BVO LSA
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Verordnung über Beiräte in den Justizvollzugsanstalten, der Jugendanstalt und den Einrichtungen zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung des Landes Sachsen-Anhalt (Beiratsverordnung Sachsen-Anhalt - BVO LSA) Vom 12. April 2016

Verordnung über Beiräte in den Justizvollzugsanstalten, der Jugendanstalt und den Einrichtungen
zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung des Landes Sachsen-Anhalt
(Beiratsverordnung Sachsen-Anhalt - BVO LSA)
Vom 12. April 2016
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Beiräte in den Justizvollzugsanstalten, der Jugendanstalt und den Einrichtungen zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung des Landes Sachsen-Anhalt (Beiratsverordnung Sachsen-Anhalt - BVO LSA) vom 12. April 201601.01.2016
Eingangsformel01.01.2016
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2016
§ 2 - Grundsatz01.01.2016
§ 3 - Rechte und Pflichten01.01.2016
§ 4 - Verschwiegenheitspflicht01.01.2016
§ 5 - Verfahren01.01.2016
§ 6 - Anzahl der Beiratsmitglieder01.01.2016
§ 7 - Vergütung01.01.2016
§ 8 - Versicherungsschutz01.01.2016
§ 9 - Sprachliche Gleichstellung01.01.2016
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2016
Aufgrund des § 116 Abs. 6 des Justizvollzugsgesetzbuchs Sachsen-Anhalt
vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 667)
und § 106 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt
vom 13. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 206)
, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015
(GVBl. LSA S. 667, 710) , in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 3 des
Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche
vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27. Oktober 2015 (MBl. LSA S. 736), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Berufung und Abberufung von Beiräten, setzt die Anzahl der Beiratsmitglieder fest und regelt deren Rechte und Pflichten.

§ 2 Grundsatz

Bei den Justizvollzugsanstalten, der Jugendanstalt und den Einrichtungen zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Einrichtungen) werden als Vertreter der Öffentlichkeit Beiräte gebildet. Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Rechte und Pflichten

(1) Mit Einwilligung der Gefangenen und Untergebrachten dürfen Mitglieder des Beirates Einsicht in deren Personalakten nehmen. Die Einwilligung kann auf Teile der Akten beschränkt werden.
(2) Die Befugnis nach Absatz 1 darf nicht zur Unzeit ausgeübt werden.
(3) Der Beirat hat nicht die Aufgaben einer Beschwerdeinstanz. Er unterliegt der Weisung des Leiters der Einrichtung, soweit Belange der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung berührt sind und unterrichtet den Leiter der Einrichtung regelmäßig über seine Feststellungen und Absichten.
(4) Der Beirat soll dem für Justizvollzug zuständigen Ministerium bis zum 1. April eines jeden Jahres einen Erfahrungsbericht über das vorausgegangene Kalenderjahr vorlegen.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Beirates haben außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen und Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. Hierzu sind die Mitglieder des Beirates von dem Leiter der Einrichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), zu verpflichten.

§ 5 Verfahren

(1) Der Leiter der Einrichtung bittet den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in der sich die Einrichtung befindet, um eine Vorschlagsliste und legt sie mit einer Stellungnahme der Aufsichtsbehörde vor. Die Vorschlagsliste soll mindestens zwei Kandidaten mehr enthalten als ernannt werden. Der Leiter der Einrichtung kann zusätzliche Kandidaten, insbesondere aus gesellschaftlich relevanten Gruppen, die sich mit der Straffälligenhilfe befassen, benennen.
(2) Die Mitglieder des Beirates ernennt das für Justizvollzug zuständige Ministerium. Sie sollen am Ort oder in unmittelbarer Nähe der Einrichtung, die sie betreuen, wohnen. Im aktiven Dienst oder im Ruhestand befindliche Vollzugsbedienstete und Angehörige des für Justizvollzug zuständigen Ministeriums dürfen nicht Mitglieder des Beirates sein.
(3) Die Amtszeit des Beirates dauert vier Jahre. Eine erneute Ernennung der Mitglieder soll nur einmal erfolgen. Ausnahmen müssen von dem Leiter der Einrichtung begründet werden.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn
1.
in den Einrichtungen zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung seine Mitglieder anwesend sind,
2.
in den Justizvollzugsanstalten und in der Jugendanstalt mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 6 Anzahl der Beiratsmitglieder

(1) Die Zahl der Mitglieder des Beirates wird in den Justizvollzugsanstalten und der Jugendanstalt festgesetzt auf:
1. Justizvollzugsanstalt Burg 6, davon 2 für die Einrichtung der Sicherungsverwahrung,
2. Justizvollzugsanstalt Halle 6,
3. Jugendanstalt Raßnitz 3,
4. Justizvollzugsanstalt Volkstedt 3.
(2) Mitglieder des Beirates für die Einrichtung der Sicherungsverwahrung können auch Mitglieder des Beirates der Justizvollzugsanstalt sein, in der sich die Einrichtung der Sicherungsverwahrung befindet.

§ 7 Vergütung

(1) Die Mitglieder des Beirates erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung in der Einrichtung eine Sitzungspauschale in Höhe von 8 Euro, jedoch höchstens 93 Euro im Jahr. Nehmen Mitglieder des Beirates in der Einrichtung der Sicherungsverwahrung am gleichen Tag an einer Sitzung des Beirates der Justizvollzugsanstalt teil, in der sich die Einrichtung der Sicherungsverwahrung befindet, wird die Pauschale für diesen Tag nur einmal gewährt.
(2) Daneben wird bei Vorliegen der Voraussetzungen in entsprechender Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen von der Einrichtung auf Antrag Reisekostenvergütung gewährt.

§ 8 Versicherungsschutz

Die Mitglieder des Beirates genießen im Rahmen ihrer Tätigkeit Unfallversicherungsschutz gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beiräte in Einrichtungen zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2013
(GVBl. LSA S. 255) außer Kraft.
Magdeburg, den 12. April 2016.
Die Ministerin für Justiz und Gleichstellung
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Kolb-Janssen
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