HG 2015/2016
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016 -) Vom 15. Januar 2015

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
(Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016 -)
Vom 15. Januar 2015
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2015 (GVBl. LSA S.528)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016 -) vom 15. Januar 201501.01.2015
§ 1 - Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen29.10.2015
§ 2 - Zuwendungen01.01.2015
§ 3 - Kreditaufnahme01.01.2015
§ 4 - Kassenverstärkungskredite01.01.2015
§ 5 - Garantien und Bürgschaften29.10.2015
§ 6 - Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben01.01.2015
§ 7 - Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen01.01.2015
§ 8 - Stellen- und Personalwirtschaft01.01.2015
§ 9 - Deckungsfähigkeit29.10.2015
§ 10 - Mehreinnahmen und Mehrausgaben01.01.2015
§ 11 - Verbindlichkeit von Erläuterungen01.01.2015
§ 12 - Abweichung vom Bruttoprinzip01.01.2015
§ 13 - Ausnahmen nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt01.01.2015
§ 14 - Flächenverkäufe01.01.2015
§ 15 - Vorfinanzierung durch Dritte01.01.2015
§ 16 - Operationelle Programme01.01.2015
§ 17 - Kostenerstattung nach dem Aufnahmegesetz im Jahr 201529.10.2015
§ 18 - Mehrausgaben in Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen29.10.2015
§ 19 - Sonderregelung29.10.2015
§ 20 - Sprachliche Gleichstellung29.10.2015
§ 21 - Inkrafttreten29.10.2015
Erste Anlage - Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für die Haushaltsjahre 2015/201629.10.2015
Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2015/2016 (Allgemeine Bestimmungen 2015/2016)01.01.2015

§ 1 Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der diesem Gesetz als
Erste Anlage
beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 11 065 075 600 Euro für das Haushaltsjahr 2015 und 10 925 517 900 Euro für das Haushaltsjahr 2016 festgestellt.
(2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 ausgebrachten Ermächtigungen, über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 1 525 117 500 Euro für das Haushaltsjahr 2015 und 1 604 234 500 Euro für das Haushaltsjahr 2016 festgestellt.

§ 2 Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des
§ 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach
§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Dies gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung entsprechend, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand einschließlich der Europäischen Union finanziert werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 3 Kreditaufnahme

(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe der Tilgungsbeträge aufzunehmen, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (
Erste Anlage Buchst. b ) ergibt.
(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des
§ 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden.
(4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 31. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird jährlich dem Landtag berichtet.
(5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt.
(6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.

§ 4 Kassenverstärkungskredite

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach
§ 18 Abs. 6 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen Anhalt
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in
§ 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Geleistete oder empfangene Zahlungen im Rahmen der Stellung von Bargeldsicherheiten für Derivate bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach Satz 1 unberücksichtigt.

§ 5 Garantien und Bürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 3 000 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.
(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, die Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus Leihgaben an die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt, für die gemäß
§ 4 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt
das Kultusministerium Stiftungsbehörde ist, sowie an das Landesamt für Archäologie und Denkmalpflege (Landesmuseum für Vorgeschichte)
1.
bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro für bestehende Dauerleihgaben von Kunstwerken und Kulturgütern und
2.
bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000 Euro für weitere Leihgaben und wechselnde Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland
zu übernehmen. Für bereits versicherte Risiken dürfen keine Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen übernommen werden. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für eine erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

§ 6 Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben

Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.

§ 7 Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen

(1) Die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übertragbar, soweit nicht in diesem Gesetz oder im Haushaltsplan etwas Abweichendes geregelt ist.
(2) Übertragbar ist der anteilige Differenzbetrag zwischen Ausgaben und Haushaltsplanansatz eines Titels. Dies gilt nicht, soweit Ausgabeansätze mit Einnahmeansätzen korrespondieren und der Einnahmeansatz im Vollzug unterschritten wird. Der Anteil beträgt bei Ansätzen der Hauptgruppe 5 50 v. H. und denen der Hauptgruppe 6 75 v. H. Wird der Haushaltsplanansatz zur Deckung von Mehrausgaben an anderer Stelle herangezogen, so ist dieser Deckungsbeitrag bei der Differenzberechnung nach Satz 1 den Ausgaben zuzurechnen.
(3) Nicht übertragbar sind die Ansätze der Titel 518 30 sowie der laufenden Zuweisungen für die Landesbetriebe.

§ 8 Stellen- und Personalwirtschaft

(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als
Zweite Anlage
beigefügten „Allgemeine Bestimmungen 2015/2016“ ergänzt.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten des Haushaltsjahres 2014 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beschäftigte sowie Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 noch nicht enthalten sind.
(3) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des
§ 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach
§ 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
umgesetzt werden.

§ 9 Deckungsfähigkeit

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie
1.
nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder
2.
nicht mit Einnahmen korrespondieren.
Die Einzelpläne 06 und 08 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.
(2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen. Sofern innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Hochwasserschutz die Kofinanzierungsverhältnisse zugunsten der Länder geändert werden, darf diesbezüglich entsprechend von den ausgebrachten Haushaltsvermerken abgewichen werden. Werden vonseiten des Bundes Mittel für den Hochwasserschutz im Rahmen eines Sonderrahmenplanes bereitgestellt, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, unter Einhaltung der vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnisse zusätzliche Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(3) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten.
(4) Gemäß § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
sind die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
des betreffenden Einzelplans zugerechnet.
(5) Die Titel des Deckungskreises nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
sind gegenseitig deckungsfähig mit den Titeln der Gruppen 431, 432, 434, 435 sowie den Titeln 424 01 und 916 13 desselben Einzelplans. Die Titel der Gruppen 431, 432, 434 und 435 sowie die Titel 916 13 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 50 Titel 461 01 und Kapitel 13 02 Titel 916 12. Die Titel der Gruppen 682 und 685 sowie die Titel 424 01 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 02 Titel 461 01. Die veranschlagten Ausgaben im Kapitel 13 96 sind gegenseitig deckungsfähig mit den Ausgaben im Kapitel 13 02 Titel 461 01.

§ 10 Mehreinnahmen und Mehrausgaben

(1) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.
(2) Soweit im Haushaltsplan ein Leasinggeschäft veranschlagt ist, das Dienstkraftfahrzeug jedoch aufgrund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wirtschaftlicher durch einen Kauf beschafft werden kann, dürfen die Mehrausgaben mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch geleistet werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
nicht vorliegen.
(3) Mehrausgaben bei dem Titel 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 20 01 Titel 121 41 eingehen.

§ 11 Verbindlichkeit von Erläuterungen

(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln
1.
der Gruppe 811,
2.
der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände
verbindlich.
(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 12 Abweichung vom Bruttoprinzip

Abweichend von § 35 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:
1.
Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;
2.
Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;
3.
Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -
a)
Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,
b)
Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -;
4.
Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.

§ 13 Ausnahmen nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen können unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime, Mensen und Cafeterien dürfen unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden. In Bezug auf die Studentenwohnheime sind zuvor die Restitutionsansprüche zu klären.
(2) Es wird zugelassen, dass
1.
zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und
2.
Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen.
(3) Mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt dürfen landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung an Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt zu 25 v. H. des vollen Wertes veräußert werden.
(4) Wird einem Unternehmen in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 durch Maßnahmen der Absätze 1 und 2 eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(ABl. C 326 vom 26. 10. 2012, S. 47) gewährt, ist diese Maßnahme der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Abs. 3 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
über die in Sachsen-Anhalt dafür zuständige Stelle zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie nicht freigestellt oder in sonstiger Weise von der Notifizierungspflicht befreit ist.

§ 14 Flächenverkäufe

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die landwirtschaftlichen Flächen des Landes Sachsen-Anhalt an die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Ertragswert zu veräußern und den Erlös dem Gesamthaushalt zuzuführen.

§ 15 Vorfinanzierung durch Dritte

Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten, einschließlich des Zins- und Tilgungsaufwandes, aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.

§ 16 Operationelle Programme

(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF), des Entwicklungsprogrammes für den ländlichen Raum (ELER) und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Die in den Finanzplänen des Operationellen Programms der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sind ebenfalls einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) entsprechend.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Operationellen Programme EFRE und ESF einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten EU-Fördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.
(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Rahmen der Operationellen Programme EFRE, ESF, EFF und EMFF sowie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zusätzliche Ausgaben geleistet werden. Hinsichtlich der Kofinanzierungsmittel des Landes gilt Satz 1 entsprechend für zusätzliche Verpflichtungen. Im Rahmen der nationalen Kofinanzierung sind zusätzliche Ausgaben und zusätzliche Verpflichtungen durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 3 Ausnahmen zulassen. Für Einwilligungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt
§ 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
entsprechend.

§ 17 Kostenerstattung nach dem Aufnahmegesetz im Jahr 2015

(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird im Haushaltsjahr 2015 zur Abgeltung der Kosten für die Aufnahme der nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 des Aufnahmegesetzes
zugewiesenen Personen eine Pauschale in Höhe von 2 150 Euro je zugewiesener Person und Quartal erstattet. Personen nach Satz 1 sind Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach
§ 55 des Asylverfahrensgesetzes und geduldete Ausländer nach
§ 60a des Aufenthaltsgesetzes . Zugrunde gelegt werden hierbei für jedes Quartal das Mittel aus dem Quartalsanfangsund Quartalsendwert der Zahl der im Ausländerzentralregister erfassten Ausländer im Sinne von Satz 2. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten für diese Aufgabe im Haushaltsjahr 2015 bereitgestellten Mittel nach den
§§ 4 und 4a des Finanzausgleichgesetzes
sowie die über den Einzelplan 03 Kapitel 03 63 Titel 633 03 ausgereichten Mittel werden angerechnet.
(2) Das Land erstattet dem Landkreis Harz im Haushaltsjahr 2015 für in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber untergebrachte Personen gesondert die zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährten Geldbeträge nach
§ 3 Abs. 1 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes
, die Aufwandsentschädigungen für Arbeitsgelegenheiten nach
§ 5 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
und sonstige Leistungen nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes
sowie die Kosten für Krankenhilfe und Bekleidungshilfe. Die dem Landkreis Harz für diese Aufgabe im Haushaltsjahr 2015 bereitgestellten Mittel nach
§ 4 des Finanzausgleichgesetzes sowie die über den Einzelplan 03 Kapitel 03 63 Titel 633 03 ausgereichten Mittel in Höhe von insgesamt 3 147 898 Euro werden angerechnet.

§ 18 Mehrausgaben in Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Zusammenhang mit der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen in Einrichtungen des Landes und der Kommunen Mehrausgaben geleistet und zusätzliche Verpflichtungen eingegangen werden.
§ 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
findet keine Anwendung. Einwilligungen nach Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen Anhalt.

§ 19 Sonderregelung

(1) Die Entnahme aus dem Sondervermögen „Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt“ gemäß
§ 64 Abs. 6 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
erfolgt nach den Maßgaben der Sätze 2 und 3. Im Haushaltsjahr 2015 werden Erlöse aus der Veräußerung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Umfang von 13 500 000 Euro entnommen und in den Einzelplänen 09 und 15 vereinnahmt. Im Haushaltsjahr 2016 werden 8 400 000 Euro, davon 4 300 000 Euro an Erlösen aus der Veräußerung von Flächen im Landeseigentum und 4 100 000 Euro aus der Mehrerlösabführung der Landgesellschaft, entnommen und in den Einzelplänen 09 und 15 vereinnahmt.
(2) In den Haushaltsjahren 2015 und 2016 werden keine Zuführungen nach
§ 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 2a des Pensionsfondsgesetzes
in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung geleistet.

§ 20 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Magdeburg, den 15. Januar 2015.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Gürth Dr. Haseloff Bullerjahn

Erste Anlage

Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt
für die Haushaltsjahre 2015/2016
- Gesamtplan -
a)
Haushaltsübersicht
b)
Finanzierungsübersicht
c)
Kreditfinanzierungsplan
a)
Haushaltsübersicht 2015
Einnahmen Ausgaben
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Ein- zel- plan Bezeichnung Einnahmen aus Steuern und steuer- ähnlichen Abgaben Verwaltungs- einnahmen, Einnahmen aus Schulden- dienst und dgl. Einnahmen aus Zuwei- sungen und Zuschüssen mit Aus- nahme für Investitionen Einnahmen aus Schulden- aufnahmen, aus Zuwei- sungen und Zuschüssen für Investitio- nen, besondere Finanzierungs- einnahmen Gesamtein- nahmen Personal- ausgaben Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investi- tionen Bau- maßnahmen Sonstige Aus- gaben für In- vestitionen und Investitions- fördermaß- nahmen Besondere Finanzierungs- ausgaben Gesamt- ausgaben + Überschuss - Zuschuss (Gesamtein- nahmen - Gesamtaus- gaben) Ver- pflichtungs- ermächti- gungen Ein- zel- plan
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
01 Landtag 62 600 94 400 0 157 000 28 188 700 4 000 900 7 009 700 1 545 600 396 000 41 140 900 -40 983 900 443 200 01
02 Staatskanzlei 214 200 657 500 871 700 14 739 600 4 551 900 398 500 89 000 65 700 19 844 700 -18 973 000 1 406 000 02
03 Ministerium für Inneres und Sport 42 859 800 16 967 500 1 163 000 60 990 300 518 427 600 117 428 900 104 289 100 2 890 000 30 617 900 8 379 000 782 032 500 -721 042 200 159 230 700 03
04 Ministerium der Finanzen 17 344 300 4 568 500 0 21 912 800 186 434 300 21 864 400 431 700 182 000 2 199 800 211 112 200 -189 199 400 175 500 04
05 Ministerium für Arbeit und Soziales 5 531 600 240 914 700 0 246 446 300 30 527 300 3 695 400 1 124 229 700 68 466 900 -874 300 1 226 045 000 -979 598 700 72 415 900 05
06 Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft - Wissenschaft und Forschung - 310 000 157 743 000 6 720 700 164 773 700 25 717 500 1 645 000 685 181 400 60 621 900 10 602 200 783 768 000 -618 994 300 24 003 300 06
07 Kultusministerium - Bildung und Kultur - 1 815 100 2 714 700 12 500 4 542 300 1 221 316 500 26 314 200 183 037 900 0 16 618 100 15 155 300 1 462 442 000 -1 457 899 700 49 937 800 07
08 Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft - Wirtschaft - 11 910 600 3 728 200 59 925 500 75 564 300 24 899 600 8 321 000 32 429 900 140 225 600 348 200 206 224 300 -130 660 000 231 083 900 08
09 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Landwirtschaft - 460 000 6 215 000 38 508 900 95 186 000 140 369 900 51 449 600 19 237 700 70 448 500 0 105 831 100 6 698 200 253 665 100 -113 295 200 49 628 500 09
11 Ministerium für Justiz und Gleichstellung 106 332 500 2 875 000 109 207 500 92 512 300 31 954 700 314 995 200 1 703 700 1 178 900 442 344 800 -333 137 300 2 438 100 11
13 Allgemeine Finanzverwaltung 6 000 009 400 98 505 400 2 331 037 800 1 124 705 100 9 554 257 700 102 656 000 568 697 500 2 293 975 500 30 615 000 1 104 349 400 220 093 100 4 320 386 500 +5 233 871 200 275 047 900 13
14 Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 10 972 800 411 116 100 154 139 700 576 228 600 127 620 400 41 843 200 401 707 100 81 969 900 177 266 000 24 047 300 854 453 900 -278 225 300 329 047 200 14
15 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Umwelt - 18 100 000 3 667 300 9 269 300 10 200 200 41 236 800 65 461 000 18 264 900 63 218 400 535 000 47 848 900 629 100 195 957 300 -154 720 500 22 849 800 15
16 Landesrechnungshof 43 400 330 000 0 373 400 11 768 300 1 303 100 5 100 0 346 100 13 422 600 -13 049 200 0 16
19 Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) 1 061 000 1 033 000 60 000 2 154 000 3 051 400 16 945 900 44 880 900 48 866 400 113 744 600 -111 590 600 230 961 100 19
20 Hochbau 30 353 500 0 35 635 800 65 989 300 286 600 37 624 900 0 69 482 900 31 096 800 0 138 491 200 -72 501 900 76 448 600 20
neuer Ansatz 2015 6 018 569 400 337 199 100 3 221 558 600 1 487 748 500 11 065 075 600 2 505 056 700 923 693 600 5 326 238 600 185 492 800 1 835 329 300 289 264 600 11 065 075 600 0 1 525 117 500
alter Ansatz 2015 5 848 469 400 335 306 600 3 214 896 700 1 449 933 000 10 848 605 700 2 557 416 400 894 899 200 5 232 955 000 185 597 800 1 877 150 500 100 586 800 10 848 605 700 0 1 386 970 100
mehr(+) / weniger(-) +170 100 000 +1 892 500 +6 661 900 +37 815 500 +216 469 900 -52 359 700 +28 794 400 +93 283 600 -105 000 -41 821 200 +188 677 800 +216 469 900 0 +138 147 400
b)
Finanzierungsübersicht 2015
Betrag für 2015 EUR
1 2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 11 065 075 600
abzüglich
1.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
1.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 279 620 400
1.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 0
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 11 348 200
Ausgaben im Finanzierungssaldo 10 774 107 000
2. Einnahmen 11 065 075 600
abzüglich
2.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt - 75 000 000
2.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 78 099 600
2.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 0
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 11 643 200
Einnahmen im Finanzierungssaldo 11 050 332 800
3. Finanzierungssaldo 276 225 800
c)
Kreditfinanzierungsplan 2015
Betrag für 2015 EUR
1 2
1. Einnahmen aus Krediten (brutto)
1.1 aus Kreditmarktmitteln 3 242 000 000
1.2 aus anderen Krediten
Summe 3 242 000 000
2. Tilgungsausgaben für Kredite
2.1 für Kreditmarktmittel 3 317 000 000
2.2 für andere Kredite
Summe 3 317 000 000
3. Einnahmen aus Krediten (netto)
3.1 aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1) - 75 000 000
3.2 aus anderen Krediten (1.2./.2.2)
Summe - 75 000 000
a)
Haushaltsübersicht 2016
Einnahmen Ausgaben
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Ein- zel- plan Bezeichnung Einnahmen aus Steuern und steuer- ähnlichen Abgaben Verwaltungs- einnahmen, Einnahmen aus Schulden- dienst und dgl. Einnahmen aus Zuwei- sungen und Zuschüssen mit Aus- nahme für Investitionen Einnahmen aus Schulden- aufnahmen, aus Zuwei- sungen und Zuschüssen für Investitio- nen, besondere Finanzierungs- einnahmen Gesamtein- nahmen Personal- ausgaben Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investi- tionen Bau- maßnahmen Sonstige Aus- gaben für In- vestitionen und Investitions- fördermaß- nahmen Besondere Finanzierungs- ausgaben Gesamt- ausgaben + Überschuss - Zuschuss (Gesamtein- nahmen - Gesamtaus- gaben) Ver- pflichtungs- ermächti- gungen Ein- zel- plan
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
01 Landtag 80 600 94 400 0 175 000 29 242 900 4 078 100 7 142 600 1 432 100 401 700 42 297 400 -42 122 400 0 01
02 Staatskanzlei 184 600 657 500 842 100 14 710 200 4 613 300 298 400 65 000 66 100 19 753 000 -18 910 900 3 674 000 02
03 Ministerium für Inneres und Sport 43 865 400 17 317 800 10 146 500 71 329 700 528 563 400 193 704 800 261 515 300 590 000 45 539 100 7 895 500 1 037 808 100 -966 478 400 129 663 800 03
04 Ministerium der Finanzen 17 401 800 4 555 500 0 21 957 300 188 032 000 22 927 500 514 500 310 500 2 199 800 213 984 300 -192 027 000 0 04
05 Ministerium für Arbeit und Soziales 4 615 500 249 848 600 5 000 000 259 464 100 30 510 400 3 433 100 1 189 894 000 79 092 500 -2 596 900 1 300 333 100 -1 040 869 000 6 066 700 05
06 Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft - Wissenschaft und Forschung - 0 145 890 000 6 520 700 152 410 700 23 793 100 1 345 000 679 983 100 57 779 500 11 734 200 774 634 900 -622 224 200 35 360 000 06
07 Kultusministerium - Bildung und Kultur - 1 822 600 2 714 700 10 000 4 547 300 1 181 423 700 27 272 100 191 086 600 0 22 559 400 15 155 700 1 437 497 500 -1 432 950 200 153 120 100 07
08 Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft - Wirtschaft - 11 934 100 3 775 500 64 948 300 80 657 900 24 817 300 8 161 100 35 438 500 149 866 100 348 200 218 631 200 -137 973 300 181 615 600 08
09 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Landwirtschaft - 460 000 5 422 100 12 898 100 49 303 600 68 083 800 49 859 000 19 405 200 45 603 800 0 23 238 500 1 751 200 139 857 700 -71 773 900 32 077 800 09
11 Ministerium für Justiz und Gleichstellung 106 455 300 2 875 000 109 330 300 94 767 300 33 021 400 316 455 000 1 478 900 1 178 900 446 901 500 -337 571 200 647 100 11
13 Allgemeine Finanzverwaltung 6 170 853 000 92 322 000 2 266 233 900 933 486 600 9 462 895 500 237 313 600 528 232 600 2 262 579 900 17 102 300 829 861 800 57 942 900 3 933 033 100 +5 529 862 400 216 000 000 13
14 Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 10 916 400 421 286 000 158 808 500 591 010 900 125 629 700 43 277 000 409 737 800 75 596 200 192 184 700 16 554 000 862 979 400 -271 968 500 197 819 500 14
15 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Umwelt - 19 766 700 3 150 100 6 475 700 9 872 600 39 265 100 65 591 200 17 958 700 56 541 800 535 000 52 229 700 443 000 193 299 400 -154 034 300 25 362 900 15
16 Landesrechnungshof 43 400 330 000 0 373 400 12 076 000 1 288 600 5 100 0 366 200 13 735 900 -13 362 500 0 16
19 Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) 1 061 000 1 033 000 60 000 2 154 000 2 951 800 17 145 700 46 323 400 75 579 000 141 999 900 -139 845 900 212 930 800 19
20 Hochbau 24 426 000 0 36 594 800 61 020 800 842 900 38 371 000 0 101 136 100 8 421 500 0 148 771 500 -87 750 700 409 896 200 20
neuer Ansatz 2016 6 191 079 700 323 700 900 3 135 985 700 1 274 751 600 10 925 517 900 2 610 124 500 964 235 200 5 503 119 800 194 959 600 1 539 638 300 113 440 500 10 925 517 900 0 1 604 234 500
alter Ansatz 2016 6 065 479 700 314 450 900 3 136 579 600 1 045 555 100 10 562 065 300 2 599 132 900 860 870 000 5 279 808 600 184 215 800 1 522 003 900 116 034 100 10 562 065 300 0 1 057 581 300
mehr(+) / weniger(-) + 125 600 000 +9 250 000 -593 900 +229 196 500 +363 452 600 +10 991 600 +103 365 200 +223 311 200 +10 743 800 +17 634 400 -2 593 600 +363 452 600 0 +546 653 200
b)
Finanzierungsübersicht 2016
Betrag für 2016 EUR
1 2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 10 925 517 900
abzüglich
1.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
1.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 106 793 400
1.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 0
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 10 440 700
Ausgaben im Finanzierungssaldo 10 808 283 800
2. Einnahmen 10 925 517 900
abzüglich
2.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt - 100 000 000
2.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 290 511 700
2.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 0
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 10 635 700
Einnahmen im Finanzierungssaldo 10 724 370 500
3. Finanzierungssaldo - 83 913 300
c)
Kreditfinanzierungsplan 2016
Betrag für 2016 EUR
1 2
1. Einnahmen aus Krediten (brutto)
1.1 aus Kreditmarktmitteln 3 242 000 000
1.2 aus anderen Krediten
Summe 3 242 000 000
2. Tilgungsausgaben für Kredite
2.1 für Kreditmarktmittel 3 342 000 000
2.2 für andere Kredite
Summe 3 342 000 000
3. Einnahmen aus Krediten (netto)
3.1 aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1) - 100 000 000
3.2 aus anderen Krediten (1.2./.2.2)
Summe - 100 000 000

Zweite Anlage

(zu § 8 Abs. 1 )
Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen
für das Haushaltsjahr 2015/2016
(Allgemeine Bestimmungen 2015/2016)
1.
Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter
(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von
§ 17 Abs. 5 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen“ zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.
(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren, und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit“ zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
2.
Ausnahmen zu den §§ 17
und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb eines Kapitels zeitweilig nicht besetzte Planstellen für richterliche Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte verwendet werden. Stellen für Arbeitnehmer, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, können bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende befristet beschäftigte Ersatzkräfte verwendet werden.
(2) Eine Planstelle oder andere Stelle darf auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Verbleibende Stellenanteile mehrerer Stellen sollen zusammengefasst werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit und das regelmäßige Ausgabevolumen einer vollbeschäftigten Person nicht übersteigen.
(3) Die Besetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach
§ 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.
Beamte Arbeitnehmer
Besoldungs- gruppe Entgeltgruppe - Übergeleiteter Bestand Entgeltgruppe - Neueinstellungen ab 11/2006
A 16 E 15 Ü -
A 15 E 15 E 15
A 14 E 14 E 14
A 13 L 2.2 E 13, E 13 Ü E 13
A 13 L 2.1 E 12 E 12
A 12 E 11 E 11
A 11 E 10 E 10
A 10 - E 9
A 9 L 2.1 E 9 -
A 9 L 1.2 - -
A 8 E 8 E 8
A 7 E 7, E 6 E 7, E 6
A 6 E 5 E 5
A 5 L 1.2 E 4 E 4
A 5 L 1.1 E 3 E 3
A 4 E 2 Ü E 2 Ü
(4) Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1.
3.
Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen
(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.
(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen. Zuständiger Verwaltungsbereich im Sinne dieser Regelung ist der gesamte Verwaltungsbereich des jeweiligen Einzelplans.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den
§§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002
(GVBl. LSA S. 270) , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(GVBl. LSA S. 541) , im Deutschen Bundestag nach
§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906), oder im Europäischen Parlament nach
§ 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes
vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906, 907), ruhen und die entsprechend
§ 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
, § 6 des Abgeordnetengesetzes
oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes
wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Leerstelle.
(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Landes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(5) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung als ausgebracht für planmäßige Beamte, die für mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen oder die im Anschluss an eine Elternzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Bezüge beurlaubt werden.
(6) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.
(7) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
(8) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.
4.
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.
5.
Umwandlung von Stellen
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
6.
Verbindlichkeiten der Stellenübersichten
Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig.
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