Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG-AG LSA) Vom 24. Januar 2008
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG-AG LSA) Vom 24. Januar 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2014 (GVBl. LSA S. 396, 398) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG-AG LSA) vom 24. Januar 2008 | 05.02.2008 |
§ 1 - Zweck des Gesetzes | 01.01.2010 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 05.02.2008 |
§ 3 - Aufgaben und Anforderungen | 01.01.2015 |
§ 4 - Planung | 05.02.2008 |
§ 5 - Förderung | 05.02.2008 |
§ 6 - Zuständige Behörde | 01.01.2010 |
§ 7 - Inkrafttreten | 05.02.2008 |
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Der Zweck des Gesetzes ist die Sicherstellung eines ausreichenden, wohnortnahen und pluralen Angebotes an Beratungsstellen, in denen eine fachlich qualifizierte Aufgabenerledigung nach den §§ 2 bis 4 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes gewährleistet wird.
(2) Das Gesetz regelt die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach den §§ 4 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie ihre Auswahl.
(3) Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Anerkennung von ambulanten Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne von § 1 Abs. 1 ist ein Angebot
1.
wohnortnah, wenn es den Ratsuchenden möglich ist, unter Zuhilfenahme öffentlicher Verkehrsmittel binnen eines Tages eine Beratungsstelle aufzusuchen, beraten zu werden und zum Wohnort zurückzukehren,
2.
plural, wenn die Ratsuchenden zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung wählen können.
§ 3 Aufgaben und Anforderungen
(1) Die Beratungsstellen führen die allgemeine Beratung gemäß § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, die Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß den §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder beide Arten der Beratung durch. Sie bedürfen der staatlichen Anerkennung.
(2) Zu den weiteren Aufgaben gehören Veranstaltungen zur sexualpädagogischen Gruppenarbeit und die Zusammenarbeit mit den in diesem Bereich tätigen Institutionen und Einrichtungen sowie Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die insbesondere geeignet sind, das Beratungsangebot bekannt zu machen und umfassend über Fragen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft zu informieren.
(3) Die Beratungsstellen müssen mit anderen sozialen oder gesundheitlichen Diensten und Dienstleistern kooperieren. Sie sollen mit Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungsund Suchtberatungsstellen sowie Beratungsstellen nach dem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung zusammenarbeiten und einer Vereinbarung nach § 20 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt beitreten.
(4) Die Rechtsträger von Beratungsstellen können über Außensprechtage in den Grundzentren im Sinne des Landesentwicklungsplanes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung Beratung im Sinne von § 1 Abs. 1 bereitstellen.
(5) Zur Sicherstellung einer fachlich qualifizierten Aufgabenerledigung im Sinne von Absatz 1 wird das für Familienhilfe und Familienförderung zuständige Ministerium ermächtigt,
1.
die personellen, inhaltlichen, räumlichen und sächlichen Anforderungen an die Beratungsstellen,
2.
die Voraussetzungen und Verfahren für die staatliche Anerkennung gemäß Abschnitt 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und
3.
das Auswahlverfahren unter Berücksichtigung insbesondere der örtlichen Lage, des Umfanges des Beratungsangebotes, der Vernetzung mit anderen Beratungsangeboten und des Umfanges der Inanspruchnahme der einzelnen Beratungsstellen
durch Verordnung zu regeln. Die in Satz 1 Nr. 3 erfolgte Aufzählung ist weder abschließend noch stellt ihre Reihenfolge eine Wertigkeit dar.
§ 4 Planung
(1) Zur Verwirklichung des in § 1 Abs. 1 genannten Zwecks stellt die gemäß § 6 zuständige Behörde einen Sicherstellungsplan auf. Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Plans werden die Grundsätze und Ziele der Landesentwicklungsplanung beachtet. Der Sicherstellungsplan ist regelmäßig, längstens jedoch im Abstand von jeweils drei Jahren, zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach vorheriger Anhörung der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege e.V. im Land Sachsen-Anhalt fortzuschreiben.
(2) Die Aufnahme in den Sicherstellungsplan setzt eine Antragstellung durch den jeweiligen Rechtsträger der Beratungsstelle voraus. Beratungsstellen sollen ihren Sitz in den Mittel- und Oberzentren beziehungsweise in Orten mit entsprechenden Teilfunktionen im Sinne des Landesentwicklungsplanes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung haben.
(3) Sofern die Zahl der Beratungsstellen das ausreichende Angebot im Sinne des Schwangerschaftskonfliktgesetzes überschreitet, erfolgt die Auswahl unter dem Gesichtspunkt des pluralen Angebots im Sinne von § 1 Abs. 1 nach pflichtgemäßem Ermessen durch die zuständige Behörde gemäß § 6. Dabei hat sie entsprechend der nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 zu erlassenden Verordnung zu verfahren.
(4) Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Sicherstellungsplan erfolgt durch Verwaltungsakt.
§ 5 Förderung
(1) Die Personal- und Sachkosten der in den Sicherstellungsplan aufgenommenen Beratungsstellen werden auf Antrag angemessen öffentlich gefördert. Empfänger der Förderung ist der jeweilige Rechtsträger der Beratungsstelle.
(2) Die öffentliche Förderung erfolgt in Höhe von mindestens 80 v. H. der angemessenen Personal- und Sachkosten in Form von jährlichen pauschalen Zahlungen.
(3) Das für Familienhilfe und Familienförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Frage der Angemessenheit, zu Inhalt und Umfang der pauschalen Zahlungen sowie zum Verfahren der Förderung durch Verordnung zu regeln.
§ 6 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde ist das für Familienhilfe und Familienförderung zuständige Ministerium. Dieses wird ermächtigt, durch Verordnung die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz auf eine Landesbehörde zu übertragen oder eine juristische Person des Privatrechts mit diesen Aufgaben zu beleihen.
(2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von ambulanten Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 24. Januar 2008.
Der Präsident des Landtages | Der Ministerpräsident | Die Ministerin |
von Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt | für Gesundheit und Soziales |
des Landes Sachsen-Anhalt | ||
Steinecke | Prof. Dr. Böhmer | Dr. Kuppe |
Feedback