Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen und weiteren Steuerausfällen der Gemeinden in Sachsen-Anhalt infolge der Corona-Pandemie (Gewerbesteuerausgleichsgesetz Sachsen-Anhalt - GewStAusgleichsG LSA) Vom 21. Oktober 2020
Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen und weiteren Steuerausfällen der Gemeinden in Sachsen-Anhalt infolge der Corona-Pandemie (Gewerbesteuerausgleichsgesetz Sachsen-Anhalt - GewStAusgleichsG LSA) Vom 21. Oktober 2020
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, §§ 1 und 2 geändert, §§ 1a und 1b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2021 (GVBl. S. 592) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen und weiteren Steuerausfällen der Gemeinden in Sachsen-Anhalt infolge der Corona-Pandemie (Gewerbesteuerausgleichsgesetz Sachsen-Anhalt - GewStAusgleichsG LSA) vom 21. Oktober 2020 | 28.10.2020 |
§ 1 - Gewerbesteuerausgleichszuweisungen im Jahr 2020 | 22.12.2021 |
§ 1a - Gewerbesteuerausgleichszuweisungen im Jahr 2021 | 22.12.2021 |
§ 1b - Zuweisungen zum Ausgleich von weiteren Steuerausfällen im Jahr 2021 | 22.12.2021 |
§ 2 - Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen | 22.12.2021 |
§ 3 - Inkrafttreten | 28.10.2020 |
§ 1 Gewerbesteuerausgleichszuweisungen im Jahr 2020
(1) Eine Gemeinde erhält eine Gewerbesteuerausgleichszuweisung, wenn das Ist-Aufkommen aus der Gewerbesteuer im ersten bis dritten Quartal des Jahres 2020 den Durchschnitt des Ist-Aufkommens aus der Gewerbesteuer in den ersten bis dritten Quartalen der Jahre 2017 bis 2019 unterschreitet.
(2) Die Gewerbesteuerausgleichszuweisungen betragen insgesamt 162 000 000 Euro. Der Anteil der Gewerbesteuerausgleichszuweisung für die jeweilige Gemeinde entspricht dem Anteil ihrer Unterschreitung des Gewerbesteueraufkommens nach Absatz 1 im Verhältnis zur Gesamtsumme der Unterschreitungen nach Absatz 1 aller betroffenen Gemeinden.
(3) Maßgeblich für das Ist-Aufkommen aus der Gewerbesteuer nach Absatz 1 ist die Kassenstatistik des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt.
(4) § 26 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(5) Bei der Ermittlung der Steuerkraftzahl gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 des Finanzausgleichsgesetzes wird die Zuweisung nach Absatz 2 wie das Ist-Aufkommen aus der Gewerbesteuer angerechnet.
§ 1a Gewerbesteuerausgleichszuweisungen im Jahr 2021
(1) Eine Gemeinde erhält eine Gewerbesteuerausgleichszuweisung, wenn das Ist-Aufkommen aus der Gewerbesteuer im Jahr 2020 den Durchschnitt des Ist-Aufkommens aus der Gewerbesteuer in den Jahren 2017 bis 2019 unterschreitet.
(2) Die Gewerbesteuerausgleichszuweisungen betragen insgesamt 33 000 000 Euro. Der Anteil der Gewerbesteuerausgleichszuweisung für die jeweilige Gemeinde entspricht dem Anteil ihrer Unterschreitung des Gewerbesteueraufkommens nach Absatz 1 im Verhältnis zur Gesamtsumme der Unterschreitungen nach Absatz 1 aller betroffenen Gemeinden.
(3) Maßgeblich für das Ist-Aufkommen aus der Gewerbesteuer nach Absatz 1 ist für das Jahr 2020 die Kassenstatistik und für die Jahre 2017 bis 2019 jeweils die Jahresrechnungsstatistik des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt.
(4) § 26 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(5) Bei der Ermittlung der Steuerkraftzahl gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 des Finanzausgleichsgesetzes wird die Zuweisung nach Absatz 2 wie das Ist-Aufkommen aus der Gewerbesteuer angerechnet.
§ 1b Zuweisungen zum Ausgleich von weiteren Steuerausfällen im Jahr 2021
(1) Die Gemeinden erhalten Zuweisungen zum Ausgleich ihrer weiteren Steuerausfälle in Höhe von insgesamt 33 000 000 Euro. Der Anteil der Zuweisung für die jeweilige Gemeinde bemisst sich nach ihrer Schlüsselzahl zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf die Gemeinden in Sachsen-Anhalt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes.
(2) § 26 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Bei der Ermittlung der Steuerkraftzahl gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 des Finanzausgleichsgesetzes wird die Zuweisung nach Absatz 1 wie das Ist-Aufkommen aus den Gemeindeanteilen an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer angerechnet.
§ 2 Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen
Die Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen erfolgt durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt. Die Auszahlung der Zuweisungen nach § 1 erfolgt zum 10. Dezember 2020. Die Auszahlung der Zuweisungen nach den §§ 1a und 1b erfolgt unverzüglich nach dem Inkrafttreten gemäß Artikel 4 des Begleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020/2021.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 21. Oktober 2020.
Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt | Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt | Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt |
Brakebusch | Dr. Haseloff | Richter |
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