HG 2017/2018
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018) Vom 22. März 2017

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2017 und 2018
(Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018)
Vom 22. März 2017
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018) vom 22. März 201701.01.2017
§ 1 - Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen01.01.2017
§ 2 - Zuwendungen01.01.2017
§ 3 - Kreditaufnahme01.01.2017
§ 4 - Kassenverstärkungskredite01.01.2017
§ 5 - Garantien und Bürgschaften01.01.2017
§ 6 - Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben01.01.2017
§ 7 - Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen01.01.2017
§ 8 - Personalkostenbudgets, Stellen- und Personalwirtschaft01.01.2017
§ 9 - Deckungsfähigkeit01.01.2017
§ 10 - Mehreinnahmen und Mehrausgaben01.01.2017
§ 11 - Verbindlichkeit von Erläuterungen01.01.2017
§ 12 - Abweichung vom Bruttoprinzip01.01.2017
§ 13 - Ausnahmen nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt01.01.2017
§ 14 - Vorfinanzierung durch Dritte01.01.2017
§ 15 - Operationelle Programme01.01.2017
§ 16 - Sonderregelungen01.01.2017
§ 17 - Sprachliche Gleichstellung01.01.2017
§ 18 - Inkrafttreten01.01.2017
Erste Anlage - Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für die Haushaltsjahre 2017/2018 - Gesamtplan -01.01.2017
Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2017/2018 (Allgemeine Bestimmungen 2017/2018)01.01.2017

§ 1 Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der diesem Gesetz als
Erste Anlage
beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 11 224 750 300 Euro für das Haushaltsjahr 2017 und 11 332 881 400 Euro für das Haushaltsjahr 2018 festgestellt.
(2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 ausgebrachten Ermächtigungen, über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 1 875 004 200 Euro für das Haushaltsjahr 2017 und 1 506 278 800 Euro für das Haushaltsjahr 2018 festgestellt.

§ 2 Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des
§ 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach
§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes (Besserstellungsverbot). Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe in Einzelfällen oder für Förderbereiche Ausnahmen zulassen, insbesondere dann, wenn der vom Land verfolgte Zweck ansonsten nicht erreicht werden kann.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung entsprechend, wenn die nicht nur projektbezogenen Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand einschließlich der Europäischen Union finanziert werden und die Zuwendung des Landes mehr als 50 000 Euro beträgt. Bei Zuwendungen zur Projektförderung wird das Besserstellungsverbot nur auf die in dem Projekt unmittelbar beschäftigten Mitarbeiter angewendet. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 3 Kreditaufnahme

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe der Tilgungsbeträge aufzunehmen, deren Höhe sich aus der jeweiligen Finanzierungsübersicht (
Erste Anlage Buchst. b ) ergibt.
(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des
§ 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt
ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden.
(4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 31. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird jährlich dem Landtag berichtet.
(5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt.
(6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.

§ 4 Kassenverstärkungskredite

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach
§ 18 Abs. 6 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in
§ 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Geleistete oder empfangene Zahlungen im Rahmen der Stellung von Bargeldsicherheiten für Derivate bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach Satz 1 unberücksichtigt.

§ 5 Garantien und Bürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 3 000 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.
(3) Die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur wird ermächtigt, die Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus Leihgaben an die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt, für die gemäß
§ 4 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt
die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Stiftungsbehörde ist, sowie an das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte)
1.
bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro für bestehende Dauerleihgaben von Kunstwerken und Kulturgütern und
2.
bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000 Euro für weitere Leihgaben und wechselnde Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland
zu übernehmen. Für bereits versicherte Risiken dürfen keine Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen übernommen werden. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für eine erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

§ 6 Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben

Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.

§ 7 Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen

(1) Die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übertragbar, soweit nicht in diesem Gesetz oder im Haushaltsplan etwas Abweichendes geregelt ist.
(2) Übertragbar ist der anteilige Differenzbetrag zwischen Ausgaben und Haushaltsplanansatz eines Titels. Dies gilt nicht, soweit Ausgabeansätze mit Einnahmeansätzen korrespondieren und der Einnahmeansatz im Vollzug unterschritten wird. Der Anteil beträgt bei Ansätzen der Hauptgruppe 5 50 v. H. und denen der Hauptgruppe 6 75 v. H. Wird der Haushaltsplanansatz zur Deckung von Mehrausgaben an anderer Stelle herangezogen, so ist dieser Deckungsbeitrag bei der Differenzberechnung nach Satz 1 den Ausgaben zuzurechnen.
(3) Nicht übertragbar sind die Ansätze der Titel 518 30 sowie der laufenden Zuweisungen für die Landesbetriebe.

§ 8 Personalkostenbudgets, Stellen- und Personalwirtschaft

(1) In den Einzelplänen 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 11, 14 und 15 sowie in den Kapiteln 13 18, 13 19 und 13 90 werden die Personalausgaben in der Hauptgruppe 4 budgetiert. Das Personalkostenbudget umfasst die veranschlagten Ausgaben der Obergruppe 42 und die Ausgaben im Titel 916 13. Hiervon ausgenommen sind die Gruppen 421 und die Titel 422 41, 427 03, 427 07, 427 11, 427 21, 427 31, 428 03 sowie die Titel in Titelgruppen mit Ausnahme der Titelgruppe 96. Ebenfalls ausgenommen sind die Titel 422 51 und 428 51 in den Kapiteln 07 07, 07 12 bis 07 38.
(2) Werden in einem Haushaltsjahr
1.
ein im Haushaltsplan durch Haushaltsvermerk verbindlich festgelegtes Vollzeitäquivalentziel zum 31. Dezember des Haushaltsjahres und
2.
das jeweilige Personalkostenbudget nach Absatz 1
überschritten, so kann das Ministerium der Finanzen eine für das Folgejahr ausgewiesene globale Minderausgabe für Personalausgaben um die Höhe der Überschreitung dem betroffenen Einzelplan oder Kapitel zuweisen.
(3) Die diesem Gesetz als
Zweite Anlage
beigefügten „Allgemeine Bestimmungen 2017/2018“ ergänzen die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen.
(4) Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen abweichend von den Stellenübersichten des Haushaltsjahres 2016 in Titeln zugelassen werden, die für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beschäftigte sowie Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommen, und die im vom Landtag beschlossenen Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 noch nicht enthalten sind, dürfen durch das Ministerium der Finanzen in den jeweiligen Stellenübersichten für das Haushaltsjahr 2017 dargestellt werden.
(5) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des
§ 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach
§ 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
umgesetzt werden.

§ 9 Deckungsfähigkeit

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplans die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie
1.
nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder
2.
nicht mit Einnahmen korrespondieren.
Abweichend hiervon sind die zum Deckungskreis nach Satz 1 zählenden Ausgaben der Gruppe 519 außerhalb des Einzelplans 20 nur einseitig deckungsfähig zulasten der übrigen Titel des Deckungskreises. Die Einzelpläne 06 und 08 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.
(2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen. Werden vonseiten des Bundes für den Sonderrahmenplan „Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“ innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ zusätzliche Mittel bereitgestellt, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, unter Einhaltung der vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnisse zusätzliche Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Im Rahmen der Kofinanzierungsmittel des Landes sind zusätzliche Ausgaben und zusätzliche Verpflichtungen durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 5 Ausnahmen zulassen. Für Einwilligungen nach Satz 4 gilt
§ 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
entsprechend.
(3) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten. Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Für Einwilligungen nach Satz 1 gilt
§ 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
entsprechend.
(4) Gemäß § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
sind die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplans veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
des betreffenden Einzelplans zugerechnet.
(5) Die Titel des Deckungskreises nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
sind gegenseitig deckungsfähig mit den Titeln der Gruppen 431, 432 und 438 desselben Einzelplans. Die Titel der Gruppen 431, 432 und 438 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 50 Titel 461 01 und Kapitel 13 02 Titel 916 12. Die Titel der Gruppen 682 und 685 sind einseitig deckungsfähig zulasten Kapitel 13 02 Titel 461 01. Die veranschlagten Ausgaben im Kapitel 13 96 sind gegenseitig deckungsfähig mit den Ausgaben im Kapitel 13 02 Titel 461 01.
(6) Im Einzelplan 07 sind die Titel 422 51 und 428 51 in den Kapiteln 07 07, 07 12 bis 07 38 gegenseitig deckungsfähig.

§ 10 Mehreinnahmen und Mehrausgaben

(1) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.
(2) Soweit im Haushaltsplan ein Leasinggeschäft veranschlagt ist, das Dienstkraftfahrzeug jedoch aufgrund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wirtschaftlicher durch einen Kauf beschafft werden kann, dürfen die Mehrausgaben mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch geleistet werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
nicht vorliegen.
(3) Mehrausgaben bei dem Titel 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 20 01 Titel 121 41 eingehen.

§ 11 Verbindlichkeit von Erläuterungen

(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln
1.
der Gruppe 811,
2.
der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände
verbindlich.
(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 12 Abweichung vom Bruttoprinzip

Abweichend von § 35 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:
1.
Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;
2.
Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;
3.
Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -
a)
Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,
b)
Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -;
4.
Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.

§ 13 Ausnahmen nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen können unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime, Mensen und Cafeterien dürfen unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden. In Bezug auf die Studentenwohnheime sind zuvor die Restitutionsansprüche zu klären.
(2) Es wird zugelassen, dass
1.
zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und
2.
Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen.
(3) Mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt dürfen landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung an Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt zu 50 v. H. des vollen Wertes veräußert werden.
(4) Wird einem Unternehmen in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 durch Maßnahmen der Absätze 1 und 2 eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt, ist diese Maßnahme der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die in Sachsen-Anhalt dafür zuständige Stelle zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie nicht freigestellt oder in sonstiger Weise von der Notifizierungspflicht befreit ist.
(5) Es wird zugelassen, dass Liegenschaften an Zuwendungsempfänger, die von Bund und Ländern gemeinsam nach
Artikel 91b des Grundgesetzes gefördert werden, unentgeltlich überlassen werden. Die Überlassung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Vor der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen ist die Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt einzuholen.

§ 14 Vorfinanzierung durch Dritte

Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten, einschließlich des Zins- und Tilgungsaufwandes, aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.

§ 15 Operationelle Programme

(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds, des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums entsprechend. Ausnahmsweise kann für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Europäischen Sozialfonds vorübergehend davon abgewichen werden, wenn eine erstattungsfähige nationale Kofinanzierung durch Dritte so zeitnah wie möglich, jedoch spätestens innerhalb der in Artikel 136 der
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 320, L 200 vom 26. 7. 2016, S. 140), zuletzt geändert durch
Verordnung (EU) Nr. 2016/2135 (ABl. L 338 vom 13. 12. 2016, S. 34), genannten Frist im Verlauf der Förderperiode 2014 bis 2020 sichergestellt wird, deren Inanspruchnahme aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geboten ist und dadurch keine Mehrausgaben bei den veranschlagten Mitteln der Europäischen Union erforderlich werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Operationellen Programme Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Fördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.
(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Rahmen der Operationellen Programme Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds sowie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zusätzliche Ausgaben geleistet werden. Hinsichtlich der Kofinanzierungsmittel des Landes gilt Satz 1 entsprechend für zusätzliche Verpflichtungen. Im Rahmen der nationalen Kofinanzierung sind zusätzliche Ausgaben und zusätzliche Verpflichtungen durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 3 Ausnahmen zulassen. Für Einwilligungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt
§ 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
entsprechend.

§ 16 Sonderregelungen

(1) Dem Sondervermögen „Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt“ werden in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 jeweils 12 000 000 Euro entnommen. Davon werden jährlich 6 000 000 Euro dem Einzelplan 20 und 6 000 000 Euro dem Einzelplan 09 zugunsten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie zugeführt.
(2) In den Haushaltsjahren 2017 und 2018 werden keine Zuführungen nach
§ 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 2a des Pensionsfondsgesetzes
geleistet.
(3) Im Haushaltsjahr 2017 werden abweichend von
§ 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt
keine Mittel an die Steuerschwankungsreserve zugeführt.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt
wird im Haushaltsjahr 2017 aus der Rücklage ein Betrag von 346 964 100 Euro und im Haushaltsjahr 2018 ein Betrag von 8 660 200 Euro entnommen.
(5) Der Talsperrenbetrieb führt im Haushaltsjahr 2017 aus seinen liquiden Mitteln einen Betrag in Höhe von 10 000 000 Euro an den Landeshaushalt ab. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Entnahme an den Landeshaushalt gegenüber dem Talsperrenbetrieb über das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie anzuweisen.
(6) Die im Kapitel 13 02 Titel 972 01 veranschlagten globalen Minderausgaben können auch durch Mehreinnahmen erwirtschaftet werden, soweit hierdurch die vorgegebene Höchstgrenze des strukturellen Defizites im Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 199 700 000 Euro und im Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 133 200 000 Euro aus der Konsolidierungsvereinbarung mit dem Bund nicht überschritten wird.

§ 17 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Magdeburg, den 22. März 2017.
Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Brakebusch Dr. Haseloff Schröder

Erste Anlage

Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für die Haushaltsjahre 2017/2018 - Gesamtplan -
a)
Haushaltsübersicht
b)
Finanzierungsübersicht
c)
Kreditfinanzierungsplan
Hinweis:
Gemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet.
a)
Haushaltsübersicht 2017
Einnahmen Ausgaben
Ein- zel- plan Bezeichnung 0 Einnahmen aus Steuern und steuer- ähnlichen Abgaben 1 Verwaltungs- einnahmen, Einnahmen aus Schulden- dienst und dgl. 2 Einnahmen aus Zuwei- sungen und Zuschüssen mit Aus- nahme für Investitionen 3 Einnahmen aus Schulden- aufnahmen, aus Zuwei- sungen und Zuschüssen für Investitio- nen, besondere Finanzierungs- einnahmen Gesamtein- nahmen 4 Personal- ausgaben 5 Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst 6 Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investiti- onen 7 Bau- maßnahmen 8 Sonstige Aus- gaben für In- vestitionen und Investitions- fördermaß- nahmen 9 Besondere Finanzierungs- ausgaben Gesamt- ausgaben + Überschuss - Zuschuss (Gesamtein- nahmen - Gesamtaus- gaben) Ver- pflichtungs- ermächti- gungen Ein- zel- plan
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
01 Landtag 64 600 181 600 246 200 30 854 500 5 417 700 8 064 000 3 437 600 552 700 48 326 500 -48 080 300 0 01
02 Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Staatskanzlei - 165 100 649 000 814 100 19 892 800 4 909 800 275 700 107 000 285 900 25 471 200 -24 657 100 777 000 02
03 Ministerium für Inneres und Sport 40 592 300 17 812 700 155 500 58 560 500 594 156 400 139 780 900 194 642 000 3 100 000 32 463 800 13 442 700 977 585 800 -919 025 300 33 266 500 03
04 Ministerium der Finanzen 17 874 100 4 949 300 22 823 400 192 286 900 23 432 500 1 282 400 485 000 3 521 700 221 008 500 -198 185 100 7 942 000 04
05 Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 4 194 100 243 025 700 19 020 400 266 240 200 21 941 400 3 487 400 1 381 146 900 29 743 600 430 800 1 436 750 100 -1 170 509 900 45 607 300 05
06 Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - Wissenschaft und Forschung - 168 600 182 832 600 6 005 200 189 006 400 32 988 000 1 445 000 736 007 300 45 859 100 12 336 700 828 636 100 -639 629 700 70 616 700 06
07 Ministerium für Bildung 1 333 100 1 995 500 1 204 000 4 532 600 1 242 501 500 21 874 500 132 059 800 2 145 600 33 321 500 1 431 902 900 -1 427 370 300 127 111 900 07
08 Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - Wirtschaft - 9 378 800 3 815 600 49 432 800 62 627 200 24 581 800 7 847 000 37 954 900 121 961 000 -4 351 300 187 993 400 -125 366 200 200 200 400 08
09 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie - Bereich Landwirtschaft - 630 000 6 609 200 11 074 800 26 535 800 44 849 800 49 490 400 18 160 300 46 707 400 0 28 622 800 1 747 700 144 728 600 -99 878 800 23 350 000 09
11 Ministerium für Justiz und Gleichstellung 109 360 500 2 780 000 112 140 500 58 632 800 4 458 800 390 797 600 3 108 800 661 800 457 659 800 -345 519 300 24 674 300 11
13 Allgemeine Finanzverwaltung 6 521 104 800 106 752 200 2 067 558 200 954 470 100 9 649 885 300 71 464 100 478 711 500 2 490 875 200 13 012 200 860 921 600 -141 226 400 3 773 758 200 +5 876 127 100 118 012 400 13
14 Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 10 363 800 446 669 700 236 346 800 693 380 300 133 675 600 50 361 700 433 982 100 110 999 200 252 886 200 17 003 600 998 908 400 -305 528 100 755 291 900 14
15 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie - Bereich Umwelt und Energie - 20 100 000 6 207 400 6 026 000 11 992 100 44 325 500 59 135 700 17 704 200 67 437 400 460 000 56 288 500 572 200 201 598 000 -157 272 500 106 853 400 15
16 Landesrechnungshof 43 400 330 000 0 373 400 12 857 600 1 447 800 5 100 0 389 300 14 699 800 -14 326 400 0 16
17 Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Kultur - 449 600 759 000 0 1 208 600 9 489 700 5 707 500 79 878 600 0 26 327 400 153 400 121 556 600 -120 348 000 61 906 700 17
18 Landesbeauftragter für den Datenschutz 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 18
19 Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) 2 067 000 6 971 600 41 600 9 080 200 1 618 300 17 619 800 37 753 700 91 340 500 45 431 900 193 764 200 -184 684 000 146 254 700 19
20 Hochbau 23 028 100 0 41 628 000 64 656 100 389 300 44 655 100 0 104 640 000 10 717 800 0 160 402 200 -95 746 100 153 139 000 20
Summe 2017 6 541 834 800 338 651 900 2 997 431 300 1 346 832 300 11 224 750 300 2 555 956 800 847 021 500 6 038 870 100 232 211 400 1 566 416 300 -15 725 800 11 224 750 300 0 1 875 004 200
Summe 2016 6 191 079 700 323 700 900 3 135 985 700 1 274 751 600 10 925 517 900 2 610 124 500 964 235 200 5 503 119 800 194 959 600 1 539 638 300 113 440 500 10 925 517 900 0 1 604 234 500
2017 mehr(+) / weniger(-) +350 755 100 + 14 951 000 -138 554 400 +72 080 700 +299 232 400 -54 167 700 -117 213 700 +535 750 300 +37 251 800 +26 778 000 -129 166 300 +299 232 400 0 +270 769 700
a)
Haushaltsübersicht 2018
Einnahmen Ausgaben
Ein- zel- plan Bezeichnung 0 Einnahmen aus Steuern und steuer- ähnlichen Abgaben 1 Verwaltungs- einnahmen, Einnahmen aus Schulden- dienst und dgl. 2 Einnahmen aus Zuwei- sungen und Zuschüssen mit Aus- nahme für Investitionen 3 Einnahmen aus Schulden- aufnahmen, aus Zuwei- sungen und Zuschüssen für Investitio- nen, besondere Finanzierungs- einnahmen Gesamtein- nahmen 4 Personal- ausgaben 5 Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst 6 Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investi- tionen 7 Bau- maßnahmen 8 Sonstige Aus- gaben für In- vestitionen und Investitions- fördermaß- nahmen 9 Besondere Finanzierungs- ausgaben Gesamt- ausgaben + Überschuss - Zuschuss (Gesamtein- nahmen - Gesamtaus- gaben) Ver- pflichtungs- ermächti- gungen Ein- zel- plan
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
01 Landtag 62 100 181 600 243 700 29 018 900 4 904 000 8 079 800 3 327 500 387 900 45 718 100 -45 474 400 0 01
02 Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Staatskanzlei - 155 100 649 000 804 100 19 980 000 4 656 800 278 700 70 000 285 900 25 271 400 -24 467 300 1 980 000 02
03 Ministerium für Inneres und Sport 45 928 200 18 291 700 156 100 64 376 000 609 449 200 122 272 100 188 917 600 4 800 000 32 601 100 19 481 500 977 521 500 -913 145 500 26 806 100 03
04 Ministerium der Finanzen 17 881 900 5 028 000 22 909 900 193 176 600 23 403 600 1 221 600 435 000 3 556 800 221 793 600 -198 883 700 0 04
05 Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 4 198 100 250 529 900 3 843 200 258 571 200 21 770 400 3 335 000 1 368 368 100 40 953 100 432 400 1 434 859 000 -1 176 287 800 52 726 500 05
06 Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - Wissenschaft und Forschung - 0 163 903 500 6 005 200 169 908 700 34 520 700 1 410 000 724 571 300 43 271 200 14 043 400 817 816 600 -647 907 900 28 233 000 06
07 Ministerium für Bildung 1 332 000 1 995 500 25 290 200 28 617 700 1 240 810 600 22 357 600 139 642 900 25 994 300 34 136 400 1 462 941 800 -1 434 324 100 98 939 200 07
08 Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - Wirtschaft - 12 495 300 4 080 400 54 221 900 70 797 600 24 948 500 7 861 700 37 092 800 137 605 600 -4 223 300 203 285 300 -132 487 700 155 894 200 08
09 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie - Bereich Landwirtschaft - 630 000 6 884 900 11 414 800 25 030 100 43 959 800 48 936 700 18 605 300 48 613 900 0 25 676 400 1 749 600 143 581 900 -99 622 100 32 059 000 09
11 Ministerium für Justiz und Gleichstellung 109 452 500 2 780 000 112 232 500 62 495 700 4 510 900 395 833 400 1 680 800 666 400 465 187 200 -352 954 700 3 377 600 11
13 Allgemeine Finanzverwaltung 6 675 259 600 51 226 700 2 142 610 500 852 538 900 9 721 635 700 111 645 500 407 833 400 2 581 685 800 16 088 500 807 268 800 -116 409 300 3 808 112 700 +5 913 523 000 104 996 000 13
14 Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 10 432 500 445 957 600 258 634 700 715 024 800 135 755 500 50 742 200 432 476 600 112 909 400 278 638 000 20 106 400 1 030 628 100 -315 603 300 216 560 800 14
15 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie - Bereich Umwelt und Energie - 20 100 000 5 207 300 6 101 300 13 405 500 44 814 100 60 558 200 18 886 300 58 851 700 340 000 54 942 600 573 800 194 152 600 -149 338 500 22 355 300 15
16 Landesrechnungshof 43 400 330 000 0 373 400 12 917 800 1 469 800 5 100 0 394 300 14 787 000 -14 413 600 0 16
17 Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Kultur - 475 600 452 700 0 928 300 9 602 600 5 298 400 79 176 800 0 26 220 700 72 500 120 371 000 -119 442 700 177 436 300 17
18 Landesbeauftragter für den Datenschutz 2 500 0 2 500 1 698 200 271 800 0 28 000 162 100 2 160 100 -2 157 600 0 18
19 Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) 1 971 600 919 600 41 600 2 932 800 1 467 300 16 734 600 23 347 700 86 745 400 60 076 700 188 371 700 -185 438 900 35 831 400 19
20 Hochbau 23 782 600 0 50 966 000 74 748 600 667 500 45 948 000 0 124 395 900 5 310 400 0 176 321 800 -101 573 200 549 083 400 20
Summe 2018 6 695 989 600 291 532 300 3 055 226 100 1 290 133 400 11 332 881 400 2 619 419 900 760 501 500 6 088 163 800 258 533 800 1 570 768 900 35 493 500 11 332 881 400 0 1 506 278 800
Summe 2017 6 541 834 800 338 651 900 2 997 431 300 1 346 832 300 11 224 750 300 2 555 956 800 847 021 500 6 038 870 100 232 211 400 1 566 416 300 -15 725 800 11 224 750 300 0 1 875 004 200
2018 mehr(+) / weniger(-) +154 154 800 -47 119 600 +57 794 800 -56 698 900 +108 131 100 +63 463 100 -86 520 000 +49 293 700 +26 322 400 +4 352 600 +51 219 300 +108 131 100 0 -368 725 400
b)
Finanzierungsübersicht 2017
Betrag für 2017 EUR
1 2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 11 224 750 300
abzüglich
1.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
1.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 100 055 500
1.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 0
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 10 140 200
Ausgaben im Finanzierungssaldo 11 114 554 600
2. Einnahmen 11 224 750 300
abzüglich
2.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt -100 000 000
2.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 358 964 100
2.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 10 140 200
Einnahmen im Finanzierungssaldo 10 955 646 000
3. Finanzierungssaldo -158 908 600
b)
Finanzierungsübersicht 2018
Betrag für 2018 EUR
1 2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 11 332 881 400
abzüglich
1.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
1.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 134 127 300
1.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 0
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 10 035 900
Ausgaben im Finanzierungssaldo 11 188 718 200
2. Einnahmen 11 332 881 400
abzüglich
2.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt -100 000 000
2.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 319 764 500
2.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 10 035 900
Einnahmen im Finanzierungssaldo 11 103 081 000
3. Finanzierungssaldo -85 637 200
c)
Kreditfinanzierungsplan 2017
Betrag für 2017 EUR
1 2
1. Einnahmen aus Krediten (brutto)
1.1 aus Kreditmarktmitteln 3 242 000 000
1.2 aus anderen Krediten
Summe 3 242 000 000
2. Tilgungsausgaben für Kredite
2.1 für Kreditmarktmittel 3 342 000 000
2.2 für andere Kredite
Summe 3 342 000 000
3. Einnahmen aus Krediten (netto)
3.1 aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1) -100 000 000
3.2 aus anderen Krediten (1.2./.2.2)
Summe -100 000 000
c)
Kreditfinanzierungsplan 2018
Betrag für 2018 EUR
1 2
1. Einnahmen aus Krediten (brutto)
1.1 aus Kreditmarktmitteln 3 242 000 000
1.2 aus anderen Krediten
Summe 3 242 000 000
2. Tilgungsausgaben für Kredite
2.1 für Kreditmarktmittel 3 342 000 000
2.2 für andere Kredite
Summe 3 342 000 000
3. Einnahmen aus Krediten (netto)
3.1 aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1) -100 000 000
3.2 aus anderen Krediten (1.2./.2.2)
Summe -100 000 000

Zweite Anlage

Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2017/2018
(Allgemeine Bestimmungen 2017/2018)
1.
Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter
(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von
§ 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen“ zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.
(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren, und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit“ zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
2.
Ausnahmen zu den §§ 17
und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb eines Kapitels nicht besetzte Planstellen für richterliche Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte verwendet werden. Stellen für Arbeitnehmer, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, können bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende befristet beschäftigte Ersatzkräfte verwendet werden.
(2) Die im Einzelplan 06 und im Kapitel 13 96 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit und das regelmäßige Ausgabevolumen einer vollbeschäftigten Person nicht übersteigen.
(3) Die Besetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach
§ 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.
Beamte Arbeitnehmer
Besoldungsgruppe Entgeltgruppe - Übergeleiteter Bestand Entgeltgruppe - Stellenneubesetzung
A 16 E 15 Ü E 16 AT
A 15 E 15 E 15
A 14 E 14 E 14
A 13 L 2.2 E 13, E 13 Ü E 13
A 13 L 2.1 E 12 E 12
A 12 E 11 E 11
A 11 E 10 E 10
A 10 - E 9
A 9 L 2.1 E 9 -
A 9 L 1.2 - -
A 8 E 8 E 8
A 7 E 7, E 6 E 7, E 6
A 6 E 5 E 5
A 5 L 1.2 E 4 E 4
A 5 L 1.1 E 3 E 3
A 4 E 2 Ü E 2 Ü
(4) Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1.
3.
Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen
(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.
(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen. Zuständiger Verwaltungsbereich im Sinne dieser Regelung ist der gesamte Verwaltungsbereich des jeweiligen Einzelplans.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den
§§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
, im Deutschen Bundestag nach § 5
und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes
oder im Europäischen Parlament nach
§ 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes
ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
, § 6 des Abgeordnetengesetzes
oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes
wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Leerstelle.
(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Landes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(5) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung als ausgebracht für planmäßige Beamte, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder die im Anschluss an eine Elternzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Bezüge beurlaubt werden.
(6) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.
(7) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
(8) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.
4.
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.
5.
Umwandlung von Stellen
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
6.
Verbindlichkeiten der Stellenübersichten
Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig.
7.
Drittmittelfinanziertes Personal und Vollzeitäquivalentziele
Vollständig drittmittelfinanziertes Personal, das ab dem 1. Januar 2016 eingestellt worden ist, wird nicht auf die durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Kapiteln und Kapitelgruppen der Einzelpläne 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 11, 13, 14, 15, 19 und 20 verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele angerechnet. Läuft die vollständige Drittmittelfinanzierung für Personal, das bei der Festlegung der Vollzeitäquivalentziele im Haushaltsplan 2017 berücksichtigt worden ist, aus, so ist das jeweilige Vollzeitäquivalentziel entsprechend dem Umfang der wegfallenden Drittmittelfinanzierung zu mindern.
8.
Inanspruchnahme von Vollzeitäquivalentzielen aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge nach
§ 65 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes
Soweit aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge nach
§ 65 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes
eine vertretungsweise Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder Dienstpostens nicht innerhalb des Vollzeitäquivalentziels des jeweiligen Kapitels oder der jeweiligen Kapitelgruppe möglich ist, können die Vollzeitäquivalentziele des jeweiligen Einzelplans in Anspruch genommen werden, sofern das Vollzeitäquivalentziel des betreffenden Kapitels oder der betreffenden Kapitelgruppe nicht größer als 500 Vollzeitäquivalente ist.
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