Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister Vom 1. Dezember 1995
                            Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts  Magdeburg für das Binnenschiffsregister  Vom 1. Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 162) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister vom 1. Dezember 1995 | 07.12.1995 | 
| Artikel 1 | 01.05.2002 | 
| Artikel 2 | 07.12.1995 | 
| Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister | 07.12.1995 | 
| § 1 | 07.12.1995 | 
| § 2 | 07.12.1995 | 
| § 3 | 07.12.1995 | 
| § 4 | 07.12.1995 | 
Artikel 1
                            (1) Dem
am 6. März 1995 unterzeichneten Staatsvertrag über die Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der
Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Dieses
Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 1. Dezember 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident
des Landtages   von Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Keitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident   des
Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr.
Höppner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium der Justiz   des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schubert
                        
                        
                    
                    
                    
                Staatsvertrag
                            Staatsvertrag  über die Zuständigkeit
des Amtsgerichts Magdeburg   für das Binnenschiffsregister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
Land Mecklenburg-Vorpommern  der Freistaat Sachsen  das Land Sachsen-Anhalt  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen vorbehaltlich der Zustimmung
ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsvertrag ist gemäß Bekanntmachung
vom 17. Januar 1996  (GVBl. LSA S. 36, Gliederungsnummer 315.9) am 1. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die
Führung des Binnenschiffsregisters wird dem Amtsgericht Magdeburg für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Thüringen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Das
Land Sachsen-Anhalt verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an diesem Staatsvertrag beteiligten Länder; es erhält die Einnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Amtsgerichts Magdeburg aus den ihm übertragenen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Der
Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gekündigt werden, und zwar sowohl von dem Land Sachsen-Anhalt gegenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Dieser
Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt. Der Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der letzten Ratifikationsurkunde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wismar, den 6. März 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Mecklenburg-Vorpommern   Für
den Ministerpräsidenten   Der Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Eggert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Sachsen   Für
den Ministerpräsidenten   Der Staatsminister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heitmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt   Für
den Ministerpräsidenten   Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schubert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Freistaat Thüringen   Der Ministerpräsident   vertreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch den Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kretschmer