Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts nach dem Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt (Sicherungsverwahrungsvergütungsverordnung - SVVergVO) Vom 2. August 2013
Verordnung
über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts nach dem Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt
(Sicherungsverwahrungsvergütungsverordnung - SVVergVO)
Vom 2. August 2013
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts nach dem Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt (Sicherungsverwahrungsvergütungsverordnung - SVVergVO) vom 2. August 2013 | 09.08.2013 |
Eingangsformel | 09.08.2013 |
§ 1 - Grundlohn | 09.08.2013 |
§ 2 - Zulagen | 09.08.2013 |
§ 3 - Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung | 09.08.2013 |
§ 4 - Inkrafttreten | 09.08.2013 |
Aufgrund von
§ 35 Abs. 2 Satz 3 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt
vom 13. Mai 2013
(GVBl. LSA S. 206)
in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird verordnet:
§ 1 Grundlohn
(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
1. | Vergütungsstufe I | Arbeiten einfacher Art, die a) keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und b) nur geringere Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen, |
2. | Vergütungsstufe II | Arbeiten nach Nummer 1, die eine Einarbeitungszeit erfordern, |
3. | Vergütungsstufe III | Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen, |
4. | Vergütungsstufe IV | Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen oder |
5. | Vergütungsstufe V | Arbeiten, die über die Anforderungen nach Nummer 4 hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern. |
(2) Der Grundlohn beträgt in der
1. | Vergütungsgruppe I | 75 v. H., | |
2. | Vergütungsgruppe II | 88 v. H., | |
3. | Vergütungsgruppe III | 100 v. H., | |
4. | Vergütungsgruppe IV | 112 v. H. | oder |
5. | Vergütungsgruppe V | 125 v. H. |
der Eckvergütung nach
§ 35 Abs. 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt
.
(3) Der Grundlohn kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 v. H. verringert werden.
§ 35 Abs. 2 Satz 2 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt
bleibt unberührt.
§ 2 Zulagen
(1) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden für
1.
Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu fünf v. H. des Grundlohnes,
2.
Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu fünf v. H. des Grundlohnes oder
3.
Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 v. H. des Grundlohnes.
(2) Eine Leistungszulage kann im Zeitlohn bis zu 30 v. H. und im Leistungslohn bis zu 15 v. H. des Grundlohnes gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:
1.
im Zeitlohn
a)
die Arbeitsmenge,
b)
die Arbeitsgüte,
c)
der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien,
d)
die Leistungsbereitschaft und
e)
keine oder nur geringe Fehlzeiten oder
2.
im Leistungslohn
a)
die Arbeitsgüte sowie
b)
der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.
§ 3 Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung
Soweit ein Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung nach
§ 35 Abs. 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt
zu zahlen ist, beträgt dieses in der Regel 75 v. H. des Grundlohnes der Vergütungsstufe I.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 2. August 2013.
Die Ministerin für Justiz und Gleichstellung
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Kolb
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