Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister Vom 1. Dezember 1995
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister Vom 1. Dezember 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 162) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister vom 1. Dezember 1995 | 07.12.1995 |
Artikel 1 | 01.05.2002 |
Artikel 2 | 07.12.1995 |
Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister | 07.12.1995 |
§ 1 | 07.12.1995 |
§ 2 | 07.12.1995 |
§ 3 | 07.12.1995 |
§ 4 | 07.12.1995 |
Artikel 1
(1) Dem
am 6. März 1995 unterzeichneten Staatsvertrag über die Zuständigkeit
des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister wird zugestimmt.
(2) Der
Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 1. Dezember 1995.
Der Präsident
des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des
Landes Sachsen-Anhalt
Dr.
Höppner
Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Schubert
Staatsvertrag
Staatsvertrag über die Zuständigkeit
des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister
*
Das
Land Mecklenburg-Vorpommern der Freistaat Sachsen das Land Sachsen-Anhalt und
der Freistaat Thüringen
schließen vorbehaltlich der Zustimmung
ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag.
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag ist gemäß Bekanntmachung
vom 17. Januar 1996 (GVBl. LSA S. 36, Gliederungsnummer 315.9) am 1. Februar
1996 in Kraft getreten.
§ 1
Die
Führung des Binnenschiffsregisters wird dem Amtsgericht Magdeburg für
das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen übertragen.
§ 2
Das
Land Sachsen-Anhalt verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die
an diesem Staatsvertrag beteiligten Länder; es erhält die Einnahmen
des Amtsgerichts Magdeburg aus den ihm übertragenen Angelegenheiten.
§ 3
Der
Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
gekündigt werden, und zwar sowohl von dem Land Sachsen-Anhalt gegenüber
allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern
gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt.
§ 4
Dieser
Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei
der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt. Der Staatsvertrag
tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde mit.
Wismar, den 6. März 1995
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für
den Ministerpräsidenten Der Justizminister
Prof. Dr. Eggert
Für den Freistaat Sachsen Für
den Ministerpräsidenten Der Staatsminister der Justiz
Heitmann
Für das Land Sachsen-Anhalt Für
den Ministerpräsidenten Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Schubert
Für
den Freistaat Thüringen Der Ministerpräsident vertreten
durch den Justizminister
Kretschmer
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