Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock Vom 1. Dezember 1995
                            Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters   für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg  und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock  Vom 1. Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 162) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock vom 1. Dezember 1995 | 07.12.1995 | 
| Artikel 1 | 01.05.2002 | 
| Artikel 2 | 07.12.1995 | 
| Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock. | 07.12.1995 | 
| § 1 | 07.12.1995 | 
| § 2 | 07.12.1995 | 
| § 3 | 07.12.1995 | 
| § 4 | 07.12.1995 | 
Artikel 1
                            (1) Dem am 24. Juli 1995 vom Land Sachsen-Anhalt unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsgericht Rostock wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 1. Dezember 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident
des Landtages   von Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Keitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident   des
Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr.
Höppner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium der Justiz   des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schubert
                        
                        
                    
                    
                    
                Staatsvertrag
                            Staatsvertrag  über die Führung
des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
Land Mecklenburg-Vorpommern,  der Freistaat Sachsen,  das Land Sachsen-Anhalt  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen vorbehaltlich der Zustimmung
ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsvertrag ist gemäß Bekanntmachung vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996  (GVBl. LSA S. 72, Gliederungsnummer 315.10) am 1. Februar 1996 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Führung des Registers für Schiffsbauwerke (§ 65 Abs. 1 Satz 1, §§ 73 a und 73 b der Schiffsregisterordnung in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassung vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1133) wird für das Gebiet der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Amtsgericht Magdeburg
für Schiffsbauwerke, die für die Binnenschiffahrt bestimmt sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Amtsgericht Rostock
für Schiffsbauwerke, die für die Seeschiffahrt bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verzichten gegenseitig sowie gegenüber den anderen an diesem Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligten Ländern auf Kostenausgleichsansprüche. Das Land Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Rostock, das Land Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Einnahmen des Amtsgerichts Magdeburg aus den diesen Gerichten jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragenen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Dieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Ende eines Kalenderjahres von jedem der beteiligten Länder gegenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allen oder einzelnen anderen Ländern gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt. Der Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der letzten Ratifikationsurkunde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 30. 8. 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Mecklenburg-Vorpommern   Für den Ministerpräsidenten   Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister für Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rolf
Eggert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 21. 8. 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Freistaat Sachsen   Für den Ministerpräsidenten   Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsminister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steffen
Heitmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 24. 7. 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt   Für
den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt   Die Ministerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karin
Schubert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 10. 8. 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Freistaat Thüringen   Der Ministerpräsident   vertreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch den Minister   für Justiz und Europaangelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Otto Kretschmer