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Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit Vom 21. September 1993

Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit Vom 21. September 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 21. September 199306.10.1993
Eingangsformel06.10.1993
§ 1 - Allgemeines06.10.1993
§ 2 - Vorbereitendes Verfahren06.10.1993
§ 3 - Entscheidung der Vollstreckungsbehörde06.10.1993
§ 4 - Vollstreckungshemmung06.10.1993
§ 5 - Beteiligung des Sozialen Dienstes der Justiz06.10.1993
§ 6 - Weisungen06.10.1993
§ 7 - Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe06.10.1993
§ 8 - Widerruf und Beendigung der Gestattung06.10.1993
§ 9 - Inkrafttreten06.10.1993
Auf Grund des Artikels 293 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über das Ruhen der
Verjährung bei SED-Unrechtstaten vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 392),
in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen
über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und über die Abwendung
der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vom 22. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 349) wird verordnet:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann Verurteilten auf Antrag
gestatten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
abzuwenden.
(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist unentgeltliche
gemeinnützige Tätigkeit. Die Unentgeltlichkeit wird durch geringfügige
freiwillige Zuwendungen der Arbeitsstellen zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang
mit der Arbeitsleistung nicht berührt.
(3) Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Leistung freier
Arbeit nicht begründet.
(4) Den Verurteilten steht es jederzeit frei, die noch nicht getilgte
Geldstrafe zu entrichten.

§ 2 Vorbereitendes Verfahren

(1) Ist die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet,
so weist die Vollstreckungsbehörde die Verurteilten zugleich mit der
Ladung zum Strafantritt darauf hin, daß innerhalb einer Woche ab Zugang
ein Antrag nach § 1 Abs. 1 gestellt werden kann. Zugleich gibt sie unter Fristsetzung Gelegenheit, eine Beschäftigungsstelle,
bei der freie Arbeit abgeleistet werden kann, zu benennen. Die Frist muß
angemessen sein und kann verlängert werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
1.
Verurteilte sich nicht auf freiem Fuß befinden oder unbekannten Aufenthalts sind
2.
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Verurteilten freie Arbeit nicht leisten wollen
oder
3.
sonstige in der Person der Verurteilten liegende Gründe die Ableistung der Arbeit nicht nur vorübergehend
unmöglich oder unvertretbar erscheinen lassen.
(3) Die Vollstreckungsbehörde ist Verurteilten bei der Vermittlung
einer Beschäftigungsstelle behilflich und klärt mit der Beschäftigungsstelle
die näheren Umstände der zu leistenden Tätigkeit ab. Sie bedient
sich hierbei insbesondere des Sozialen Dienstes der Justiz.

§ 3 Entscheidung der Vollstreckungsbehörde

(1) Gibt die Vollstreckungsbehörde dem Antrag der Verurteilten
statt, bestimmt sie zugleich die Beschäftigungsstelle und den Anrechnungsmaßstab
(§ 7 Abs. 1). Ferner belehrt sie die Verurteilten über die Pflichten nach § 6 und die Möglichkeiten des Widerrufs
oder der Beendigung nach § 8 und unterrichtet die Beschäftigungsstelle über die Zuweisung.
(2) Die Vollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn
1.
Verurteilte die Beschäftigungsstelle nicht ermächtigen, der Vollstreckungsbehörde über den Arbeitseinsatz
und etwaige Widerrufsgründe zu berichten,
2.
Verurteilte sich dem Versuch einer Kontaktaufnahme durch den Sozialen Dienst der Justiz entzogen haben,
3.
sonstige Gründe in der Person der Verurteilten eine Vermittlung in eine Beschäftigungsstelle nicht
nur vorübergehend unmöglich oder unvertretbar erscheinen lassen,
4.
eine vorgeschlagene Beschäftigungsstelle ungeeignet scheint und in angemessener Zeit eine andere Beschäftigungsstelle
nicht vermittelt werden kann.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann den Antrag ablehnen, wenn
die Verurteilten die Fristen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 versäumt haben.

§ 4 Vollstreckungshemmung

(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange
1.
die Fristen des § 2 Abs. 1 laufen,
2.
über nach erteiltem Hinweis fristgerecht gestellte Anträge von Verurteilten nicht entschieden ist
oder
3.
Verurteilten die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit gestattet ist.
(2) In anderen Fällen kann die Vollstreckungsbehörde
die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bis zur Entscheidung über
den Antrag aussetzen, wenn die sofortige Vollstreckung für die Verurteilten
eine persönliche unbillige Härte wäre.

§ 5 Beteiligung des Sozialen Dienstes der Justiz

(1) Die Vollstreckungsbehörde bedient sich zur Durchführung
der Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
des Sozialen Dienstes der Justiz.
(2) Der Soziale Dienst der Justiz vermittelt das Beschäftigungsverhältnis
zwischen Beschäftigungsstelle und den Verurteilten und trifft die zu
ihrer Aufnahme und Durchführung notwendigen Anordnungen. Umstände,
die zum Widerruf der Gestattung nach § 8 Abs. 1 oder zu ihrer Beendigung nach § 8 Abs. 2 führen können, teilt
der Soziale Dienst der Justiz unverzüglich der Vollstreckungsbehörde
schriftlich mit.
(3) Vor Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und vor einem beabsichtigten Widerruf
der Gestattung nach § 8 Abs. 1 ist der Soziale Dienst der Justiz zu beteiligen.
(4) Der Soziale Dienst der Justiz teilt der Vollstreckungsbehörde
am Schluß der Beschäftigung die geleistete Arbeit mit.

§ 6 Weisungen

(1) Die Verurteilten haben den Weisungen der Vollstreckungsbehörde
nachzukommen, den Kontakt mit dem Sozialen Dienst der Justiz zu halten und
seinen Anordnungen Folge zu leisten.
(2) Die Verurteilten haben ferner, sofern die Leistungen nicht
von der Beschäftigungsstelle erbracht werden, auf eigene Kosten eine
für die Arbeitsaufnahme erforderliche Untersuchung vornehmen zu lassen
und Arbeitskleidung selbst zu stellen. Den im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses
ergehenden Anordnungen der Beschäftigungsstelle ist nachzukommen.

§ 7 Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe

(1) Die Vollstreckung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe wird durch
sechs Stunden freie Arbeit abgewendet. In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde
den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und
Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse
bis auf drei Stunden herabsetzen.
(2) Krankheitszeiten und sonstige, auch entschuldigte, Fehlzeiten
werden nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet.
(3) Ist ein Teil der zu leistenden Arbeit erbracht, wird nur dieser
auf die zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet. Ein verbleibender
Rest, der keinem vollen Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht, bleibt bei der
Vollstreckung außer Betracht.

§ 8 Widerruf und Beendigung der Gestattung

(1) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Gestattung, wenn
Verurteilte
1.
ohne genügende Entschuldigung die Arbeit nicht aufnehmen, wiederholt zur Arbeit nicht erscheinen oder die
Arbeit abbrechen,
2.
trotz Abmahnung der Beschäftigungsstelle mit der Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleiben, die billigerweise
gestellt werden können,
3.
in erheblichem Maße gegen erteilte Weisungen oder Anordnungen verstoßen,
4.
durch sonstiges schuldhaftes Verhalten eine Weiterbeschäftigung für die Beschäftigungsstelle unzumutbar
machen oder
5.
ohne Verschulden bei der bisherigen Beschäftigungsstelle nicht mehr weiter tätig sein können und
ein neues Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande
gekommen ist.
(2) Die Verurteilten sind vor einem Widerruf zu hören. Der
Widerruf und dessen Gründe sind ihnen schriftlich mitzuteilen. Anhörung
und Mitteilung unterbleiben, wenn Verurteilte flüchtig oder unbekannten
Aufenthalts sind.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, den 21. September 1993.
Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
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