HG 2020/2021
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021 - HG 2020/2021) Vom 24. März 2020

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021 - HG 2020/2021) Vom 24. März 2020
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 4 bis 16 aufgehoben durch § 18 Absatz 2 dieses Gesetzes iVm. § 18 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 112, 117)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021 - HG 2020/2021) vom 24. März 202001.01.2020
§ 1 - Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen22.12.2021
§ 2 - (aufgehoben)25.05.2022
§ 3 - Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme16.04.2020
§ 4 - (aufgehoben)25.05.2022
§ 5 - (aufgehoben)25.05.2022
§ 6 - (aufgehoben)25.05.2022
§ 7 - (aufgehoben)25.05.2022
§ 8 - (aufgehoben)25.05.2022
§ 9 - (aufgehoben)25.05.2022
§ 10 - (aufgehoben)25.05.2022
§ 11 - (aufgehoben)25.05.2022
§ 12 - (aufgehoben)25.05.2022
§ 13 - (aufgehoben)25.05.2022
§ 14 - (aufgehoben)25.05.2022
§ 15 - (aufgehoben)25.05.2022
§ 16 - (aufgehoben)25.05.2022
§ 17 - Sprachliche Gleichstellung01.01.2020
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2020
Erste Anlage - Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 - Gesamtplan -22.12.2021
Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten, Bedarfsnachweisen und Vollzeitäquivalentzielen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Allgemeine Bestimmungen 2020/2021)22.12.2021

§ 1 Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der diesem Gesetz als
Erste Anlage
beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 12 344 576 900 Euro für das Haushaltsjahr 2020 und auf 15 133 711 000 Euro für das Haushaltsjahr 2021 festgestellt.
(2) Die Summe der im Haushaltsplan ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird für das Haushaltsjahr 2020 auf 4 830 604 800 Euro und für das Haushaltsjahr 2021 auf 3 616 751 200 Euro festgestellt.

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe des Betrages aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweiligen Finanzierungsübersicht (Erste Anlage Buchst. b) ergibt. Hiervon darf in den Grenzen des § 18 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt abgewichen werden.
(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 überschritten wird.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden.
(4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 31. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird dem Landtag im vierten Quartal des jeweiligen Haushaltsjahres berichtet.
(5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt.
(6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

§ 14 (aufgehoben)

§ 15 (aufgehoben)

§ 16 (aufgehoben)

§ 17 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 4 bis 16 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2022 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2021 verkündet wird.
Magdeburg, den 24. März 2020.
Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Brakebusch Dr. Haseloff Richter

Erste Anlage

Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 - Gesamtplan -
a)
Haushaltsübersicht
b)
Finanzierungsübersicht
c)
Kreditfinanzierungsplan
Hinweis:
Gemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet.
a)
Haushaltsübersicht 2020
Einnahmen Ausgaben
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Ein- zel- plan Bezeichnung Einnahmen aus Steuern und steuer- ähnlichen Abgaben Verwaltungs- einnahmen, Einnahmen aus Schulden- dienst und dgl. Einnahmen aus Zuwei- sungen und Zuschüssen mit Aus- nahme für Investitionen Einnahmen aus Schulden- aufnahmen, aus Zuwei- sungen und Zuschüssen für Investitio- nen, besondere Finanzierungs- einnahmen Gesamt- einnahmen Personal- ausgaben Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investi- tionen Bau- maßnahmen Sonstige Aus- gaben für Investitionen und Inves- titions- fördermaß- nahmen Besondere Finanzierungs- ausgaben Gesamt- ausgaben + Überschuss - Zuschuss (Gesamtein- nahmen - Gesamtaus- gaben) Ver- pflichtungs- ermächti- gungen
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
01 Landtag 68 500 192 300 260 800 32 930 900 5 963 800 8 835 600 2 478 000 0 50 208 300 -49 947 500 50 000
02 Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Staatskanzlei - 108 300 634 800 743 100 22 637 600 6 118 800 891 400 467 000 0 30 114 800 -29 371 700 4 923 100
03 Ministerium für Inneres und Sport 37 211 600 17 889 400 200 100 55 301 100 714 810 000 129 001 300 101 102 400 1 848 000 56 059 000 105 000 1 002 925 700 -947 624 600 57 291 400
04 Ministerium der Finanzen 19 520 200 5 632 700 25 152 900 220 212 400 23 747 700 1 914 300 593 500 0 246 467 900 -221 315 000 14 442 000
05 Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 3 654 300 419 293 600 18 614 500 441 562 400 27 234 700 3 802 600 1 759 829 700 59 998 800 0 1 850 865 800 -1 409 303 400 135 661 500
06 Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - Wissenschaft und Forschung - 0 155 413 700 42 100 155 455 800 47 227 800 1 882 000 743 378 300 63 624 000 0 856 112 100 -700 656 300 2 091 291 700
07 Ministerium für Bildung 1 176 200 2 816 600 57 007 000 60 999 800 1 386 543 300 24 020 000 186 889 600 59 148 400 53 100 1 656 654 400 -1 595 654 600 242 083 600
08 Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - Wirtschaft - 13 172 200 5 239 700 58 507 800 76 919 700 29 565 800 6 129 600 43 496 900 145 780 600 -8 737 700 216 235 200 -139 315 500 200 648 200
09 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie - Bereich Landwirtschaft - 650 000 3 004 400 19 116 900 39 092 000 61 863 300 52 033 200 19 441 100 64 228 100 800 000 45 648 900 1 499 000 183 650 300 -121 787 000 74 289 600
11 Ministerium für Justiz und Gleichstellung 117 278 700 3 000 000 120 278 700 70 250 200 3 831 400 419 459 700 2 365 000 189 100 496 095 400 -375 816 700 39 914 000
13 Allgemeine Finanzverwaltung 7 605 420 000 47 599 700 1 772 066 500 1 214 663 600 10 639 749 800 29 413 300 350 772 700 2 407 229 600 27 627 200 845 587 900 311 448 000 3 972 078 700 +6 667 671 100 111 102 000
14 Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 13 402 700 443 224 800 150 483 500 607 111 000 148 610 800 53 696 200 415 952 600 105 400 000 237 615 600 550 000 961 825 200 -354 714 200 642 075 400
15 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie - Bereich Umwelt und Energie - 19 800 000 7 067 800 6 909 800 17 105 400 50 883 000 67 108 700 22 302 800 73 934 500 465 000 64 129 100 240 000 228 180 100 -177 297 100 45 495 600
16 Landesrechnungshof 37 400 330 000 0 367 400 14 969 000 1 565 800 5 100 162 000 0 16 701 900 -16 334 500 0
17 Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Kultur - 575 000 0 0 575 000 11 749 700 7 764 600 88 030 200 484 500 32 339 500 -3 917 000 136 451 500 -135 876 500 282 279 400
18 Landesbeauftragter für den Datenschutz 16 000 0 16 000 2 581 600 421 300 0 30 000 0 3 032 900 -3 016 900 3 000 000
19 Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) 2 995 600 3 121 300 42 300 6 159 200 879 600 31 296 700 100 593 000 130 380 300 0 263 149 600 -256 990 400 310 111 600
20 Staatlicher Hochbau und Liegenschaftsmanagement 21 677 900 0 19 500 000 41 177 900 140 000 49 483 400 0 118 930 900 5 272 800 0 173 827 100 -132 649 200 575 945 700
neuer Ansatz 2020 7 625 870 000 288 566 500 2 854 882 100 1 575 258 300 12 344 576 900 2 878 898 600 741 241 800 6 415 771 000 255 555 600 1 751 680 400 301 429 500 12 344 576 900 0 4 830 604 800
alter Ansatz 2020 7 625 870 000 288 566 500 2 854 882 100 1 075 258 300 11 844 576 900 2 878 898 600 741 241 800 6 415 771 000 255 555 600 1 751 680 400 -198 570 500 11 844 576 900 0 4 730 604 800
mehr(+) / weniger(-) 0 0 0 +500 000 000 +500 000 000 0 0 0 0 0 +500 000 000 +500 000 000 0 +100 000 000
a)
Haushaltsübersicht 2021
Einnahmen Ausgaben
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Einzelplan Bezeichnung Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen Gesamteinnahmen Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen Besondere Finanzierungsausgaben Gesamtausgaben + Überschuss - Zuschuss (Gesamteinnahmen - Gesamtausgaben) Verpflichtungsermächtigungen Einzelplan
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
01 Landtag 88 500 234 600 323 100 35 731 300 5 965 800 8 477 100 2 592 600 527 900 53 294 700 -52 971 600 0 01
02 Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Staatskanzlei - 116 300 819 500 935 800 23 828 000 10 553 900 862 500 510 000 1 027 000 36 781 400 -35 845 600 631 000 02
03 Ministerium für Inneres und Sport 37 375 600 23 862 100 200 100 61 437 800 740 622 400 132 786 000 153 342 300 1 648 000 36 004 600 55 871 000 1 120 274 300 -1 058 836 500 72 842 700 03
04 Ministerium der Finanzen 19 780 800 5 586 200 25 367 000 226 504 400 24 377 200 2 008 100 576 700 6 538 800 260 005 200 -234 638 200 6 402 000 04
05 Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 3 555 700 423 530 400 33 414 500 460 500 600 27 778 100 3 517 400 1 828 486 300 67 651 700 1 014 200 1 928 447 700 -1 467 947 100 176 120 200 05
06 Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - Wissenschaft und Forschung - 0 165 388 000 47 100 165 435 100 49 855 200 1 897 000 771 548 400 64 294 600 15 090 700 902 685 900 -737 250 800 16 390 000 06
07 Ministerium für Bildung 1 176 300 2 830 500 70 295 800 74 302 600 1 417 954 300 27 039 000 221 117 400 74 036 200 84 170 200 1 824 317 100 -1 750 014 500 164 238 200 07
08 Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - Wirtschaft - 9 919 600 6 249 000 54 132 700 70 301 300 30 610 500 7 713 400 40 590 700 144 453 500 -7 052 500 216 315 600 -146 014 300 183 738 200 08
09 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie - Bereich Landwirtschaft - 650 000 2 049 700 18 622 000 38 289 100 59 610 800 53 061 000 20 037 000 67 872 100 800 000 47 758 000 1 945 700 191 473 800 -131 863 000 101 744 500 09
11 Ministerium für Justiz und Gleichstellung 118 685 000 3 000 000 121 685 000 75 831 100 3 885 100 451 615 100 3 705 700 889 500 535 926 500 -414 241 500 8 526 400 11
13 Allgemeine Finanzverwaltung 7 883 420 000 47 524 700 1 706 275 200 3 749 946 600 13 387 166 500 79 277 900 356 936 100 2 498 439 200 30 234 600 727 041 200 2 508 474 800 6 200 403 800 +7 186 762 700 15 214 200 13
14 Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 12 608 200 446 537 000 148 424 900 607 570 100 153 247 100 56 035 700 435 337 800 101 647 400 243 487 700 2 436 200 992 191 900 -384 621 800 2 123 234 400 14
15 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie - Bereich Umwelt und Energie - 19 800 000 6 972 500 6 886 600 17 397 200 51 056 300 70 211 000 19 867 100 76 221 000 565 000 62 474 000 1 632 400 230 970 500 -179 914 200 45 163 300 15
16 Landesrechnungshof 37 900 330 000 0 367 900 15 657 000 1 535 300 5 100 0 659 300 17 856 700 -17 488 800 0 16
17 Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Kultur - 662 000 7 500 000 0 8 162 000 12 009 600 8 037 800 90 530 900 140 000 20 113 500 83 000 130 914 800 -122 752 800 271 021 900 17
18 Landesbeauftragter für den Datenschutz 16 000 0 16 000 2 998 300 558 300 0 15 000 379 000 3 950 600 -3 934 600 0 18
19 Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) 2 620 700 1 514 700 42 300 4 177 700 803 400 28 823 100 125 482 600 129 798 600 43 700 284 951 400 -280 773 700 185 423 500 19
20 Staatlicher Hochbau und Liegenschaftsmanagement 24 676 400 0 10 619 000 35 295 400 405 000 42 974 600 0 154 230 900 5 338 600 0 202 949 100 -167 653 700 246 060 700 20
neuer Ansatz 2021 7 903 870 000 287 865 900 2 819 165 800 4 122 809 300 15 133 711 000 3 016 385 600 752 539 800 6 771 936 600 289 265 900 1 629 852 200 2 673 730 900 15 133 711 000 0 3 616 751 200
alter Ansatz 2021 7 903 870 000 287 865 900 2 819 165 800 1 409 535 900 12 420 437 600 2 981 979 100 753 539 800 6 591 601 600 289 265 900 1 628 852 200 175 199 000 12 420 437 600 0 2 362 201 200
mehr(+) / weniger(-) 0 0 0 +2 713 273 400 +2 713 273 400 +34 406 500 -1 000 000 +180 335 000 0 +1 000 000 +2 498 531 900 +2 713 273 400 0 +1 254 550 000
b)
Finanzierungsübersicht 2020
Betrag für 2020 EUR
1 2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 12 344 576 900
abzüglich
1.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
1.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 20 180 100
1.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 0
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 10 245 000
Ausgaben im Finanzierungssaldo 12 314 142 800
2. Einnahmen 12 344 576 900
abzüglich
2.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 258 767 300
2.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 176 604 000
2.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 10 245 000
Einnahmen im Finanzierungssaldo 11 898 951 600
3. Finanzierungssaldo -415 191 200
b)
Finanzierungsübersicht 2021
Betrag für 2021 EUR
1 2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 15 133 711 000
abzüglich
1.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
1.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 2 390 951 500
1.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 0
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 10 249 000
Ausgaben im Finanzierungssaldo 12 732 510 500
2. Einnahmen 15 133 711 000
abzüglich
2.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 2 712 273 400
2.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 621 122 900
2.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 10 249 000
Einnahmen im Finanzierungssaldo 11 790 065 700
3. Finanzierungssaldo -942 444 800
c)
Kreditfinanzierungsplan 2020
Betrag für 2020 EUR
1 2
1. Einnahmen aus Krediten (brutto)
1.1 aus Kreditmarktmitteln 3 500 767 300
1.2 aus anderen Krediten
Summe 3 500 767 300
2. Tilgungsausgaben für Kredite
2.1 für Kreditmarktmittel 3 242 000 000
2.2 für andere Kredite
Summe 3 242 000 000
3. Einnahmen aus Krediten (netto)
3.1 aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1) 258 767 300
3.2 aus anderen Krediten (1.2./.2.2)
Summe 258 767 300
c)
Kreditfinanzierungsplan 2021
Betrag für 2021 EUR
1 2
1. Einnahmen aus Krediten (brutto)
1.1 aus Kreditmarktmitteln 5 954 273 400
1.2 aus anderen Krediten
Summe 5 954 273 400
2. Tilgungsausgaben für Kredite
2.1 für Kreditmarktmittel 3 242 000 000
2.2 für andere Kredite
Summe 3 242 000 000
3. Einnahmen aus Krediten (netto)
3.1 aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1) 2 712 273 400
3.2 aus anderen Krediten (1.2./.2.2)
Summe 2 712 273 400

Zweite Anlage

Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten,
Bedarfsnachweisen und Vollzeitäquivalentzielen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Allgemeine Bestimmungen 2020/2021)
1.
Schaffung neuer Planstellen für Beamte und Richter
(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen“ zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.
(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren, und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit“ zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Planstellen für Beamte oberhalb der Besoldungsgruppe B3 zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 ausgebrachten Planstellen sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 auszuweisen.
2.
Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb eines Kapitels nicht besetzte Planstellen für richterliche Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte verwendet werden. Stellen für Arbeitnehmer, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, können bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende befristet beschäftigte Ersatzkräfte verwendet werden.
(2) Die im Einzelplan 06 und im Kapitel 13 96 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit und das regelmäßige Ausgabevolumen einer vollbeschäftigten Person nicht übersteigen.
(3) Die Besetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.
Beamte Arbeitnehmer
Besoldungs- gruppe Entgeltgruppe - Übergeleiteter Bestand Entgeltgruppe - Stellenneu- besetzung
A 16 E 15 Ü A 16 AT
A 15 E 15 E 15
A 14 E 14 E 14
A 13 L 2.2 E 13, E 13 Ü E 13
A 13 L 2.1 E 12 E 12
A 12 E 11 E 11
A 11 E 10 E 10
A 10 - E 9, E 9a, E 9b
A 9 L 2.1 E 9, E 9a, E 9b -
A 9 L 1.2 - -
A 8 E 8 E 8
A 7 E 7, E 6 E 7, E 6
A 6 E 5 E 5
A 5 L 1.2 E 4 E 4
A 5 L 1.1 E 3 E 3
A 4 E 2 Ü E 2 Ü
(4) Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1.
(5) Arbeitnehmer, deren Eingruppierung sich aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ändert, dürfen auf ihrer bisherigen Stelle geführt werden.
3
Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen
(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.
(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen. Zuständiger Verwaltungsbereich im Sinne dieser Regelung ist der gesamte Verwaltungsbereich des jeweiligen Einzelplans.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, im Deutschen Bundestag nach § 5 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Leerstelle.
(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Landes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(5) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung als ausgebracht für planmäßige Beamte, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder die im Anschluss an eine Elternzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Bezüge beurlaubt werden.
(6) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.
(7) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 auszuweisen.
(8) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.
4.
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.
5.
Umwandlung von Stellen
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
6.
Verbindlichkeiten der Stellenübersichten
Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig.
7.
Drittmittelfinanziertes Personal und Vollzeitäquivalentziele
Vollständig drittmittelfinanziertes Personal, das ab dem 1. Januar 2016 eingestellt worden ist, wird nicht auf die durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Kapiteln und Kapitelgruppen der Einzelpläne 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 11, 13, 14, 15, 19 und 20 verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele angerechnet. Läuft die vollständige Drittmittelfinanzierung für Personal, das bei der Festlegung der Vollzeitäquivalentziele im Haushaltsplan 2017 berücksichtigt worden ist, aus, so ist das jeweilige Vollzeitäquivalentziel entsprechend dem Umfang der wegfallenden Drittmittelfinanzierung zu mindern.
8.
Inanspruchnahme von Vollzeitäquivalentzielen aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes
Soweit aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes eine vertretungsweise Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder Dienstpostens nicht innerhalb des Vollzeitäquivalentziels des jeweiligen Kapitels oder der jeweiligen Kapitelgruppe möglich ist, können die Vollzeitäquivalentziele des jeweiligen Einzelplans in Anspruch genommen werden, sofern das Vollzeitäquivalentziel des betreffenden Kapitels oder der betreffenden Kapitelgruppe nicht größer als 500 Vollzeitäquivalente ist.
9.
Ausnahmen von den Vollzeitäquivalentzielen
(1) Arbeitnehmer, die zur Erledigung einer Aufgabe, für die im Haushaltsplan Ausgaben zur Inanspruchnahme Dritter geplant sind, befristet eingestellt werden, sind nicht auf das entsprechende Vollzeitäquivalentziel anzurechnen, soweit diese Mittel im Haushaltsvollzug nach § 9 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes 2020/2021 zur Deckung herangezogen werden.
(2) Auf die Vollzeitäquivalentziele werden
1.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ruht, und
2.
Beamte, die sich im Urlaub ohne Besoldung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes befinden,
nicht angerechnet. Satz 1 Nr. 2 gilt für andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend.
(3) Das unmittelbar zur Pandemiebekämpfung eingesetzte Personal wird nicht auf die Vollzeitäquivalentziele zum 31. Dezember 2021 angerechnet.
10.
Änderung der Vollzeitäquivalentziele
Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt können Vollzeitäquivalentziele entsprechend angepasst werden.
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