Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren Vom 12. Mai 1995
                            Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit  des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren  Vom 12. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 162) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren vom 12. Mai 1995 | 23.05.1995 | 
| Artikel 1 | 01.05.2002 | 
| Artikel 2 | 23.05.1995 | 
| Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren | 23.05.1995 | 
| § 1 | 23.05.1995 | 
| § 2 | 23.05.1995 | 
| § 3 | 23.05.1995 | 
| § 4 | 23.05.1995 | 
Artikel 1
                            (1) Dem am 29. August 1994 unterzeichneten Staatsvertrag über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und im Dispacheverfahren wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 12. Mai 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident
des Landtages   von Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Keitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident   des
Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr.
Höppner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium der Justiz   des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schubert
                        
                        
                    
                    
                    
                Staatsvertrag
                            Staatsvertrag   über die Zuständigkeit
des Amtsgerichts Rostock  für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
Land Brandenburg,  das Land Mecklenburg-Vorpommern,  der Freistaat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachsen,  das Land Sachsen-Anhalt  und der Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß Bekanntmachung vom 9. Januar
1996  (GVBl. LSA S. 31, Gliederungsnummer 315.8) ist der Staatsvertrag nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seinem § 4 Satz 3 am 1. Januar 1996 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Führung des Seeschiffsregisters und die gerichtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben im Verfahren zur Aufmachung der Dispache werden dem Amtsgericht Rostock
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Das Land Mecklenburg-Vorpommern verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegen die an diesem Staatsvertrag beteiligten Länder; es erhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Einnahmen des Amtsgerichts Rostock aus den ihm übertragenen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von dem Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern gegenüber allen oder einzelnen Ländern als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch von den einzelnen Ländern gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.