Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen Vom 7. März 2011
Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt
über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Vom 7. März 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen vom 7. März 2011 | 01.04.2011 |
Eingangsformel | 01.04.2011 |
Artikel 1 - Übertragung der Zuständigkeit | 01.04.2011 |
Artikel 2 - Kostenerstattung | 01.04.2011 |
Artikel 3 - Übergangsregelung | 01.04.2011 |
Artikel 4 - Kündigung | 01.04.2011 |
Artikel 5 - Inkrafttreten | 01.04.2011 |
Die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt schließen mit dem Land Berlin den nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Übertragung der Zuständigkeit
Die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt übertragen für ihr Gebiet die in
§ 120 Absatz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
den Oberlandesgerichten zugewiesenen Aufgaben dem Kammergericht.
Artikel 2 Kostenerstattung
Soweit das Land Berlin in Strafsachen, für die das Kammergericht auf Grund von Artikel 1 zuständig ist, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann es, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet ist, von dem Land Erstattung verlangen, das ohne die Regelung des Artikel 1 zuständig wäre. Soweit im Falle der Kostenpflicht der oder des Verurteilten von der Strafvollstreckungsbehörde eingezogene Kosten nicht der Bundeskasse verbleiben, stehen sie der Landeskasse des jeweils erstattungspflichtigen Landes zu. Die Einzelheiten der Kostentragung werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Artikel 3 Übergangsregelung
Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages die öffentliche Klage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht oder beim Oberlandesgericht Naumburg erhoben, geht die Strafsache auf das Kammergericht über. Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Artikel 4 Kündigung
Dieser Staatsvertrag kann von dem Land Brandenburg oder dem Land Sachsen-Anhalt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Land Berlin und von dem Land Berlin durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Land Brandenburg oder dem Land Sachsen-Anhalt mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Bei Kündigung des Landes Berlin gegenüber nur einem der beiden anderen Länder oder bei Kündigung nur eines dieser Länder gegenüber dem Land Berlin gilt der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem jeweils anderen Land fort.
Artikel 5 Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des Kalendervierteljahres in Kraft, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist
*
.
Berlin, den 8. November 2010
Für das Land Berlin
In Vertretung des Regierenden Bürgermeisters
Die Senatorin für Justiz
Gisela von der Aue
Für das Land Brandenburg
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg
Für das Land Sachsen-Anhalt
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Angela Kolb
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 8. April 2011
(GVBl. LSA S. 559)
ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Abs. 2 am 01.04.2011 in Kraft getreten.]
Feedback