Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen Vom 7. März 2011
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt
über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Vom 7. März 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen vom 7. März 2011 | 12.03.2011 |
Artikel 1 | 12.03.2011 |
Artikel 2 | 12.03.2011 |
Artikel 1
(1) Dem am 8. November 2010 unterzeichneten
Staatsvertrag
zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen wird zugestimmt.
(2) Der
Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag
nach seinem
Artikel 5 Abs. 2
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen
*
.
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 8. April 2011
(GVBl. LSA S. 559)
ist der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 5 Abs. 2
am 01.04.2011 in Kraft getreten.]
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 7. März 2011.
Der Präsident des Landtages | Der Ministerpräsident | Die Ministerin der Justiz |
von Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt |
Steinecke | Prof. Dr. Böhmer | Prof. Dr. Kolb |
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