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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Vom 20. Dezember 1991

Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Vom 20. Dezember 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 1 Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 20. Dezember 199131.12.1991
Eingangsformel31.12.1991
Artikel 101.05.2002
Artikel 231.12.1991
Abkommen - Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder31.12.1991
Artikel 131.12.1991
Artikel 231.12.1991
Artikel 331.12.1991
Artikel 431.12.1991
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

(1) Dem am 6. Juni 1991 in Berlin unterzeichneten Abkommen über
die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten
Bediensteten der Länder wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 20. Dezember 1991.
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Remmers

Abkommen

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
*
Zwischen
dem Land Baden-Württemberg,
dem Freistaat Bayern,
dem Land Berlin,
dem Land Brandenburg,
der Freien Hansestadt Bremen,
der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Hessen,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
dem Land Niedersachsen,
dem Land Nordrhein-Westfalen,
dem Land Rheinland-Pfalz,
dem Saarland,
dem Freistaat Sachsen,
dem Land Sachsen-Anhalt,
dem Land Schleswig-Holstein
und dem Land Thüringen
wird im Interesse der besseren Erfüllung von Aufgaben des Strafvollzugs vorbehaltlich
der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch
die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte
Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten
der Länder geschlossen:
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 19. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 134; Gliederungsnummer 312.2) ist das Abkommen nach seinem
Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 am 1. Januar 1992
unter den Ländern Hamburg, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Saarland und
Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Der Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt
ist nach Artikel 4 Abs. 4 des Abkommens am 10. Januar 1992 wirksam geworden.

Artikel 1

(1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten
Bediensteten jedes vertragsschließenden Landes sind berechtigt, die
beim Transport, bei der Ausführung und beim Arbeitseinsatz von Gefangenen
sowie bei der Nacheile erforderlich werdenden Amtshandlungen auch in anderen
Ländern vorzunehmen.
(2) Soweit die Amtshandlung auch zur Zuständigkeit der Polizei
gehört, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich
zu unterrichten.

Artikel 2

Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten
Bediensteten haben bei der Vornahme von Amtshandlungen in einem anderen Land
die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten dieses Landes.

Artikel 3

(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt
jedes Land selbst.
(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht bestimmen
sich für die Bediensteten, die in einem anderen Land tätig werden,
nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt an, und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
(2) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt das zwischen zehn der beteiligten Länder geschlossene Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 15. Juni 1976 außer Kraft.
(3) Dieses Abkommen ist zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(4) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 3 maßgebenden Zeitpunkt dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.
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