Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt Vom 19. November 2020
Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt Vom 19. November 2020
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt vom 19. November 2020 | 27.11.2020 |
§ 1 - Auflösung | 27.11.2020 |
§ 2 - Vermögensübergang | 27.11.2020 |
§ 3 - Entschädigungsausschluss | 27.11.2020 |
§ 4 - Grundbuchvollzug | 27.11.2020 |
§ 5 - Inkrafttreten | 27.11.2020 |
§ 1 Auflösung
(1) Die Personenzusammenschlüsse alten Rechts im Sinne des Artikels 233 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgelöst.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn:
1.
die Vertretungsbefugnis der Gemeinde durch einen bestandskräftigen Bescheid der Flurneuordnungsbehörde nach Artikels 233 § 10 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche aufgehoben worden ist oder
2.
bis zum 31. Dezember 2021 ein Antrag nach Artikels 233 § 10 Abs. 4 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gestellt und über diesen noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. In diesem Fall ist der Personenzusammenschluss alten Rechts aufgelöst, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Eine Ausfertigung des bestandskräftigen Bescheides ist der Gemeinde, die den Personenzusammenschluss alten Rechts vertreten hat, zu übersenden.
§ 2 Vermögensübergang
(1) Mit der Auflösung des Personenzusammenschlusses alten Rechts geht dessen Vermögen im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gemeinde über, in deren Gebiet das Vermögen belegen ist oder verwaltet wird. Das Vermögen umfasst Grundstücke sowie sonstige Rechte und Ansprüche. Die Gemeinde haftet nur mit dem übernommenen Vermögen.
(2) Erstrecken sich Grundstücke des Personenzusammenschlusses alten Rechts auf Gebiete mehrerer Gemeinden, erhält jede Gemeinde die in ihrem Gebiet belegenen Grundstücke oder Teile der Grundstücke. Sonstiges Vermögen geht anteilig auf die beteiligten Gemeinden über. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Mit Übergang des Vermögens hat die Gemeinde oder Verbandsgemeinde die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen und auf Dauer erforderlichen gemeinschaftlichen Anlagen sicherzustellen. Aus dem Vermögen erwirtschaftete Einnahmen und vorhandene Rücklagen der aufgelösten Personenzusammenschlüsse müssen hierfür verwendet werden.
§ 3 Entschädigungsausschluss
Eine Entschädigung für die Auflösung und den Übergang des Vermögens der Personenzusammenschlüsse alten Rechts erfolgt nicht.
§ 4 Grundbuchvollzug
Die Grundbücher sind auf Ersuchen der Gemeinde, in deren Gebiet die Grundstücke belegen sind, zu berichtigen. Die hierzu erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 2. April 1887 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, S. 105) außer Kraft. Die aufgrund des Gesetzes, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 2. April 1887 durch die Auseinandersetzungsbehörden getroffenen Regelungen der Vertretung und Verwaltung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts werden hinfällig. An die Stelle dieser Regelungen tritt Artikels 233 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
Magdeburg, den 19. November 2020.
Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt | Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt | Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt |
Brakebusch | Dr. Haseloff | Prof. Dr. Dalbert |
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