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Finanzausgleichsgesetz (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2017

Finanzausgleichsgesetz (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2017
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. S. 201, 204)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Finanzausgleichsgesetz (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 201701.01.2017
Inhaltsverzeichnis01.01.2022
Abschnitt 1 - Finanzausgleich01.01.2017
§ 1 - Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise01.01.2017
§ 2 - Finanzausgleichsmasse01.01.2023
§ 3 - Aufteilung der Finanzausgleichsmasse01.01.2022
§ 4 - Auftragskostenpauschale01.01.2023
§ 5 - (weggefallen)01.01.2022
§ 6 - Besondere Ergänzungszuweisungen01.01.2017
§ 7 - Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch01.01.2023
§ 8 - (weggefallen)01.01.2017
§ 9 - Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch01.01.2023
§ 10 - Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung01.01.2023
§ 11 - Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Kreisstraßen01.01.2022
§ 12 - Schlüsselzuweisungen01.01.2023
§ 13 - Bedarfsmesszahl01.01.2017
§ 14 - Steuerkraftmesszahl für Gemeinden01.01.2017
§ 15 - Umlagekraftmesszahl für Landkreise01.01.2017
§ 16 - Investitionspauschale01.01.2023
§ 17 - Ausgleichsstock01.01.2022
§ 18 - Entschuldungsprogramme01.01.2017
Abschnitt 2 - Zwischengemeindlicher Finanzausgleich01.01.2017
§ 19 - Kreisumlage01.01.2017
§ 20 - Erhöhung der Umlagesätze01.01.2017
§ 21 - Vorläufige Festsetzung der Kreisumlage01.01.2017
§ 22 - (weggefallen)01.01.2017
§ 23 - Verbandsgemeindeumlage01.01.2017
Abschnitt 3 - Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Schlussbestimmungen01.01.2017
§ 24 - Verzinsung01.01.2022
§ 25 - Einwohnerzahl und Gebiet01.01.2022
§ 25a - Festsetzung der Leistungen01.01.2022
§ 26 - Abrundung, vorläufige Leistungen, Berichtigungen, Aufrechnung01.01.2022
§ 27 - Verjährung01.01.2017
§ 28 - Auskunftspflicht01.01.2017
§ 29 - Übergangsregelungen01.01.2022
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Finanzausgleich
§ 1Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise
§ 2Finanzausgleichsmasse
§ 3Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
§ 4Auftragskostenpauschale
§ 5(weggefallen)
§ 6Besondere Ergänzungszuweisungen
§ 7Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
§ 8(weggefallen)
§ 9Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
§ 10Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung
§ 11Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Kreisstraßen
§ 12Schlüsselzuweisungen
§ 13Bedarfsmesszahl
§ 14Steuerkraftmesszahl für Gemeinden
§ 15Umlagekraftmesszahl für Landkreise
§ 16Investitionspauschale
§ 17Ausgleichsstock
§ 18Entschuldungsprogramme
Abschnitt 2 Zwischengemeindlicher Finanzausgleich
§ 19Kreisumlage
§ 20Erhöhung der Umlagesätze
§ 21Vorläufige Festsetzung der Kreisumlage
§ 22(weggefallen)
§ 23Verbandsgemeindeumlage
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Schlussbestimmungen
§ 24Verzinsung
§ 25Einwohnerzahl und Gebiet
§ 25aFestsetzung der Leistungen
§ 26Abrundung, vorläufige Leistungen, Berichtigungen, Aufrechnung
§ 27Verjährung
§ 28Auskunftspflicht
§ 29Übergangsregelungen

Abschnitt 1 Finanzausgleich

§ 1 Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise

(1) Dieses Gesetz regelt die Ausstattung der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise mit den für die Aufgabenwahrnehmung angemessenen finanziellen Mitteln sowie den zwischengemeindlichen Finanzausgleich.
(2) Den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen werden im übergemeindlichen Finanzausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt. Der Umfang beträgt mindestens 18 v. H. des Landesanteils am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise erhalten neben den Finanzmitteln Zuweisungen vom Land zur Sicherstellung ihres Finanzbedarfs außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes.

§ 2 Finanzausgleichsmasse

(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 1 735 000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 1 845 825 100 Euro für das Haushaltsjahr 2023.
(2) (aufgehoben)
(3) Für die auf das Haushaltsjahr 2023 folgenden Haushaltsjahre ist die angemessene kommunale Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise rechtzeitig zu ermitteln und anzupassen. Maßstab der Bemessung der Landeszuweisungen sind die notwendigen kommunalen Aufgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung.

§ 3 Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse wird in folgende Teilmassen aufgeteilt:
1.
Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in Form einer Auftragskostenpauschale gemäß § 4,
2.
Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises in Form
a)
von besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß den §§ 7 bis 11 und
b)
von Schlüsselzuweisungen gemäß § 12,
3.
Investitionspauschale gemäß § 16,
4.
Ausgleichsstock gemäß § 17.

§ 4 Auftragskostenpauschale

(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
2022 2023
1 kreisfreie Städte 127 252 500 Euro 134 316 300 Euro
2. Landkreise 208 181 400 Euro 217 174 600 Euro
3. Verbandsgemeinden und Einheitsgemeinden 126 336 700 Euro 126 336 700 Euro.
(2) Die Verteilung erfolgt jeweils nach der Einwohnerzahl. Die Auftragskostenpauschale wird in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ausgezahlt.

§ 5 (weggefallen)

§ 6 Besondere Ergänzungszuweisungen

Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im Rahmen dieses Gesetzes besondere Ergänzungszuweisungen gewährt. Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die besonderen Ergänzungszuweisungen im Haushalt des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen sind, entscheidet der jeweilige Empfänger im Rahmen seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts über die Verwendung der Mittel.

§ 7 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 47 977 100 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 53 304 100 Euro für das Haushaltsjahr 2023. Die kreisfreien Städte erhalten eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 26 274 800 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 30 253 300 Euro für das Haushaltsjahr 2023.
(2) Dabei entspricht der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt dem Anteil an der Summe der Nettoausgaben der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe der Jahresrechnungsstatistik des vorvergangenen Jahres. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.

§ 8 (weggefallen)

§ 9 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch

(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 65 312 700 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 66 296 700 Euro für das Haushaltsjahr 2023. Die kreisfreien Städte erhalten eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 38 606 700 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 41 098 700 Euro für das Haushaltsjahr 2023.
(2) Der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt entspricht dem Anteil an der Gesamtzahl der jungen Menschen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.

§ 10 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung

(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 22 005 700 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 22 291 000 Euro für das Haushaltsjahr 2023. Die kreisfreien Städte erhalten eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 3 449 900 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 3 619 100 Euro für das Haushaltsjahr 2023.
(2) Der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt entspricht zu jeweils 50 v. H. dem Anteil an der Gesamtfläche und dem Anteil an der Gesamtzahl der Schüler der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen zu Beginn des jeweils vorvergangenen Schuljahres der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. April und zum 10. Oktober eines jeden Jahres.

§ 11 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Kreisstraßen

(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Kreisstraßen erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 in Höhe von jeweils 31 847 900 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 604 600 Euro.
(2) Der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt entspricht dem Anteil an der Summe der von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Längen der Kreisstraßen am 1. Januar des jeweils vorvergangenen Jahres der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. Februar und 10. August eines jeden Jahres.

§ 12 Schlüsselzuweisungen

(1) Für die Erledigung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises werden Schlüsselzuweisungen gezahlt. Die Landkreise erhalten 183 668 856 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 204 588 356 Euro für das Haushaltsjahr 2023. Die kreisfreien Städte erhalten 275 048 830 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 285 661 430 Euro für das Haushaltsjahr 2023. Die kreisangehörigen Gemeinden erhalten jeweils 388 432 314 Euro für die Haushaltsjahre 2022 und 2023.
(2) Bleibt die Steuerkraftmesszahl einer kreisfreien Stadt hinter der Bedarfsmesszahl zurück, wird der Unterschiedsbetrag zu 70 v. H. ausgeglichen.
(3) Bleibt die Umlagekraftmesszahl eines Landkreises hinter der Bedarfsmesszahl zurück, wird der Unterschiedsbetrag zu 90 v. H. ausgeglichen.
(4) Für jede kreisangehörige Gemeinde wird zunächst eine Rechengröße gebildet aus der Steuerkraftmesszahl sowie 70 v. H. des Betrags, um den die Steuerkraftmesszahl hinter der Bedarfsmesszahl zurückbleibt. Zu der Schlüsselzuweisungsmasse nach Absatz 1 Satz 4 werden 10 v. H. der Summe der Rechengrößen nach Satz 1 hinzugerechnet. Bleibt danach die Steuerkraftmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde hinter der neuen Bedarfsmesszahl zurück, werden 90 v. H. des Unterschiedsbetrages errechnet. Vom Ergebnis werden bei jeder kreisangehörigen Gemeinde 10 v. H. der Rechengröße nach Satz 1 abgezogen. Ergibt die Berechnung nach den Sätzen 1 bis 4 einen positiven Betrag, wird dieser als Schlüsselzuweisung ausgezahlt. Ergibt die Berechnung nach den Sätzen 1 bis 4 einen negativen Betrag, ist dieser von der kreisangehörigen Gemeinde in gleich großen Teilbeträgen zu den Terminen nach Absatz 5 zur Verteilung als Schlüsselzuweisung an das Land abzuführen. Die auf dieser Grundlage ergehenden Verwaltungsakte sind sofort vollziehbar.
(5) Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 15. Januar und zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.

§ 13 Bedarfsmesszahl

(1) Die Bedarfsmesszahl ergibt sich aus dem Produkt des Gesamtansatzes nach Absatz 2 und dem Grundbetrag nach Absatz 3.
(2) Der Gesamtansatz wird für kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden und Landkreise wie folgt gebildet:
1.
Bei den kreisfreien Städten entspricht der Hauptansatz der Einwohnerzahl. Der Nebenansatz U6 wird aus der jeweiligen Anzahl der Kinder bis sechs Jahre, multipliziert mit dem Faktor 2,8, gebildet. Die Summe beider Ansätze bildet den Gesamtansatz.
2.
Bei den kreisangehörigen Gemeinden wird als Hauptansatz der Wert bezeichnet, der sich aus dem Produkt der Einwohnerzahl einer Gemeinde und der Hauptansatzstaffel einschließlich des Zentralitätszuschlages nach Satz 5 ergibt. Die Hauptansatzstaffel beträgt bei Gemeinden bis 7 999 Einwohner 100 v. H., mit 8 000 bis 24 999 Einwohner 102 bis 112 v. H. und mit 25 000 bis 60 000 Einwohner 113 bis 130 v. H. Zwischenwerte werden bis zur zweiten Stelle nach dem Komma gerundet. Bei Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden richtet sich die Hauptansatzstaffel der einzelnen Gemeinde nach der Gesamtsumme der Einwohner der ihnen jeweils zugehörigen Gemeinden. Gemeinden mit der Funktion eines Mittelzentrums erhalten einen Zentralitätszuschlag von 20 v. H. Der Nebenansatz U6 wird aus der jeweiligen Anzahl der Kinder bis sechs Jahre gebildet, multipliziert mit dem Faktor 6,7. Die Summe der Ansätze bildet den Gesamtansatz.
3.
Bei den Landkreisen entspricht der Gesamtansatz der Einwohnerzahl.
(3) Der Grundbetrag wird auf fünf Stellen hinter dem Komma so festgesetzt, dass die gemäß § 12 jeweils zur Verfügung stehenden Finanzmassen so weit wie rechnerisch möglich aufgebraucht werden.

§ 14 Steuerkraftmesszahl für Gemeinden

(1) Die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden erfolgt jeweils gesondert.
(2) Die Steuerkraftmesszahlen werden berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A und B, der Gewerbesteuer, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer zusammengezählt werden.
(3) Die Steuerkraftzahl wird wie folgt ermittelt:
1.
Bei der Grundsteuer A und B wird das jeweilige Ist-Aufkommen im vorvergangenen Jahr durch den jeweiligen Hebesatz geteilt. Die sich daraus ergebenden Ausgangsbeträge werden mit dem Hebesatz nach Nummer 4 der jeweiligen Steuerart multipliziert.
2.
Bei der Gewerbesteuer wird das Ist-Aufkommen im vorvergangenen Jahr durch den Hebesatz geteilt. Der sich daraus ergebende Ausgangsbetrag wird mit dem Hebesatz nach Nummer 4 multipliziert. Von dem Ergebnis wird die im vorvergangenen Jahr abgeführte Gewerbesteuerumlage abgezogen.
3.
Steuerkraftzahlen der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer sind die jeweiligen Ist-Aufkommen im vorvergangenen Jahr.
4.
Es sind folgende Hebesätze anzuwenden:
Steuerart kreisfreie Städte (vom-Hundert- Satz) kreisangehörige Gemeinden (vom-Hundert- Satz)
Grundsteuer A 250 320
Grundsteuer B 490 380
Gewerbesteuer 450 350
(4) Für Gemeinden mit vertraglich vereinbarten unterschiedlichen Realsteuerhebesätzen in ihren Ortsteilen werden getrennt für jede Steuerart zunächst die Ausgangsbeträge für jeden Ortsteil errechnet und zur jeweiligen Gemeinde summiert.
(5) Teilen sich Gemeinden Gewerbesteueraufkommen, kann auf gemeinsamen Antrag die Steuerkraft unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Aufteilungsverhältnisses berechnet werden.

§ 15 Umlagekraftmesszahl für Landkreise

Die Umlagekraftmesszahl der Landkreise beträgt 40 v. H. von
1.
den Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 14 und
2.
den Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 12.

§ 16 Investitionspauschale

(1) Die Gemeinden und Landkreise erhalten investive Zuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur in Höhe von insgesamt 150 000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 200 000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2023.
(2) Die kreisfreien Städte erhalten 25 v. H., die kreisangehörigen Gemeinden 55 v. H. und die Landkreise 20 v. H. der Mittel. Die Verteilung der Mittel erfolgt jeweils zu 75 v. H. nach der Einwohnerzahl und zu 25 v. H. nach der Fläche. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres.
(3) Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält die Verbandsgemeinde für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 einen in der Satzung zur Erhebung der Verbandsgemeindeumlage zu bestimmenden Anteil der Investitionspauschale ihrer Mitgliedsgemeinden.

§ 17 Ausgleichsstock

(1) Für den Ausgleichsstock werden für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 Mittel in Höhe von jeweils 40 000 000 Euro bereitgestellt. Aus dem Ausgleichsstock werden Bedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt der Kommunen erbracht. Als Notlage gilt insbesondere der Fall, dass die Einnahmemöglichkeiten von Kommunen zur Erfüllung ihrer unabweisbaren Ausgabeverpflichtungen nicht ausreichen. Daneben dient er der Vermeidung besonderer Härten bei der Durchführung dieses Gesetzes.
(2) Leistungen aus dem Ausgleichsstock können auf Antrag gewährt werden. Sollen die Leistungen aus dem Ausgleichsstock dem Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen dienen, ist dem Antrag ein von der Vertretungskörperschaft beschlossenes Haushaltskonsolidierungskonzept beizufügen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Leistung aus dem Ausgleichsstock besteht nicht. Die Bewilligung von Leistungen kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.

§ 18 Entschuldungsprogramme

(1) Das Land kann Mittel bereitstellen, um Gemeinden und Landkreise durch die Gewährung von Hilfen bei dem Abbau ihrer Kreditverbindlichkeiten zu unterstützen. Dabei können Mittel des Ausgleichsstockes verwandt werden.
(2) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Gewährung von Mitteln kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gemeinden und Landkreise umfassend Auskunft erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse einschließlich der Verhältnisse der Gesellschaften, die sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder zum Teil in ihrem Besitz befinden. Das Land legt Mindestanforderungen an die Eigenleistungen aller am Entschuldungsprogramm teilnehmenden Gemeinden und Landkreise fest. Die Vergabe der Mittel kann durch Bescheide oder durch Verträge erfolgen, die die von der kommunalen Körperschaft zu erbringenden Eigenleistungen festlegen.

Abschnitt 2 Zwischengemeindlicher Finanzausgleich

§ 19 Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage gemäß § 99 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes wird in der Haushaltssatzung in Vomhundertsätzen der einzelnen Umlagegrundlagen (Umlagesätze) bemessen. Bei unterschiedlichen Umlagesätzen soll der höchste Umlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen.
(2) Umlagegrundlagen sind die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 12 des jeweiligen vergangenen Haushaltsjahres und die Steuerkraftzahlen nach § 14. Ergibt sich eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.
(3) Die Kreisumlage ist zum 20. eines jeden Monats fällig. Umlagegläubiger und Umlageschuldner können abweichende Fälligkeitstermine vereinbaren.

§ 20 Erhöhung der Umlagesätze

(1) Eine Erhöhung der Umlagesätze innerhalb des Haushaltsjahres muss jeweils bis zum 31. Mai vom Kreistag beschlossen sein. Die Absicht der Erhöhung ist den kreisangehörigen Gemeinden spätestens drei Wochen vor der Beschlussfassung anzuzeigen. Gleiches gilt für die erstmalige Festsetzung von gegenüber dem Vorjahr höheren Umlagesätzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann jede Gemeinde die Verschiebung der Kreistagssitzung in dem Umfang verlangen, wie die Frist überschritten wurde.
(2) Die beschlossene Änderung der Umlagesätze ist den kreisangehörigen Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Beschlussfassung mitzuteilen. Nur dann ist eine Rückwirkung auf den Beginn des Haushaltsjahres möglich.
(3) Der Rechtsaufsichtsbehörde muss die Erhöhung der Umlagesätze unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistages zur Genehmigung vorgelegt werden. Sie hat ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Vorlage dem Landkreis bekannt zu geben. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt der Beschluss als genehmigt, sofern der Landkreis einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat.

§ 21 Vorläufige Festsetzung der Kreisumlage

(1) Sind die Umlagesätze für das Haushaltsjahr noch nicht festgesetzt, gelten die zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze weiter. Der Landkreis kann auf dieser Basis die Kreisumlage anhand der für das jeweilige Haushaltsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen vorläufig erheben. Sobald die Umlagesätze in einer Haushaltssatzung bekannt gemacht worden sind, setzt der Landkreis die Kreisumlage endgültig fest. Bereits geleistete Teilbeträge sind zu verrechnen.
(2) Ist bis zum Ende eines Haushaltsjahres keine Haushaltssatzung bekannt gemacht worden, setzt der Landkreis die Kreisumlage anhand der zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze endgültig fest. Bereits geleistete Teilbeträge sind zu verrechnen.

§ 22 (weggefallen)

§ 23 Verbandsgemeindeumlage

Für die Festsetzung, Erhebung und Erhöhung der Verbandsgemeindeumlage gemäß § 99 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten die §§ 19 bis 21 entsprechend.

Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Schlussbestimmungen

§ 24 Verzinsung

Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen auf Zahlung oder für den Fall des Verzuges der Zahlung nach § 12 Abs. 4 Satz 6 und den §§ 19 und 23 sollen Zinsen erhoben werden. Stundung ist nur zu gewähren, wenn die sofortige Zahlung mit unzumutbaren Härten für den Schuldner verbunden wäre. Verzug ist gegeben, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und der Schuldner die Leistung nicht fristgerecht erbringt. Der Zinssatz beträgt zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 25 Einwohnerzahl und Gebiet

(1) Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes ist die vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres aufgrund der jeweils aktuellen allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Zahl. Liegen die Ergebnisse einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung sechs Monate vor Beginn des laufenden Haushaltsjahres noch nicht vor, ist die letzte Fortschreibung der vorangegangenen Zählung maßgebend. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 gilt die höchste zum Stichtag 31. Dezember ermittelte Zahl der Einwohner eines Zeitraums von fünf Jahren bis einschließlich des vorvergangenen Jahres. Maßgebend ist jeweils der Gebietsstand zum 1. Januar des Festsetzungszeitraumes. Nachträgliche Korrekturen der Einwohnerzahl bleiben außer Betracht, wenn die Bescheide über Leistungen nach diesem Gesetz bereits ergangen sind.
(2) Bei Eingemeindungen, Gemeindeneubildungen, Gemeindeteilumgliederungen und Gemeindeteilungen werden die in die Berechnung einfließenden Berechnungsgrundlagen in die neue Gemeindestruktur überführt.
(3) Soweit Flächenangaben für Zuweisungen von Bedeutung sind, sind die Angaben des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres zugrunde zu legen.
(4) Veränderungen bei den in den Absätzen 1 und 3 genannten Bezugsgrößen um mehr als 15 v. H. können in Einzelfällen auf Antrag ganz oder teilweise durch Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock ausgeglichen werden.
(5) Für die der Leistungsgewährung zugrunde liegende Angaben sind die aktuell verfügbaren Daten des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt zu verwenden, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Regelungen trifft. Soweit für den Vollzug dieses Gesetzes Daten benötigt werden, die beim Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt nicht zur Verfügung stehen, können andere von Landesbehörden erhobene oder überprüfte Daten zugrunde gelegt werden.

§ 25a Festsetzung der Leistungen

Die Leistungen nach Abschnitt 1 dieses Gesetzes werden mit Ausnahme der Leistungen nach § 17 und § 18 durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt errechnet und festgesetzt. Über die Leistungen nach § 17 und § 18 entscheidet das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium.

§ 26 Abrundung, vorläufige Leistungen, Berichtigungen, Aufrechnung

(1) Die Zuweisungen und Umlagen sind auf einen Betrag in volle Euro abzurunden.
(2) Falls Leistungen nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres festgesetzt werden können, sind Abschlagszahlungen in Höhe der im vergangenen Haushaltsjahr festgelegten Finanzausgleichsmasse und ihrer Teilmassen auf der Grundlage der zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres vorliegenden Bemessungsgrundlagen für das Haushaltsjahr zu leisten. Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.
(2a) Soweit die für die Festsetzung benötigten Daten noch nicht vorliegen, kann eine vorläufige Festsetzung auf der Grundlage sachgerecht geschätzter Daten erfolgen. Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.
(3) Berichtigungen sollen möglichst bis zum Ende des nachfolgenden Haushaltsjahres vorgenommen werden. Beträge unter 1 000 Euro werden nicht ausgeglichen.
(4) Empfangene Leistungen, die zurückgezahlt werden müssen, können durch das Land mit anderen Leistungen nach diesem Gesetz aufgerechnet werden. Entsprechendes gilt für andere vom Land durchzusetzende Forderungen.

§ 27 Verjährung

(1) Die Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
(2) Der Anspruch entsteht in dem Jahr, für das die Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind.
(3) Die §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

§ 28 Auskunftspflicht

(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften sind verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt und den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
(2) Werden die nach Absatz 1 notwendigen Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder in sonstiger Weise nicht verwertbar erteilt, so kann das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen angewendet werden.

§ 29 Übergangsregelungen

(1) Für Anträge auf Befreiung von der Zahlung nach § 12 Abs. 4 Satz 6, die bis zum 31. Dezember 2021 gestellt worden sind, ist § 12 Abs. 5 in seiner bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die nach § 16 Abs. 2 in seiner bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vorab entnommenen Mittel stehen weiter für die in dieser Vorschrift vorgesehenen Zwecke zur Verfügung, soweit sie noch nicht ausgereicht wurden.
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