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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Wahlordnung für die Präsidialräte nach dem Landesrichtergesetz Vom 15. April 1993

Wahlordnung für die Präsidialräte nach dem Landesrichtergesetz Vom 15. April 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 30, 51)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Wahlordnung für die Präsidialräte nach dem Landesrichtergesetz vom 15. April 199324.04.1993
Eingangsformel24.04.1993
§ 1 - Zeit und Ort der Wahl24.04.1993
§ 2 - Wahlvorstände01.04.2011
§ 3 - Wählerverzeichnis24.04.1993
§ 4 - Wahlausschreiben01.04.2011
§ 5 - Sitzungsniederschriften24.04.1993
§ 6 - Personenwahl24.04.1993
§ 7 - Wahlvorschläge24.04.1993
§ 8 - Bekanntmachung der Wahlvorschläge, Nachfrist24.04.1993
§ 9 - Stimmzettel, Stimmabgabe24.04.1993
§ 10 - Ermittlung der gewählten Bewerber24.04.1993
§ 11 - Stimmenauszählung, Wahlniederschrift, Feststellung des Wahlergebnisses24.04.1993
§ 12 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses24.04.1993
§ 13 - Benachrichtigung der gewählten Bewerber24.04.1993
§ 14 - Berichtigung des Wahlergebnisses24.04.1993
§ 15 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen01.04.2011
§ 16 - Berechnung von Fristen24.04.1993
§ 17 - Aufgaben der Justizbehörden24.04.1993
§ 18 - Bekanntmachungsverfahren24.04.1993
§ 19 - Hauptstaatsanwaltsrat24.04.1993
§ 20 - Inkrafttreten24.04.1993
Auf Grund des § 34 des Landesrichtergesetzes vom 1. April 1993 (GVBl. LSA S. 170) wird verordnet:

§ 1 Zeit und Ort der Wahl

(1) Die Wahl des Präsidialrats soll in jedem Gerichtszweig möglichst gleichzeitig mit der Wahl der anderen Richtervertretungen durchgeführt werden.
(2) Der Hauptwahlvorstand bestimmt den Tag und die Orte der Wahl.

§ 2 Wahlvorstände

(1) Der für die Wahl des Gesamtrichterrats oder, soweit ein solcher nicht zu bilden ist (§ 45 Abs. 3 Satz 2 des Landesrichtergesetzes), des Richterrats bestellte Wahlvorstand ist auch für die Wahl des Präsidialrats zuständig (Hauptwahlvorstand).
(2) Werden der Präsidialrat und die anderen Richtervertretungen nicht gleichzeitig gewählt, so bestellt der Gesamtrichterrat oder, soweit ein solcher nicht zu bilden ist, der Richterrat den Hauptwahlvorstand; ist der Gesamtrichterrat oder Richterrat noch nicht gewählt, so bestellt der Präsident des oberen Landesgerichts des Gerichtszweiges den Hauptwahlvorstand.
(3) In den Gerichtszweigen, in denen ein Gesamtrichterrat zu bilden ist, führen die Wahlvorstände bei den Landgerichten und den Verwaltungsgerichten (örtliche Wahlvorstände) im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstandes die Wahl durch (§ 45 Abs. 3 Satz 1, § 51 Abs. 2, § 61 Abs. 3 des Landesrichtergesetzes).
(4) Die Wahlvorstände geben unverzüglich die Namen ihrer Mitglieder, die dienstliche Anschrift ihres Vorsitzenden und die Namen bestellter Ersatzmitglieder bekannt (§ 18).

§ 3 Wählerverzeichnis

Der Hauptwahlvorstand ermittelt die Zahl der wahlberechtigten Richter und stellt das Wählerverzeichnis auf. Er kann die örtlichen Wahlvorstände mit diesen Aufgaben beauftragen. Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 4 Abs. 4 Satz 2) durch Auslegung bekanntzumachen (§ 18). Es ist bis zum Abschluß der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten.

§ 4 Wahlausschreiben

(1) Der Hauptwahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben; er kann die örtlichen Wahlvorstände beauftragen, es zu ergänzen (Absatz 3 Halbsatz 2).
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten
1.
die Zusammensetzung des Präsidialrats und die Zahl der zu wählenden Mitglieder (§ 59 Abs. 2 des Landesrichtergesetzes),
2.
die Angabe, wann und wo das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
3.
den Hinweis, daß nur Richter wählen dürfen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
4.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb von sechs Arbeitstagen seit Beginn der Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
5.
die Angabe der Mindestzahl von wahlberechtigten Richtern, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß,
6.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach Beginn des Aushangs des Wahlausschreibens bei dem Hauptwahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
7.
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden, und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist,
8.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
9.
den Ort, den Tag und die Zeit der Stimmabgabe,
10.
den Hinweis, daß Richter, die ihren Dienstsitz nicht am Sitz eines Gerichts haben, bei dem ein Wahlvorstand bestellt ist, ihre Stimme per Briefwahl abzugeben haben (§ 49 Abs. 4 Satz 2, § 51 Abs. 1, § 61 Abs. 3 Satz 1 des Landesrichtergesetzes),
11.
den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl durch Richter, die verhindert sind, an der Wahlhandlung teilzunehmen,
12.
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung (§ 11 Abs. 1).
(3) Soweit ein örtlicher Wahlvorstand besteht, kann der Hauptwahlvorstand das Wahlausschreiben ohne die in Absatz 2 Nrn. 2, 4, 8, 10 bis 12 bezeichneten Angaben sowie ohne Angabe des Ortes und der Tageszeit der Stimmabgabe erlassen; in diesem Fall haben die örtlichen Wahlvorstände das Wahlausschreiben um die folgenden Angaben zu ergänzen:
1.
die Angabe, wann und wo das Wählerverzeichnis für das Gericht oder die Gerichte, für die der örtliche Wahlvorstand bestellt ist, zur Einsicht ausliegt,
2.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb von sechs Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
3.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
4.
den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe,
5.
den Hinweis, daß Richter, die ihren Dienstsitz nicht am Sitz eines Gerichts haben, bei dem ein Wahlvorstand bestellt ist, ihre Stimme per Briefwahl abzugeben haben (§ 19 Abs. 4 Satz 2, § 21 Abs. 1, § 31 Abs. 3 Satz 1 des Landesrichtergesetzes),
6.
den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl durch Richter, die verhindert sind, an der Wahlhandlung teilzunehmen,
7.
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung (§ 11 Abs. 1).
(4) Das Wahlausschreiben ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Wahl, bekanntzumachen (§ 18). Mit der Bekanntmachung ist die Wahl eingeleitet.
(5) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

§ 5 Sitzungsniederschriften

Der Hauptwahlvorstand und die örtlichen Wahlvorstände fertigen über jede Sitzung, in der ein Beschluß gefaßt ist, eine Niederschrift. Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

§ 6 Personenwahl

Bei der Wahl des Präsidialrats findet Personenwahl statt.

§ 7 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind binnen 18 Kalendertagen nach Beginn des Aushangs des Wahlausschreibens beim Hauptwahlvorstand einzureichen.
(2) Ein Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von zwei Richtern unterzeichnet sein. Aus ihm soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist.
(3) Ein Wahlbewerber kann in mehreren Wahlvorschlägen benannt werden. Ist der Vorsitzende des Präsidialrats zu wählen, so soll jeder Wahlvorschlag mindestens einen Gerichtspräsidenten enthalten oder auf den in einem anderen Wahlvorschlag benannten Gerichtspräsidenten verweisen.
(4) Die Namen der Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Vornamens, des Geburtsdatums, der Amtsbezeichnung und der Beschäftigungsstelle anzuführen.
(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.

§ 8 Bekanntmachung der Wahlvorschläge, Nachfrist

(1) Unverzüglich nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 7 Abs. 1), einer Mängelbeseitigungsfrist und erforderlichenfalls einer Nachfrist (§ 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 1993 , GVBl. LSA S. 98), spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Hauptwahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bekannt (§ 18). Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) In den Fällen des § 11 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt veranlaßt der Hauptwahlvorstand die dort vorgesehenen Bekanntmachungen.

§ 9 Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) In dem Stimmzettel werden alle Bewerber in alphabetischer Reihenfolge mit den in § 7 Abs. 4 bezeichneten Angaben aufgeführt. Ist der Wahlvorschlag, in dem der Bewerber aufgeführt ist, mit einem Kennwort versehen, so ist auch jeweils das Kennwort in dem Stimmzettel anzugeben.
(2) Gerichtspräsidenten, die allein für das Amt des Vorsitzenden des Präsidialrats vorgeschlagen sind, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Der Wähler darf nicht mehr Namen ankreuzen, als Präsidialratsmitglieder zu wählen sind. Sind alle Mitglieder des Präsidialrats zu wählen und will der Wähler von allen ihm zustehenden Stimmen Gebrauch machen, so muß er eine seiner Stimmen für einen Gerichtspräsidenten abgeben. Will der Wähler einen Gerichtspräsidenten, der nicht bereits im Stimmzettel als nur für das Amt des Vorsitzenden vorgeschlagen gekennzeichnet ist (Absatz 2), allein als Vorsitzenden wählen, so hat er dies durch einen entsprechenden Zusatz (zum Beispiel "nur Vorsitz" oder dergleichen) zum Ausdruck zu bringen.

§ 10 Ermittlung der gewählten Bewerber

(1) Soweit der Vorsitzende des Präsidialrats zu wählen ist, ist der Gerichtspräsident gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen.
(2) Als weitere Mitglieder sind die Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.
(3) Sind Gerichtspräsidenten nur für das Amt des Vorsitzenden vorgeschlagen worden (§ 9 Abs. 2), so bleiben die für sie abgegebenen Stimmen bei der Feststellung der gewählten weiteren Mitglieder außer Betracht. Sind Gerichtspräsidenten nicht nur für das Amt des Vorsitzenden vorgeschlagen worden, so werden bei der Feststellung der gewählten weiteren Mitglieder nur die für sie abgegebenen Stimmen gezählt, bei denen der Wähler einen Vermerk nach § 9 Abs. 3 Satz 3 nicht angebracht hat.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 11 Stimmenauszählung, Wahlniederschrift, Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe, spätestens am folgenden Arbeitstag, nehmen die Wahlvorstände in öffentlicher Sitzung die Auszählung der Stimmen vor.
(2) Sie fertigen eine Wahlniederschrift, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß Feststellungen enthalten über
1.
die Zahl der abgegebenen Stimmen,
2.
die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
3.
die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
4.
die für die Gültigkeit oder die Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
5.
die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen.
(3) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Stimmenauszählung sind in der Niederschrift zu vermerken.
(4) Örtliche Wahlvorstände übersenden die Niederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand fernschriftlich und durch eingeschriebenen Brief.
(5) Der Hauptwahlvorstand zählt die auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen und stellt nach Maßgabe des § 10 in seiner Niederschrift das Ergebnis der Wahl fest.

§ 12 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Hauptwahlvorstand gibt durch zweiwöchigen Aushang bekannt (§ 18):
1.
die Namen der als Mitglieder des Präsidialrats gewählten Bewerber,
2.
die Zahl der Wahlberechtigten,
3.
die Zahl der Wähler,
4.
die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,
5.
die Verteilung der Stimmen auf die Bewerber.

§ 13 Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Der Hauptwahlvorstand benachrichtigt die als Präsidialratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung.

§ 14 Berichtigung des Wahlergebnisses

Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere infolge Rechenfehler bei der Zählung der Stimmen, hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Den Antrag kann jeder wahlberechtigte Richter stellen. Die Berichtigung ist nur zulässig, solange die Frist für die Anfechtung der Wahl noch nicht abgelaufen ist. Sie ist ebenso wie das Wahlergebnis bekanntzumachen (§ 18).

§ 15 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Sämtliche Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die Briefwahl und dergleichen) werden dem Vorsitzenden des Präsidialrats übergeben und von ihm mindestens bis zum Abschluß der nächsten Präsidialratswahl aufbewahrt. Er kann die Unterlagen auch von einer Geschäftsstelle seines Gerichts aufbewahren lassen.

§ 16 Berechnung von Fristen

(1) Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen sind die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. Als Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt auch ein Tag, der in den Gerichten allgemein dienstfrei ist.
(2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Tage.

§ 17 Aufgaben der Justizbehörden

Die Gerichte und Justizbehörden haben die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln sowie Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

§ 18 Bekanntmachungsverfahren

(1) Bekanntmachungen (§ 2 Abs. 4, § 3 Satz 3, § 4 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 12, 14 Satz 4) des Hauptwahlvorstandes sind in allen Gerichten, Zweigstellen und auswärtigen Spruchkörpern des Gerichtszweiges, Bekanntmachungen eines örtlichen Wahlvorstandes in allen Gerichten, Zweigstellen und auswärtigen Spruchkörpern, für die er bestellt ist, bis zum Abschluß der Stimmabgabe oder der sonst bestimmten Frist an geeigneter Stelle auszuhängen oder, soweit dies besonders bestimmt ist, zur Einsicht auszulegen.
(2) Der Wahlvorstand ersucht den geschäftsleitenden Bediensteten des Gerichts, des auswärtigen Spruchkörpers oder der Zweigstelle um den Aushang oder die Auslegung; dabei bestimmt er den ersten und den letzten Tag des Aushangs oder der Auslegung.
(3) Der geschäftsleitende Bedienstete vermerkt auf den Schriftstücken unter Beifügung seiner Unterschrift den Tag, an dem der Aushang oder die Auslegung vorgenommen worden ist, und teilt ihn dem Wahlvorstand unverzüglich mit. Nach Ablauf des für die Bekanntmachung bestimmten Zeitraums vermerkt er unter Beifügung seiner Unterschrift den letzten Tag des Aushangs oder der Auslegung auf den Schriftstücken und gibt sie dem Wahlvorstand zurück.

§ 19 Hauptstaatsanwaltsrat

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß für die Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 15. April 1993.
Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
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