Verordnung über die Beteiligung der Gefangenen an den Betriebs- und Energiekosten für die in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte (Justizvollzugskostenbeteiligungsverordnung - JVollzKostBetVO) Vom 9. März 2016
Verordnung über die Beteiligung der Gefangenen an
den Betriebs- und Energiekosten für die in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte
(Justizvollzugskostenbeteiligungsverordnung - JVollzKostBetVO)
Vom 9. März 2016
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Beteiligung der Gefangenen an den Betriebs- und Energiekosten für die in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte (Justizvollzugskostenbeteiligungsverordnung - JVollzKostBetVO) vom 9. März 2016 | 25.03.2016 |
Eingangsformel | 25.03.2016 |
§ 1 - Pauschaler Kostenbeitrag | 25.03.2016 |
§ 2 - Fälligkeit | 25.03.2016 |
§ 3 - Absehen von der Kostenerhebung | 25.03.2016 |
§ 4 - Inkrafttreten | 25.03.2016 |
Aufgrund des
§ 72 Abs. 4 des Justizvollzugsgesetzbuchs Sachsen-Anhalt
vom 18. Dezember 2015
(GVBl. LSA S. 667)
in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 3 des
Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche
vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27. Oktober 2015 (MBl. LSA S. 736), wird verordnet:
§ 1 Pauschaler Kostenbeitrag
(1) Zum Zwecke einer Beteiligung der Gefangenen an den Betriebs- und Energiekosten erhebt die Anstalt für jedes im Gewahrsam des Gefangenen befindliche Gerät einen pauschalen Kostenbeitrag. Hierzu werden die folgenden Gerätekategorien festgesetzt:
1. | Kategorie I | Elektro-Kleingeräte, insbesondere Leselampen, Radios, Stereoanlagen, DVD- oder Video-Player und Spielkonsolen, |
2. | Kategorie II | Elektro-Kleingeräte mit hohem Energieverbrauch, insbesondere Wasserkocher und Kaffeemaschinen, |
3. | Kategorie III | Elektro-Großgeräte, Monitore und TV-Geräte. |
(2) Der monatliche Kostenbeitrag beträgt in der
1. | Kategorie I | 0,15 Euro, |
2. | Kategorie II | 0,50 Euro, |
3. | Kategorie III | 1,00 Euro. |
(3) Die in Absatz 2 festgesetzten Kostenbeiträge sind jeweils für volle Monate zu entrichten. Dies gilt auch, wenn der Gewahrsam des Gefangenen an einem Gerät im Verlaufe eines Monats beginnt oder endet.
§ 2 Fälligkeit
Soweit Kostenbeiträge nach
§ 1
zu zahlen sind, werden diese mit jedem angefangenen Monat fällig.
§ 3 Absehen von der Kostenerhebung
(1) Bedürftigkeit im Sinne des
§ 72 Abs. 5 Satz 2 des Justizvollzugsgesetzbuchs Sachsen-Anhalt
liegt vor, soweit dem Gefangenen nach Abzug eines Kostenbeitrages im Sinne des
§ 1
weder aus Hausgeld noch aus Eigengeld monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung stehen würde.
(2) Der Gefangene ist insbesondere dann nicht unverschuldet bedürftig, wenn ihm ein Betrag nach Absatz 1 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil er eine ihm zumutbare Tätigkeit nicht angenommen oder eine ausgeübte Tätigkeit verschuldet verloren hat.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 9. März 2016.
Die Ministerin für Justiz und Gleichstellung
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Kolb-Janssen
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