für mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen oder die im Anschluss an eine Elternzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Bezüge beurlaubt werden.
(6) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.
(7) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
(8) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.
4.
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausnahmen von
§ 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.
5.
Umwandlung von Stellen
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
6.
Verbindlichkeiten der Stellenübersichten
Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.
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