Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung Vom 19. Dezember 2005
Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung Vom 19. Dezember 2005
*)
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 7 der Verordnung zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 744, 750).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 19. Dezember 2005 | 24.12.2005 |
§ 1 | 24.12.2005 |
§ 2 | 24.12.2005 |
§ 3 | 24.12.2005 |
§ 4 | 24.12.2005 |
§ 5 | 24.12.2005 |
§ 6 | 24.12.2005 |
§ 7 | 24.12.2005 |
§ 8 | 24.12.2005 |
§ 1
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind:
1.
Der Präsident des Landtages
für die Bediensteten beim Landtag;
2.
der Präsident des Landesrechnungshofes
für die Bediensteten des Landesrechnungshofes und seiner nachgeordneten
Behörden;
3.
die obersten Landesbehörden
a)
für ihre Bediensteten,
b)
für die Bediensteten der
ihnen beigeordneten sonstigen Einrichtungen, für die Leiter der unmittelbar
nachgeordneten Behörden und sonstigen Einrichtungen, sowie deren Bedienstete,
die der Dienstaufsicht der obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen,
c)
soweit es unter Nummern 4 und
8 Buchst. a bestimmt ist;
4.
a)
der Ministerpräsident
für die Bediensteten seines Geschäftsbereiches;
b)
der Kultusminister
für die Präsidenten, Rektoren, Kanzler und Professoren der
Hochschulen sowie die Leiter der sonstigen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen
und Einrichtungen;
5.
die den obersten Landesbehörden
unmittelbar nachgeordneten Behörden und sonstigen Einrichtungen des Landes
a)
für die Bediensteten, die
ihrer Dienstaufsicht unterstehen, soweit nicht unter Nummern 3 und 4 etwas
anderes bestimmt ist,
b)
für die Bediensteten der
ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen und der beigeordneten
sonstigen Einrichtungen des Landes,
c)
soweit es unter Nummern 7, 8 und
9 bestimmt ist;
6.
das Landesverwaltungsamt
für alle Lehrkräfte;
7.
die Hochschulen
für Wehrpflichtige, die an Hochschulen tätig sind, soweit
nicht unter Nummer 4 Buchst. c und Nr. 6 etwas anderes bestimmt ist;
8.
die Aufsichtsbehörden
a)
für ihre Mitglieder des Vorstandes
oder eines sonstigen, die Verwaltungskräfte führenden Organs oder
einen leitenden Geschäftsführer im öffentlichen Dienst einer
ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung,
b)
für die Bediensteten der
Wasser- und Bodenverbände;
9.
die Kommunalaufsichtsbehörden
a)
für die Hauptverwaltungsbeamten
der ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden und Landkreise,
b)
für die Bediensteten der
ihrer Aufsicht unterstehenden Zweckverbände;
10.
die Landkreise
für ihre Bediensteten, soweit nicht unter Nummer 9 Buchst. a etwas
anderes bestimmt ist;
11.
die Gemeinden
für ihre Bediensteten, soweit nicht unter Nummer 9 Buchst. a etwas
anderes bestimmt ist;
12.
die übrigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
für ihre Bediensteten, soweit nicht unter Nummer 8 Buchst. a etwas
anderes bestimmt ist.
§ 2
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind die Landkreise
und kreisfreien Städte
1.
für die Helfer im Katastrophenschutz,
2.
für die Helfer im Zivilschutz.
§ 3
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nrn.
4 und 5 sowie 7 bis 9 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind
1.
das Ministerium für Bau und
Verkehr
für Wehrpflichtige, die auf Flugplätzen tätig sind;
2.
die Landkreise und kreisfreien
Städte
a)
für die Angehörigen
freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung,
b)
für Wehrpflichtige, die bei
nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs tätig sind,
c)
für Wehrpflichtige, die bei
Binnenhäfen und den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben
tätig sind,
d)
für Wehrpflichtige, die im
gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr,
einschließlich der Straßenbahnunternehmen, tätig sind,
e)
für Wehrpflichtige, die in
gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind;
3.
das Landesamt für Geologie
und Bergwesen für Wehrpflichtige in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.
§ 4
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind
1.
die Steuerberaterkammer
für Steuerberater;
2.
der Präsident des Oberlandesgerichts
Naumburg
für Rechtsanwälte und Notare;
3.
das Landesverwaltungsamt
a)
für Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte, Apotheker und Lebensmittelchemiker,
b)
für psychologische Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
c)
für Lehrkräfte an Privatschulen,
d)
für Wehrpflichtige in Betrieben
und Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung;
4.
das Landesamt für Landesvermessung
und Geoinformation
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure;
5.
die Steuerberaterkammer
für Steuerbevollmächtigte;
6.
die Landkreise und kreisfreien
Städte
in allen übrigen Fällen.
§ 5
Die §§ 1 bis 4 gelten
nach § 16 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes auch
für das Vorschlagsrecht bei der Unabkömmlichstellung von Zivildienstpflichtigen.
§ 6
Die Beisitzer werden für die Ausschüsse
1.
bei der Wehrbereichsverwaltung
vom Ministerium des Innern,
2.
bei den Kreiswehrersatzämtern
vom Landesverwaltungsamt,
3.
beim Bundesamt für den Zivildienst
vom Ministerium des Innern
benannt.
§ 7
Die Verwaltungskosten der Landkreise und kreisfreien Städte
werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
§ 8
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der
männlichen und weiblichen Form.
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