Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr Vom 4. Februar 1993
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr Vom 4. Februar 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 512) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr vom 4. Februar 1993 | 12.02.1993 |
§ 1 | 12.02.1993 |
§ 2 | 12.02.1993 |
§ 3 | 12.02.1993 |
§ 4 | 21.04.2010 |
§ 5 | 21.04.2010 |
§ 6 | 12.02.1993 |
§ 7 | 21.04.2010 |
§ 8 | 12.12.2014 |
§ 9 | 12.02.1993 |
§ 1
(1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, daß die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).
(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.
§ 2
(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt:
1.
im Falle des § 1 Abs. 1, wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks geringen Wert und Umfang hat und für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist;
2.
im Falle des § 1 Abs. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, weil ihre Rechte nur geringfügig betroffen werden.
(2) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.
§ 3
Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), so gelten diese im Sinne der §§ 1 und 2 als ein Grundstück.
§ 4
(1) Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die Aufgabeerklärung des Berechtigten und die Zustimmung betroffener Dritter im Sinne von § 1 Abs. 2; sie ersetzt auch deren Bewilligung im Grundbuchverfahren. Sie wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist.
(2) Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.
§ 5
Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt zuständig.
§ 6
Unschädlichkeitszeugnisse werden auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.
§ 7
(1) Von der Anhörung der Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses kann auch dann abgesehen werden, wenn dadurch eine erhebliche Verzögerung eintreten oder ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde.
(2) Das Unschädlichkeitszeugnis ist dem Antragsteller, dem Grundstückseigentümer sowie den Berechtigten, deren Rechte von der Ausstellung des Unschädlichkeitszeugnisses betroffen werden, zuzustellen. Wird die Erteilung abgelehnt, ist der Verwaltungsakt dem Antragsteller, dem Grundstückseigentümer und den Berechtigten, die gehört worden sind, zuzustellen. Der Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
§ 8
(1) Gegen den Verwaltungsakt des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt kann binnen eines Monats nach Zustellung das Amtsgericht angerufen werden, in dessen Bezirk das für die Führung des Grundbuchs zuständige Grundbuchamt seinen Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu stellen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Entscheidung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt in seinen Rechten verletzt zu sein.
(2) Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Frist einzuhalten, ist auf Antrag vom Amtsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er den Antrag binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses stellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Versäumnis der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, ist nicht unverschuldet. Die Wiedereinsetzung kann nicht mehr beantragt werden, wenn auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bereits eine Eintragung im Grundbuch stattgefunden hat oder seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr verstrichen ist.
(3) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde an das Landgericht zulässig. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
(4) Im Übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Für die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung wird eine volle Gebühr und für die Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde werden zwei volle Gebühren nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Tabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben. Die Gebühren ermäßigen sich im Falle der Zurücknahme des Antrages auf gerichtliche Entscheidung auf eine halbe Gebühr und im Falle der Zurücknahme der Beschwerde auf eine Gebühr. Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des Trennstücks oder Grundstücks, für welches das Unschädlichkeitszeugnis beantragt worden ist. Sofern der Wert der Belastung, von der befreit werden soll, niedriger ist, bestimmt sich der Geschäftswert nach diesem.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 4. Februar 1993.
Der Präsident des Landtages in Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister für Umwelt und Naturschutz des Landes Sachsen-Anhalt
Rauls
Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Remmers
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