Ausführungsgesetz zum Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG AG) Vom 25. Januar 2000
Ausführungsgesetz zum Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG AG) Vom 25. Januar 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausführungsgesetz zum Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG AG) vom 25. Januar 2000 | 29.01.2000 |
§ 1 - Geltungsbereich | 29.01.2000 |
§ 2 - Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen | 29.01.2000 |
§ 3 - Gleichstellung auswärtiger Prüfungsleistungen | 29.01.2000 |
§ 4 - Prüfungsbehörde, Aufsicht und Aufbringung der Mittel | 29.01.2000 |
§ 5 - Verordnungsermächtigung | 29.01.2000 |
§ 6 - In-Kraft-Treten | 29.01.2000 |
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Personen, die für die Führung von Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften nach § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen können.
§ 2 Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen
(1) Bei der Bemessung der nach § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuches aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung steht
1.
einer abgeschlossenen Lehre oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung der Nachweis besonderer Kenntnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle gleich;
2.
einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung der Nachweis besonderer Kenntnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle gleich.
(2) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach Absatz 1 muss den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes genügen und spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 bei der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Stelle gestellt werden.
§ 3 Gleichstellung auswärtiger Prüfungsleistungen
Einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 steht eine in einem anderen Land auf der Grundlage dortiger landesrechtlicher Ausführungsregelungen zu § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes abgelegte Prüfung gleich.
§ 4 Prüfungsbehörde, Aufsicht und Aufbringung der Mittel
(1) Zuständig für die Durchführung von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 ist die überörtliche Betreuungsbehörde. Diese ist auch zuständig für die Anerkennung anderer Stellen auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2.
(2) Für die Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 werden Gebühren und Auslagen nach den Festsetzungen der nach § 5 zu erlassenden Rechtsverordnung erhoben. Im Übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 1999 (GVBl. LSA S. 120).
§ 5 Verordnungsermächtigung
(1) Das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz das Nähere über
1.
die Organisation der Prüfungsbehörde, die Zuständigkeit der Prüfungsorgane sowie die Befähigungsvoraussetzungen, die Bestellung und Amtszeit ihrer Mitglieder,
2.
die näheren Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung einschließlich der Anforderungen an eine Umschulung oder Fortbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes,
3.
die Art und den Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen und das Prüfungsverfahren,
4.
die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 4 Abs. 2
durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und dem Ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass anderen staatlichen Stellen die Zuständigkeit für die Abnahme von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 übertragen werden kann oder andere Stellen als zur Abnahme von Prüfungen berechtigt anerkannt werden können. In diesem Fall regelt es zugleich die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung sowie die staatliche Aufsicht über solche Stellen.
§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 25. Januar 2000.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Schaefer
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Schubert
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