Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 4. Dezember 1992
Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 4. Dezember 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Art. 1 Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 161) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren vom 4. Dezember 1992 | 10.12.1992 |
Artikel 1 | 01.05.2002 |
Artikel 2 | 10.12.1992 |
Abkommen - Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren | 10.12.1992 |
§ 1 | 10.12.1992 |
§ 2 | 10.12.1992 |
§ 3 | 10.12.1992 |
§ 4 | 10.12.1992 |
§ 5 | 10.12.1992 |
§ 6 | 10.12.1992 |
Artikel 1
(1) Dem am 6. November 1991 unterzeichneten Abkommen über
die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen
Verteilungsverfahren wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 4. Dezember 1992.
Der Präsident
des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des
Landes Sachsen-Anhalt
Prof.
Dr. Münch
Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Remmers
Abkommen
Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg
für die seerechtlichen Verteilungsverfahren
*
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
das Land Thüringen
und
die Freie und Hansestadt Hamburg
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 1. März 1993 (GVBl. LSA
S. 128) ist das Abkommen nach seinem § 5 Satz 3 am 1. März 1993
in Kraft getreten.
§ 1
Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht
Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat
Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen.
§ 2
Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits
anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
§ 3
Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche
gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die
Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren.
§ 4
Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien
und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als
auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt
Hamburg.
§ 5
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt.
Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der
Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Senatskanzlei der
Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten
Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
*
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 1. März
1993 (GVBl. LSA S. 128, Gliederungsnummer 31.7) ist das Abkommen nach seinem
§ 5 Satz 3 am 1. März 1993 in Kraft getreten.
§ 6
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen
den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt
Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen
über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren
nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 3. November 1972 außer
Kraft.
Berlin, den 6. November 1991
Für das Land Baden-Württemberg Der
Justizminister
Helmut
Ohnewald
Für
den Freistaat Bayern Für den Ministerpräsidenten Die
Staatsministerin der Justiz
Dr.
M. Berghofer-Weichner
Für
das Land Berlin Für den Regierenden Bürgermeister Die
Senatorin für Justiz
Jutta
Limbach
Für
das Land Brandenburg Für den Ministerpräsidenten Der
Minister der Justiz
Hans
Otto Bräutigam
Für
die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und Verfassung
Volker
Kröning
Für
das Land Hessen Die Hessische Ministerin der Justiz
Hohmann-Dennhardt
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für
den Ministerpräsidenten Der Minister für Justiz, Bundes- und
Europaangelegenheiten
Ulrich
Born
Für
das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches
Justizministerium
H.
Alm-Merk (Ministerin)
Für
das Land Nordrhein-Westfalen Für den Ministerpräsidenten Der
Justizminister
Rolf
Krumsiek
Für
das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten Der
Minister der Justiz
Peter
Caesar
Für
das Saarland Für den Ministerpräsidenten Der Minister
der Justiz
Walter
Für
den Freistaat Sachsen Für den Ministerpräsidenten Der
Staatsminister der Justiz
Steffen
Heitmann
Für
das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten Der
Minister der Justiz
Walter
Remmers
Für
das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Der
Justizminister
Klingner
Für
das Land Thüringen Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
Hans-Joachim
Jentsch
Für
den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Lore Maria Peschel-Gutzeit
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