Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 4. Dezember 1992
                            Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit  des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren  Vom 4. Dezember 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Art. 1 Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 161) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren vom 4. Dezember 1992 | 10.12.1992 | 
| Artikel 1 | 01.05.2002 | 
| Artikel 2 | 10.12.1992 | 
| Abkommen - Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren | 10.12.1992 | 
| § 1 | 10.12.1992 | 
| § 2 | 10.12.1992 | 
| § 3 | 10.12.1992 | 
| § 4 | 10.12.1992 | 
| § 5 | 10.12.1992 | 
| § 6 | 10.12.1992 | 
Artikel 1
                            (1) Dem am 6. November 1991 unterzeichneten Abkommen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verteilungsverfahren wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 4. Dezember 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident
des Landtages   von Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Keitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident   des
Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof.
Dr. Münch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister der Justiz   des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Remmers
                        
                        
                    
                    
                    
                Abkommen
                            Abkommen  über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die  seerechtlichen Verteilungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß Bekanntmachung vom 1. März 1993  (GVBl. LSA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 128) ist das Abkommen nach seinem § 5 Satz 3 am 1. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Senatskanzlei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß Bekanntmachung vom 1. März
1993  (GVBl. LSA S. 128, Gliederungsnummer 31.7) ist das Abkommen nach seinem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Satz 3 am 1. März 1993 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 3. November 1972 außer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 6. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Baden-Württemberg   Der
Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Helmut
Ohnewald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Freistaat Bayern   Für den Ministerpräsidenten   Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsministerin der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr.
M. Berghofer-Weichner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Berlin   Für den Regierenden Bürgermeister   Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senatorin für Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jutta
Limbach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Brandenburg   Für den Ministerpräsidenten   Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hans
Otto Bräutigam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
die Freie Hansestadt Bremen   Der Senator für Justiz und Verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Volker
Kröning
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Hessen   Die Hessische Ministerin der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hohmann-Dennhardt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Mecklenburg-Vorpommern   Für
den Ministerpräsidenten   Der Minister für Justiz, Bundes- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Europaangelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ulrich
Born
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Niedersachsen   Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten   Niedersächsisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Justizministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            H.
Alm-Merk   (Ministerin)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Nordrhein-Westfalen   Für den Ministerpräsidenten   Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rolf
Krumsiek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Rheinland-Pfalz   In Vertretung des Ministerpräsidenten   Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Peter
Caesar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Saarland   Für den Ministerpräsidenten   Der Minister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Walter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Freistaat Sachsen   Für den Ministerpräsidenten   Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsminister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steffen
Heitmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Sachsen-Anhalt   Für den Ministerpräsidenten   Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Walter
Remmers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Schleswig-Holstein   Für den Ministerpräsidenten   Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klingner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Thüringen   Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hans-Joachim
Jentsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lore Maria Peschel-Gutzeit