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Verordnung über die Versteigerung durch Gerichtsvollzieher und Justizbehörden im Internet (Internetversteigerungsverordnung) Vom 3. Februar 2010

Verordnung über die Versteigerung
durch Gerichtsvollzieher und Justizbehörden im Internet
(Internetversteigerungsverordnung)
Vom 3. Februar 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GVBl. LSA S. 84)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Versteigerung durch Gerichtsvollzieher und Justizbehörden im Internet (Internetversteigerungsverordnung) vom 3. Februar 201013.02.2010
Eingangsformel13.02.2010
§ 1 - Versteigerungsplattform und Nutzungsbeginn13.02.2010
§ 2 - Zulassung und Ausschluss13.02.2010
§ 3 - Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung13.02.2010
§ 4 - Versteigerungsbedingungen17.04.2015
§ 5 - Anonymisierung13.02.2010
§ 6 - Verfahren13.02.2010
§ 7 - Inkrafttreten13.02.2010
Aufgrund des § 814 Abs. 3 der Zivilprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145, 3147), in Verbindung mit
§ 1 Nr. 15 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz
vom 28. März 2008 (GVBl. LSA S. 137)
, geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2009
(GVBl. LSA S. 529) , und des
§ 979 Abs. 1b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161), in Verbindung mit
§ 1 Nr. 34 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz
vom 28. März 2008 (GVBl. LSA S. 137)
, geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2009
(GVBl. LSA S. 529) , wird verordnet:

§ 1 Versteigerungsplattform und Nutzungsbeginn

(1) Versteigerungen im Internet gemäß
§ 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung
sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen gemäß
§ 979 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erfolgen ab Inkrafttreten dieser Verordnung über die Versteigerungsplattform
www.justiz-auktion.de
.
(2) Für Versteigerungen gemäß
§ 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung
gelten die §§ 2 bis
6 .

§ 2 Zulassung und Ausschluss

(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften zugelassen. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat.
(2) Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind:
1.
Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist,
2.
der Gerichtsvollzieher,
3.
die von ihm zugezogenen Gehilfen (
§ 450 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ),
4.
Angehörige des Gerichtsvollziehers und
5.
bei ihm beschäftigte Personen.
(3) Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort sowie Name (Firma) und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren. Dies gilt auch für die Änderung der E-Mail-Adresse.
(4) Teilnehmende Personen können schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname (Firma), Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm (cc-justiz-auktion@gsta-hamm.nrw.de) zu richten. Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden oder wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.
(5) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1, Absatz 2 oder
§ 4 Abs. 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Falle des
§ 817 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung
sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet der Gerichtsvollzieher, der die jeweilige Versteigerung durchführt. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen.
(6) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 5 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung der betroffenen Person. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 3 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung

(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung im Internet angezeigt.
(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,
1.
wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,
2.
wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und von der Beschränkung die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,
3.
sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (
§ 818 der Zivilprozessordnung ),
4.
wenn die Veräußerung des Gegenstandes aus Rechtsgründen unzulässig ist oder
5.
wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung des Artikels unzutreffend ist.
(3) Die Versteigerung ist abgebrochen, sobald die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion vom Betreiber in Folge technischer Störungen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten vor dem Versteigerungsende nicht im Internet zur Verfügung gestellt wird. Mit dem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote.

§ 4 Versteigerungsbedingungen

(1) Zur Versteigerung gelangen die in die Justizauktion eingestellten Sachen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel und ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche nach
§ 806 der Zivilprozessordnung ausgeschlossen sind und ein Widerrufsrecht gemäß
§ 312g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
nicht besteht.
(2) Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justizauktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Eine nach Beginn der Versteigerung erfolgende Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächst höhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird. Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach
§ 817a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung
erreichende Gebot abgegeben hat. Sie wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt.

§ 5 Anonymisierung

Die Angaben zur Person des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieter anonymisiert werden können.

§ 6 Verfahren

Der Meistbietende wird über die Ablieferungs- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail nochmals informiert. Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Tage nach Absendung der E-Mail gemäß Satz 1 zu zahlen. Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn Kaufgeld und anfallende Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt. Im Übrigen gelten hinsichtlich Zuschlag, Ablieferung und Mindestgebot die
§§ 817 und 817a der
Zivilprozessordnung .

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 3. Februar 2010.
Die Ministerin der Justiz
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. K o l b
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