Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin* (Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung - StmStbAusbV)
StmStbAusbV
Ausfertigungsdatum: 13.04.2018
Vollzitat:
"Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung vom 13. April 2018 (BGBl. I S. 447)"
Ersetzt V 7110-6-83 v. 9.5.2003 I 690; 2004 I 2601 (SteinAusbV 2003)
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2018 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan |
§ 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten |
§ 6 | Ausbildungsplan |
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7 | Ziel und Zeitpunkt |
§ 8 | Inhalt |
§ 9 | Prüfungsbereich |
Abschnitt 3
Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 10 | Ziel und Zeitpunkt |
§ 11 | Inhalt |
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Steinmetzarbeiten
§ 12 | Prüfungsbereiche |
§ 13 | Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit |
§ 14 | Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages |
§ 15 | Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten |
§ 16 | Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten |
§ 17 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 18 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
Unterabschnitt 3
Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
§ 19 | Prüfungsbereiche |
§ 20 | Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit |
§ 21 | Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages |
§ 22 | Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten |
§ 23 | Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten |
§ 24 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 25 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 26 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
§ 27 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin |
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer und Steinmetzin und Steinbildhauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 8 „Steinmetzen und Steinbildhauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a) Steinmetzarbeiten oder
b) Steinbildhauerarbeiten sowie
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,
2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
4. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen,
5. Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen,
6. Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten,
7. Herstellen von Profilen,
8. Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten,
9. Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten,
10. Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien,
11. Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen,
12. Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken,
13. Einsetzen von programmierbaren Maschinen sowie
14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten sind:
1. Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen,
2. Versetzen und Verankern von Bauteilen und Fassaden,
3. Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen und Grabanlagen sowie
4. Instandhalten und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten sind:
1. Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen,
2. Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen sowie
3. Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
4. Umweltschutz.
§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Die Berufsausbildung ist während einer Dauer von insgesamt 14 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:
1. in den Monaten 1 bis 18 der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A
a) Nummer 2 Buchstabe b, f, h und j,
b) Nummer 5 Buchstabe c und d,
c) Nummer 6 Buchstabe c, d, f bis i,
d) Nummer 7 Buchstabe b bis d,
e) Nummer 9 Buchstabe b und c,
f) Nummer 11 Buchstabe b bis e,
g) Nummer 12 Buchstabe d und
h) Nummer 13 Buchstabe a bis c,
2. in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A
a) Nummer 2 Buchstabe m,
b) Nummer 6 Buchstabe j und k,
c) Nummer 7 Buchstabe e und f,
d) Nummer 8 Buchstabe a und
e) Nummer 13 Buchstabe d bis h sowie
3. in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen
a) in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt B
aa) Nummer 1 Buchstabe a und c,
bb) Nummer 2 Buchstabe d und e und
cc) Nummer 4 Buchstabe f oder
b) in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt C
aa) Nummer 1 Buchstabe b, c und e,
bb) Nummer 2 Buchstabe a bis d und
cc) Nummer 3 Buchstabe h.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 8 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsaufgaben zu planen,
2. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen, zu erstellen und anzuwenden,
3. Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
4. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
5. Werkzeuge, Geräte und Maschinen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
6. Arbeitsplätze einzurichten,
7. Verfahren zur Oberflächenbearbeitung zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden,
8. Schriftentwürfe zu erstellen,
9. Gestaltungsmerkmale zu unterscheiden,
10. Profile zu unterscheiden,
11. Flächen-, Mengen- und Kostenberechnungen durchzuführen,
12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
13. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zehn Stunden. Davon entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen drei Stunden.
Abschnitt 3
Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 10 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 11 Inhalt
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Steinmetzarbeiten
§ 12 Prüfungsbereiche
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit,
2. Ausführen eines Auftrages,
3. Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten,
4. Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit
(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2. Entwürfe und Skizzen nach gestalterischen Gesichtspunkten anzufertigen,
3. Material- und Zeitpläne zu erstellen,
4. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
5. Naturwerksteine und künstliche Steine zu bearbeiten,
6. Oberflächen zu gestalten und Maße und Winkel einzuhalten und
7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Herstellen eines Werkstückes aus natürlichen oder künstlichen Steinen,
2. Herstellen eines Bauteiles aus natürlichen oder künstlichen Steinen,
3. Verlegen eines Belages oder
4. Versetzen eines Belages.
Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Vor der Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für die Dokumentation beträgt 52 Stunden.
§ 14 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Aufträge zu erfassen,
2. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen,
3. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
4. Arbeitsplätze einzurichten,
5. Naturwerksteine zu bearbeiten,
6. Oberflächen zu bearbeiten und Maße und Winkel einzuhalten,
7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,
8. Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitung zu erläutern und
9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein,
2. Herstellen eines Bauteiles aus Naturwerkstein,
3. Verlegen eines Belages aus Naturwerkstein oder
4. Versetzen eines Belages aus Naturwerkstein.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten
(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden,
2. Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,
3. Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zu unterscheiden,
4. Transporte von Naturwerksteinen durchzuführen,
5. Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen,
6. Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen,
7. Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben,
8. Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden,
9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen und
10. Präsentationstechniken einzusetzen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
§ 16 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,
2. Vorgaben aus Unterlagen umzusetzen,
3. Arbeitsplätze einzurichten,
4. Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,
5. programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,
6. Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,
7. Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und
8. Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten wie folgt zu gewichten:
1.
Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit mit | 30 Prozent, |
2.
Ausführen eines Auftrages mit | 20 Prozent, |
3.
Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten mit | 20 Prozent, |
4.
Anwenden von Fertigungs- techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit | 20 Prozent sowie |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten“, „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Unterabschnitt 3
Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
§ 19 Prüfungsbereiche
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit,
2. Ausführen eines Auftrages,
3. Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten,
4. Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 20 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit
(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2. Entwürfe, Skizzen und Modelle nach gestalterischen Gesichtspunkten anzufertigen,
3. Material- und Zeitpläne zu erstellen,
4. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
5. Naturwerksteine zu bearbeiten,
6. Oberflächen zu gestalten und Maße zu übertragen und
7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Vor der Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für die Dokumentation beträgt 52 Stunden.
§ 21 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Aufträge zu erfassen,
2. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen,
3. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
4. Arbeitsplätze einzurichten,
5. Naturwerksteine zu bearbeiten,
6. Oberflächen zu bearbeiten und Maße zu übertragen,
7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,
8. Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitungen der hergestellten Produkte zu erläutern und
9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.
§ 22 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten
(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden,
2. Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,
3. Gestaltungsmerkmale, Bauarten sowie Bau- und Kunststile zu unterscheiden,
4. Transporte von Naturwerksteinen und Bildhauerarbeiten durchzuführen,
5. Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen,
6. Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen,
7. Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben,
8. Bildhauerarbeiten instand zu setzen,
9. Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden,
10. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen und
11. Präsentationstechniken einzusetzen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
§ 23 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,
2. Vorgaben aus Unterlagen und Modellen umzusetzen,
3. Arbeitsplätze einzurichten,
4. Übertragungstechniken einzusetzen,
5. Bildhauerarbeiten, Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,
6. programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,
7. Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Bildhauerarbeiten, Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,
8. Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und
9. Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
§ 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 25 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten wie folgt zu gewichten:
1.
Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit mit | 30 Prozent, |
2.
Ausführen eines Auftrages mit | 20 Prozent, |
3.
Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten mit | 20 Prozent, |
4.
Anwenden von Fertigungs- techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit | 20 Prozent sowie |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten“, „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 26 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin vom 9. Mai 2003 (BGBl. I S. 690; 2004 I S. 2601) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 454 - 461)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 4 | |
| 4 | |||
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 4 | |
| ||||
| 2 | |||
3 | Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 4 | |
4 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 4 | |
5 | Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 2 | |
6 | Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 14 | |
| 4 | |||
7 | Herstellen von Profilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 10 | |
| 4 | |||
8 | Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 3 | |
9 | Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 8 | |
| 2 | |||
10 | Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
| 4 | |
11 | Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
| 4 | |
12 | Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
| 12 | |
| 3 | |||
13 | Einsetzen von programmierbaren Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) |
| 4 | |
| 4 | |||
14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) |
| 4 | |
| 4 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| 12 | |
2 | Versetzen und Verankern von Bauteilen und Fassaden (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| 12 | |
3 | Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen und Grabanlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| 12 | |
4 | Instandhalten und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
| 12 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
| 12 | |
2 | Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
| 24 | |
3 | Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
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1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
| während der gesamten Ausbildung | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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