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Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten Vom 21. Januar 1992

Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten Vom 21. Januar 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl LSA S. 58, 59)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten vom 21. Januar 199201.02.1992
Eingangsformel01.02.1992
§ 1 - Errichtung und Geschäftsführung01.12.2005
§ 2 - Aufsicht01.12.2005
§ 3 - Vorsitzender01.02.1992
§ 4 - Beisitzer01.02.1992
§ 5 - Anträge01.02.1992
§ 6 - Einigungsverhandlung01.02.1992
§ 7 - Ladungsfrist01.02.1992
§ 8 - Persönliches Erscheinen01.12.2005
§ 9 - Abstimmung01.02.1992
§ 10 - Niederschrift01.02.1992
§ 11 - Entschädigung21.02.2008
§ 12 - Kosten des Verfahrens01.12.2005
§ 13 - Zuständiges Gericht01.12.2005
§ 14 - Inkrafttreten01.02.1992
Auf Grund des § 27 a Abs. 11 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der im BGBl. III Gliederungsnummer 43-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), wird verordnet:

§ 1 Errichtung und Geschäftsführung

(1) Bei den Industrie- und Handelskammern werden für deren Bezirke Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb), errichtet.
(2) Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle.

§ 2 Aufsicht

Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das für das Wettbewerbsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde) aus.

§ 3 Vorsitzender

(1) Die Industrie- und Handelskammer ernennt den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Kalenderjahren. Vor der Ernennung sind die Handwerkskammern, deren Bezirke sich ganz oder teilweise mit dem Bezirk der Einigungsstelle decken (beteiligte Handwerkskammern), und die Verbraucher-Zentrale Sachsen-Anhalt e. V. zu hören.
(2) Die Industrie- und Handelskammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 4 Beisitzer

(1) Die Beisitzer sollen im Bezirk der Einigungsstelle tätige angesehene Gewerbetreibende und Verbraucher sein. Als Gewerbetreibende gelten auch vertretungsberechtigte Mitglieder von Gesellschaftsorganen, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte. Soweit die Einigungsstelle mit Verbrauchern als Beisitzer zu besetzen ist, sollen diese in Verbraucherfragen erfahren sein und ihren Hauptwohnsitz im Bezirk der Einigungsstelle haben.
(2) Die Industrie- und Handelskammer hat im Benehmen mit den beteiligten Handwerkskammern die Liste der Beisitzer rechtzeitig für das Kalenderjahr aufzustellen. Sie hat dabei die Vorschläge der ihr nicht angehörenden Gewerbetreibenden des Bezirks der Einigungsstelle für die Besetzung mit Gewerbetreibenden und die Vorschläge der Verbraucher-Zentrale Sachsen-Anhalt e. V. für die Besetzung mit Verbrauchern zu berücksichtigen. Die Liste der Beisitzer ist im Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekanntzugeben.

§ 5 Anträge

(1) Anträge sind schriftlich mit Begründung in mindestens drei Stücken unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
(2) Die Einleitung oder Fortführung von Einigungsverhandlungen kann von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

§ 6 Einigungsverhandlung

(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören. Das Erscheinen vor der Einigungsstelle ist für diese Personen freiwillig. Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.
(3) Der Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.

§ 7 Ladungsfrist

Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von dem Vorsitzenden geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage; sie kann vom Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden.

§ 8 Persönliches Erscheinen

(1) Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(2) Ordnungsgelder nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der Industrie- und Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der Industrie- und Handelskammer.

§ 9 Abstimmung

(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.

§ 10 Niederschrift

(1) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.
(2) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

§ 11 Entschädigung

(1) Der Vorsitzende und die Beisitzer erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige Aufwendungen in entsprechender Anwendung der von § 15 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und der §§ 5 bis 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Die Industrie- und Handelskammer kann dem Vorsitzenden und den Beisitzern auf Antrag eine Entschädigung für deren Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6, Abs. 2 und der §§ 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gewähren.
(2) Die Entschädigung für das Zeitversäumnis des Vorsitzenden kann bis auf das Zweifache der nach § 15 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6, Abs. 2 und der §§ 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zulässigen Höhe angehoben werden.
(3) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung oder eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 12 Kosten des Verfahrens

(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Die nach § 11 entstandenen Auslagen werden vom Vorsitzenden festgestellt. Die Industrie- und Handelskammer kann die Erstattung dieser Auslagen verlangen.
(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Auslagen anzustreben; dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt.
(4) Kommt eine Einigung über die Verteilung der festgestellten Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen. Die ihr entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.
(5) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht statt.
(6) Für die Beitreibung der festgestellten Auslagen gilt § 8 Abs. 2 Satz 1.

§ 13 Zuständiges Gericht

(aufgehoben)

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 21. Januar 1992.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Dr. Rehberger
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