FAZustV ST 2014
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über zentrale Zuständigkeiten der Finanzbehörden Vom 17. Februar 2014

Verordnung über zentrale Zuständigkeiten der Finanzbehörden Vom 17. Februar 2014
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2022 (GVBl. LSA S. 5)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über zentrale Zuständigkeiten der Finanzbehörden vom 17. Februar 201401.01.2014
Eingangsformel01.01.2014
§ 1 - Zuständigkeiten des Rechenzentrums der Steuerverwaltung01.03.2014
§ 2 - Übergreifende Zuständigkeiten der Finanzämter19.01.2022
§ 3 - Sprachliche Gleichstellung01.07.2014
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2014
Anlage19.01.2022
Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318, 4329), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Finanzverwaltungsgesetz, der Abgabenordnung und dem Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 25. März 1991 (GVBl. LSA S. 20) wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeiten des Rechenzentrums der Steuerverwaltung

(1) Das Ministerium der Finanzen - Rechenzentrum der Steuerverwaltung (Zentrale Stelle für informationstechnische Dienste) - nimmt an Stelle des örtlich zuständigen Finanzamtes folgende Steuerverwaltungstätigkeiten wahr, soweit dabei Einrichtungen der zentralen Datenverarbeitung eingesetzt werden:
1.
Berechnung von Steuern einschließlich Steuervergütungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, Berechnung der Eigenheimzulage und der Arbeitnehmersparzulage, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte einschließlich der Abrechnung,
2.
Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
3.
Entgegennahme von Steueranmeldungen, Steuererklärungen, Kontrollmitteilungen und Bescheinigungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,
4.
Buchführung über die von den Einheitlichen Erhebungsbereichen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Aus- und Einzahlungen,
5.
Entgegennahme von Gut- und Lastschriften, die in elektronischer Form vorliegen und dem Rechenzentrum der Steuerverwaltung als Kommunikationsstelle zugeleitet werden,
6.
Buchführung der in Nummer 5 genannten Geschäftsvorfälle,
7.
Buchführung über Zahlungen, die aufgrund eines SEPA-Lastschriftmandats oder unter Verwendung vorgefertigter Zahlungsträger geleistet werden,
8.
Buchführung über Auszahlungen, soweit diese im beleglosen Datenaustausch im automatisierten Verfahren bewirkt werden,
9.
Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen, Ausgabe von Mahnungen sowie sonstigen Mitteilungen und Hinweisen und
10.
Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen.
(2) Das örtlich zuständige Finanzamt kann die in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Einzelfall auch selbst vornehmen.

§ 2 Übergreifende Zuständigkeiten der Finanzämter

Finanzämter sind für den Bereich eines Finanzamtes oder mehrerer Finanzämter nach Maßgabe der
Anlage
zuständig.

§ 3 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Nummer 3 Buchst. b der Anlage tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) § 1 tritt am 1. März 2014 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2014 in Kraft.
(4) Nummer 6 Buchst. c der Anlage der Verordnung über zentrale Zuständigkeiten der Finanzbehörden vom 22. September 2011 (GVBl. LSA S. 650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 236), tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 außer Kraft.
(5) § 1 der Verordnung über zentrale Zuständigkeiten der Finanzbehörden vom 22. September 2011 (GVBl. LSA S. 650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 236), tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.
(6) Im Übrigen tritt die Verordnung über zentrale Zuständigkeiten der Finanzbehörden vom 22. September 2011 (GVBl. LSA S. 650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 236), mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
Magdeburg, den 17. Februar 2014.
Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Bullerjahn

Anlage

(zu § 2)
Finanzämter sind im Besteuerungsverfahren für den Bereich anderer Finanzämter - mit Ausnahme der Vollstreckung in bewegliche Sachen durch ihre Vollziehungsbeamten außerhalb ihres Finanzamtsbezirks - wie folgt zuständig:
Nr. Finanzamt sachlich zuständig für örtlich zuständig für den Bereich des Finanzamtes/der Finanzämter
1 2 3 4
1 Dessau-Roßlau a) Gewerbliche Großbetriebsprüfung Bitterfeld-Wolfen und Wittenberg
b) Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung Bitterfeld-Wolfen und Wittenberg
c) Lohnsteuer-Außenprüfung aa) bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen,bb) bei Arbeitgebern, die unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind und zusammen 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen undcc) bei Arbeitgebern, für deren Prüfung die gewerbliche Großbetriebsprüfung oder land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung zuständig ist Bitterfeld-Wolfen und Wittenberg
d) Grunderwerbsteuer Bitterfeld-Wolfen, Eisleben, Halle (Saale), Merseburg, Naumburg und Wittenberg
2 Halle (Saale) a) Gewerbliche Großbetriebsprüfung Merseburg
b) Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung Merseburg
c) Lohnsteuer-Außenprüfung aa) bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen,bb) bei Arbeitgebern, die unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind und zusammen 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen undcc) bei Arbeitgebern, für deren Prüfung die gewerbliche Großbetriebsprüfung oder land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung zuständig ist Merseburg
d) Steuerfahndung sowie die Aufgaben der Finanzbehörden in Straf- und Bußgeldverfahren nach dem Achten Teil der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617), auch soweit die Abgabenordnung durch Bundesrecht für entsprechend anwendbar erklärt worden ist Bitterfeld-Wolfen, Dessau-Roßlau, Eisleben, Merseburg, Naumburg und Wittenberg
3 Magdeburg a) Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) alle Finanzämter Sachsen-Anhalts
b) Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften (mit Ausnahme des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen sowie der Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009, BGBl. I S. 3366, 3862, zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 4018), soweit die zugrundeliegenden Vergütungen vor dem 1. Januar 2014 zugeflossen sind alle Finanzämter Sachsen-Anhalts
c) Verwaltung der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe sowie Überwachung des Spielbetriebs und damit verbundener Aufgaben für Abgaben, die vor dem 1. Januar 2013 entstanden sind alle Finanzämter Sachsen-Anhalts
d) Vereinnahmung und Buchung der aufgrund des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens zurückgeforderten Beträge alle Finanzämter Sachsen-Anhalts
e) Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes) alle Finanzämter Sachsen-Anhalts
f) Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056, 2061) sowie Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages nach dem Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050, 2052), aa) von Unternehmen, die keine Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, wenn der Unternehmer keinen Wohnsitz oder das Unternehmen keinen Sitz im Inland hat,bb) von natürlichen Personen, die keinen Wohnsitz im Inland haben und Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes aus der Beteiligung an einem Unternehmen im Sinne des Doppelbuchstaben aa beziehen,cc) von Arbeitnehmern, die keinen Wohnsitz im Inland haben und bei einem Unternehmen im Sinne des Doppelbuchstaben aa beschäftigt sind alle Finanzämter Sachsen-Anhalts
g) Wahrnehmung der Rechte des Landes Sachsen-Anhalt an der Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338, 2348), alle Finanzämter Sachsen-Anhalts
h) Steuerfahndung sowie die Aufgaben der Finanzbehörden in Straf- und Bußgeldverfahren nach dem Achten Teil der Abgabenordnung, auch soweit die Abgabenordnung durch Bundesrecht für entsprechend anwendbar erklärt worden ist Genthin, Haldensleben, Quedlinburg, Salzwedel, Staßfurt und Stendal
i) Gewerbliche Großbetriebsprüfung Haldensleben und Staßfurt
j) Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung Haldensleben und Staßfurt
k) Lohnsteuer-Außenprüfung aa) bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen,bb) bei Arbeitgebern, die unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind und zusammen 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen undcc) bei Arbeitgebern, für deren Prüfung die gewerbliche Großbetriebsprüfung oder land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung zuständig ist Haldensleben und Staßfurt
l) Entscheidung über Anträge auf Freistellung von Steuerabzugsbeträgen bei ausländischen Kulturvereinigungen nach § 50 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes alle Finanzämter Sachsen-Anhalts
4 Naumburg a) Gewerbliche Großbetriebsprüfung Eisleben
b) Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung Eisleben
c) Lohnsteuer-Außenprüfung aa) bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen,bb) bei Arbeitgebern, die unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind und zusammen 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen undcc) bei Arbeitgebern, für deren Prüfung die gewerbliche Großbetriebsprüfung oder land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung zuständig ist Eisleben
d) Unterstützung bei der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle und von Betrugsfällen im Bereich der Umsatzsteueralle Finanzämter Sachsen-Anhalts
e) Aufgaben nach § 88b Abs. 1 und 2 der Abgabenordnungalle Finanzämter Sachsen-Anhalts
5 Staßfurt a) Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer alle Finanzämter Sachsen-Anhalts
b) Feststellung von Bedarfswerten nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931, 2936), wenn die Werte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind alle Finanzämter Sachsen-Anhalts
6 Stendal a) Gewerbliche Großbetriebsprüfung Genthin und Salzwedel
b) Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung Genthin und Salzwedel
c) Lohnsteuer-Außenprüfung aa) bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen,bb) bei Arbeitgebern, die unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind und zusammen 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen undcc) bei Arbeitgebern, für deren Prüfung die gewerbliche Großbetriebsprüfung oder land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung zuständig ist Genthin und Salzwedel
d) Grunderwerbsteuer Genthin, Haldensleben, Magdeburg, Quedlinburg, Salzwedel und Staßfurt
7 Merseburg Verwaltung der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe sowie Überwachung des Spielbetriebs und damit verbundener Aufgaben für Abgaben, die nach dem 31. Dezember 2012 entstehen alle Finanzämter Sachsen-Anhalts
8 Bitterfeld-Wolfen a) Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz sowie die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages nach dem Gewerbesteuergesetz für Betriebe gewerblicher Art des Landes Sachsen-Anhalt nach § 4 des Körperschaftsteuergesetzes alle Finanzämter Sachsen-Anhalts
b) Umsatzbesteuerung der Organisationseinheiten des Landes Sachsen-Anhalt nach § 18 Abs. 4f Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 4019), soweit das Finanzamt Bitterfeld-Wolfen nicht selbst Organisationseinheit in diesem Sinne ist Magdeburg
9 Wittenberg Umsatzbesteuerung des Finanzamts Bitterfeld-Wolfen, soweit es Organisationseinheit des Landes Sachsen-Anhalt nach § 18 Abs. 4f Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ist Magdeburg
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