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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Einrichtung des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt Vom 21. Dezember 2011

Gesetz zur Einrichtung des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt Vom 21. Dezember 2011
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 592, 593)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Hochbau- und Liegenschaftsverwaltung vom 21. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 872)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Einrichtung des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 201130.12.2011
§ 1 - Aufgabenübertragung und Personalübergang01.01.2014
§ 2 - Vermögen01.01.2014
§ 3 - Leitung22.12.2021
§ 4 - Beirat22.12.2021
§ 5 - Wirtschaftsplan22.12.2021
§ 6 - Geschäftsjahr22.12.2021
§ 7 - Jahresabschluss22.12.2021
§ 8 - Dienst- und Fachaufsicht22.12.2021
§ 9 - Abweichung von Verwaltungsvorschriften22.12.2021

§ 1 Aufgabenübertragung und Personalübergang

(1) Die Aufgaben des staatlichen Hochbaus, die der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt für das Land und im Wege der Organleihe für den Bund wahrnimmt, werden auf den Landesbetrieb Liegenschafts- und Immobilienmanagement Sachsen-Anhalt übertragen.
(2) Die Beschäftigten des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt werden Beschäftigte des Landesbetriebes Liegenschafts- und Immobilienmanagement Sachsen-Anhalt, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
1.
Aufgaben wahrnehmen, die nach Absatz 1 übertragen werden, oder
2.
Aufgaben im Bereich Zentrale Dienste wahrnehmen, die sich weit überwiegend auf die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben beziehen.
Ein weit überwiegender Bezug liegt vor, wenn mindestens 80 v. H. der Aufgaben des Arbeitsplatzes betroffen sind.
(3) Der Landesbetrieb Liegenschafts- und Immobilienmanagement Sachsen-Anhalt wird zum 1. April 2012 unter der Bezeichnung „Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt“ geführt. Der Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt nimmt als obere Landesbehörde Aufgaben im Geschäftsbereich des für Liegenschaften, Verwaltung Sondervermögen, Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Ministeriums wahr.
(3a) Der Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt wird ermächtigt, gegen Kostenerstattung für andere Landeseinrichtungen, wie zum Beispiel Landesbetriebe gemäß § 26 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und Behörden, auch Aufgaben der staatlichen Hochbauverwaltung zu erledigen, die nicht nach Absatz 1 übertragen sind. Werden Aufgaben nach Satz 1 durch den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt für andere Landeseinrichtungen, die diese im Wege der Bundesauftragsverwaltung zu erledigen haben, erbracht, sind neben der Kostenerstattung nach Satz 1 zusätzlich die mit dem Bund vereinbarten Vergütungen an den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt zu entrichten.
(4) Das Land darf juristische Personen des Privatrechts durch den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt nur gründen, wenn dauerhaft sichergestellt wird, dass eine Beschäftigung zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die mindestens denen im Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt entsprechen.
(5) Dem Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt obliegt das zentrale Bau- und Liegenschaftsmanagement des Landes Sachsen-Anhalt. Er verwaltet die ihm übertragenen Grundstücke unter Berücksichtigung der Aufgaben des Landes nach immobilienwirtschaftlichen Grundsätzen.
(6) Der Sitz des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt ist Magdeburg.
(7) Der Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt hat eine vom für Liegenschaften, Verwaltung Sondervermögen, Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium zu erlassende Betriebsordnung. Die Betriebsordnung ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.

§ 2 Vermögen

(1) Das Verwaltungsgrundvermögen und das allgemeine Grundvermögen des Landes Sachsen-Anhalt werden zum 1. April 2012 dem Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt vollständig und zur eigenständigen Verwaltung zur Verfügung gestellt. Satz 1 gilt nicht für
1.
die nach § 7 Abs. 1 Satz 5 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508) zur Verfügung gestellten Grundstücke,
2.
die nach § 108 Abs. 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600, 2011 S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 129), zur Verfügung gestellten Grundstücke,
3.
öffentliche Straßen im Sinne des § 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch § 115 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), und
4.
Grundstücke, die nach § 2 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Sondervermögen „Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt“ vom 17. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 416, 422), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 69), dem Sondervermögen „Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt“ zugeführt werden.
Die Grundstücke nach Satz 2 Nr. 2 werden zum 1. Januar 2015 dem Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt.
(2) Zum Verwaltungsgrundvermögen gehören alle landeseigenen Grundstücke, die für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes genutzt werden oder genutzt werden sollen. Zum allgemeinen Grundvermögen des Landes Sachsen-Anhalt gehören alle landeseigenen Grundstücke, die zur Erfüllung von Landesaufgaben in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, für Grundstücke des Verwaltungsgrundvermögens durch Verordnung weitere Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 festzulegen, wenn die Zuordnung zu dem Nutzer wegen des besonderen Nutzungszwecks wesentlich wirtschaftlicher ist.
(4) Der Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt wird ermächtigt, die zugeführten Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken entsprechend dem Wirtschaftsplan überjährig zu verwenden.

§ 3 Leitung

(1) Der Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt wird durch die Geschäftsführung geleitet.
(2) Der Geschäftsführung obliegt insbesondere:
1.
die Verwaltung des übertragenen Vermögens,
2.
die Aufstellung eines Wirtschaftsplans,
3.
die Erstellung eines Jahresabschlusses und
4.
die Überwachung und Sicherstellung der wirtschaftlichen Betriebsführung.

§ 4 Beirat

(1) Der Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt wird in konzeptionellen und strategischen Fragen durch einen Beirat unterstützt. Der Beirat soll im Geschäftsjahr zweimal tagen.
(2) Dem Beirat gehören an:
1.
ein vom für Liegenschaften, Verwaltung Sondervermögen, Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium benannter Vertreter als Vorsitzender oder Vorsitzende,
2.
Abgeordnete des Landtages und
3.
der oder die Vorsitzende des Personalrates des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt.
(3) Die im Landtag vertretenen Fraktionen können jeweils einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete für die Dauer der Wahlperiode in den Beirat berufen. Sie sind innerhalb eines Monats nach der ersten Sitzung des neugewählten Landtages dem für Liegenschaften, Verwaltung Sondervermögen, Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium zu benennen. Sie können nur von der jeweiligen Fraktion abberufen werden. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die der Beirat mit Zustimmung des für Liegenschaften, Verwaltung Sondervermögen, Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Ministeriums erlässt.

§ 5 Wirtschaftsplan

(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Wirtschaftlichkeitsführung. Für Baumaßnahmen, größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben sind im Wirtschaftsplan die jeweiligen detaillierten maßnahmen- und vorhabenbezogenen Planungsunterlagen auszuweisen.
(2) Der Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt führt seine Aufgaben mit dem Ziel durch, seine Selbstkosten zu decken.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt ist das Kalenderjahr.

§ 7 Jahresabschluss

Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer oder der Abschlussprüferin vorzulegen. Für die Aufstellung und die Prüfung des auf Basis der doppelten Buchführung erstellten Teils des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften anzuwenden, soweit diese nach Sinn und Zweck des Landesbetriebes auf diesen übertragbar sind. Nach Prüfung durch den Abschlussprüfer oder die Abschlussprüferin legt die Geschäftsführung unverzüglich den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht sowie einen Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses oder des Bilanzgewinns dem für Liegenschaften, Verwaltung Sondervermögen, Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium vor.

§ 8 Dienst- und Fachaufsicht

Die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt obliegt dem für Liegenschaften, Verwaltung Sondervermögen, Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium. Nimmt der Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt Bauangelegenheiten des Bundes wahr, bestimmt sich die Fachaufsicht nach den dafür getroffenen Vereinbarungen und Abkommen.

§ 9 Abweichung von Verwaltungsvorschriften

Soweit die Eigenart des Landesbetriebes Abweichungen von Verwaltungsvorschriften erforderlich macht, bedarf es der Einwilligung des für Kassen-, Rechnungs- und Rechnungsprüfungswesen zuständigen Ministeriums.
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