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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie dem Freistaat Bayern über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 13. März 2012

Gesetz zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt
zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und
Nordrhein-Westfalen sowie dem Freistaat Bayern über
die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
Vom 13. März 2012
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie dem Freistaat Bayern über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 13. März 201223.03.2012
Artikel 123.03.2012
Artikel 223.03.2012
Artikel 323.03.2012

Artikel 1

(1) Dem Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zu dem am 19. Mai 2011 und am 29. August 2011 unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie dem Freistaat Bayern über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem die Regelungen des
Staatsvertrages nach dessen
Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen
*
.
Fußnoten
*)
[Gemäß der Bekanntmachung vom 26. September 2012
(GVBl. LSA S. 333) sind die Regelungen des
Staatsvertrages über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 2
am 4. September 2012 in Kraft getreten.]

Artikel 2

Durch den Staatsvertrag
wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (
Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und
Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
) eingeschränkt.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 13. März 2012.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Die Ministerin für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Gürth Dr. Haseloff Prof. Dr. Kolb
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