Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz Vom 15. März 1995
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz Vom 15. März 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 15. März 1995 | 01.01.1995 |
Eingangsformel | 01.01.1995 |
Artikel 1 - (aufgehoben) | 01.05.2002 |
Artikel 2 | 01.01.1995 |
Artikel 3 | 01.01.1995 |
Änderungen
1.
Artikel 1 aufgehoben durch Gesetz
vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 160)
Artikel 1
(aufgehoben)
Artikel 2
(1) Anhängige Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich
befinden, auf die Amtsgerichte über.
(2) Die bisher mit den Aufgaben des Grundbuchführers und
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragten Bediensteten bleiben
zur Wahrnehmung dieser Aufgaben befugt. Gleiches gilt für die sonst mit
bestimmten Aufgaben beauftragten Bediensteten, insbesondere für die Geschäftsstellenverwalter
und für die mit der Entgegennahme von Eintragungsanträgen und der
Beurkundung des Eingangszeitpunktes beauftragten Bediensteten.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
Magdeburg, den 15. März 1995.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr.
Keitel
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr.
Höppner
Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Schubert
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