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Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA) Vom 16. Juli 2003

Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA) Vom 16. Juli 2003
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 114)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA) vom 16. Juli 200322.07.2003
§ 1 - Ausbildungsgang und Prüfungen22.07.2003
§ 2 - Prüfungsämter22.07.2003
§ 3 - Zwischenprüfung22.07.2003
§ 4 - Erste juristische Prüfung22.07.2003
§ 5 - Hochschulgrad22.07.2003
§ 6 - Vorbereitungsdienst22.07.2003
§ 7 - Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis22.06.2018
§ 8 - Widerspruchsverfahren22.07.2003
§ 9 - Verordnungs- und Satzungsermächtigung22.07.2003
§ 10 - Übergangsvorschriften22.07.2003
§ 11 - Sprachliche Gleichstellung22.07.2003
§ 12 - In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten22.07.2003

§ 1 Ausbildungsgang und Prüfungen

(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium und einen anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst.
(2) Die erste juristische Prüfung schließt das Studium ab. Sie dient der Feststellung, ob der Studierende das Recht mit Verständnis erfassen und unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung einschließlich hierfür erforderlicher Schlüsselqualifikationen anwenden kann, ob er in den Kernbereichen des Rechts einschließlich der europarechtlichen, internationalen und interdisziplinären Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden, der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie in einem ergänzend hierzu gewählten Schwerpunktbereich über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, ob er fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse besitzt und damit die fachlichen Voraussetzungen für den juristischen Vorbereitungsdienst erfüllt. Die erste juristische Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
(3) Die zweite juristische Staatsprüfung schließt den Vorbereitungsdienst ab. Sie dient der Feststellung, ob der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht und deshalb nach seinen fachlichen Kenntnissen, seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt, zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst und für die Rechtsanwaltschaft erlangt hat.

§ 2 Prüfungsämter

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und die zweite juristische Staatsprüfung werden von dem im Ministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt abgenommen. Für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung der ersten juristischen Prüfung ist das von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg errichtete Prüfungsamt zuständig. Das jeweils zuständige Prüfungsamt entscheidet auch über die Zulassung zu den Prüfungen, soweit eine solche Entscheidung erfolgen muss.
(2) Das Ministerium der Justiz beruft die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes. Der Leiter des Landesjustizprüfungsamtes führt die Bezeichnung "Präsident des Landesjustizprüfungsamtes", sein Vertreter die Bezeichnung "Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes". Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Zu weiteren Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes können berufen werden:
1.
aus dem Bereich der juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg:
a)
Professoren der Rechtswissenschaft,
b)
Juniorprofessoren,
c)
Hochschuldozenten,
d)
Honorarprofessoren und Honorardozenten,
e)
Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren,
f)
Gastprofessoren und Gastdozenten,
g)
Lehrbeauftragte mit der Befähigung zum Richteramt,
h)
Vertretungsprofessoren;
2.
aus dem Bereich der Praxis:
a)
Richter,
b)
Staatsanwälte,
c)
Verwaltungsbeamte, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,
d)
Diplomjuristen im höheren Dienst,
e)
Rechtsanwälte,
f)
Notare,
g)
Juristen mit der Befähigung zum Richteramt aus dem Wirtschafts- und Arbeitsleben.
(3) Die Mitglieder der Prüfungsämter sind in der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.

§ 3 Zwischenprüfung

Die Studierenden haben eine Zwischenprüfung abzulegen. Die zu erbringenden Prüfungsleistungen können jeweils einmal wiederholt werden. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur ersten juristischen Prüfung.

§ 4 Erste juristische Prüfung

(1) Zur staatlichen Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die durch Verordnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 erforderlichen Nachweise vorlegt.
(2) Die erste juristische Prüfung hat erfolgreich abgelegt, wer sowohl die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als auch die staatliche Pflichtfachprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat.

§ 5 Hochschulgrad

Die Universität kann erfolgreichen Absolventen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung Hochschulgrade nach Maßgabe des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verleihen.

§ 6 Vorbereitungsdienst

(1) Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg auf Antrag in den Vorbereitungsdienst eingestellt, der in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet wird. Der eingestellte Bewerber führt die Bezeichnung "Rechtsreferendar". Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg leitet den juristischen Vorbereitungsdienst.
(3) Übersteigt die Zahl der für einen Einstellungstermin fristgerecht eingereichten Anträge auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst die Zahl der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten im Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg, kann die Einstellung um bis zu 24 Monate hinausgeschoben werden. Das Nähere wird durch Verordnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 bestimmt.
(4) Während des Vorbereitungsdienstes soll der Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtsprechung, der Staatsanwaltschaft, der Verwaltung und der Rechtsanwaltschaft vertraut gemacht werden. Am Ende des Vorbereitungsdienstes soll die Fähigkeit erlangt sein, Aufgaben in allen juristischen Tätigkeitsbereichen selbständig wahrzunehmen.
(5) Im Rahmen der Ausbildung können dem Rechtsreferendar, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Geschäfte eines Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes übertragen werden. Er kann insbesondere die Aufgaben eines Amtsanwalts, Rechtspflegers oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle selbständig wahrnehmen. Zu Ausbildungszwecken können dem Rechtsreferendar Gerichts- und Verwaltungsakten zur Bearbeitung übergeben werden, soweit andere gesetzliche Vorschriften oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.
(6) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an welchem dem Rechtsreferendar eröffnet wird, dass er die zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt oder die erste Wiederholung nicht bestanden hat.
(7) Der Rechtsreferendar kann aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn
1.
er sich als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen; das ist insbesondere dann der Fall, wenn
a)
während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde oder
b)
der Rechtsreferendar in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, insbesondere wenn er in zwei Pflichtstationen keine ausreichenden Leistungen erzielt hat,
2.
er an zwei aufeinander folgenden Terminen an der schriftlichen oder mündlichen Prüfung entschuldigt ganz oder teilweise nicht teilnimmt; das gilt auch für die Wiederholungsprüfung. In diesen Fällen ist dem Betreffenden die Teilnahme an der Prüfung außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zu gestatten.

§ 7 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

(1) Der Rechtsreferendar im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhält eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Ihm wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1118), findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung mit der Ausnahme, dass die Entgeltfortzahlung in voller Höhe der regelmäßigen Unterhaltsbeihilfe erfolgt.
(2) Der Rechtsreferendar erhält unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe Erholungsurlaub sowie Urlaub aus besonderen Anlässen. Er kann aus dienstlichen oder persönlichen Gründen unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt werden.
(3) Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) und das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(4) Wird der Rechtsreferendar überwiegend im dienstlichen Interesse tätig, so erhält er Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nach den für Beamte auf Widerruf geltenden Regelungen einschließlich der Regelungen über das Verfahren und die Zuständigkeit.

§ 8 Widerspruchsverfahren

(1) Gegen die Feststellung des Ergebnisses der staatlichen Pflichtfachprüfung und gegen die Feststellung des Gesamtergebnisses der ersten juristischen Prüfung sowie der zweiten juristischen Staatsprüfung durch das Landesjustizprüfungsamt findet das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt. Über den Widerspruch entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung entscheidet er auf Grundlage einer Stellungnahme der Prüfer, die die Leistung bewertet haben. Für das Widerspruchsverfahren können Gebühren erhoben werden.
(2) Über den Widerspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung sowie der universitären Schwerpunktbereichsprüfung entscheidet das universitäre Prüfungsamt. Für das Widerspruchsverfahren können Gebühren erhoben werden.

§ 9 Verordnungs- und Satzungsermächtigung

(1) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Kultusministerium durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über:
1.
die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes, insbesondere über die Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes und seines Vertreters, die Qualifikationsvoraussetzungen, die Berufung und die Amtszeit sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes einschließlich des Ruhens und der Beendigung der Mitgliedschaft;
2.
die Zusammensetzung, die Aufgaben, die Zuständigkeit, das Verfahren und den Vorsitz der Prüfungsausschüsse für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung;
3.
die Frist zur Meldung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung, insbesondere den Nachweis eines ordnungsgemäßen Rechtsstudiums einschließlich des Bestehens der Zwischenprüfung, die Regelstudienzeit, die Studienfächer und die praktischen Studienzeiten, das Erfordernis, für die zwei letzten der der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung vorausgehenden Fachsemester an einer Universität im Land Sachsen-Anhalt eingeschrieben gewesen zu sein, sowie über die Vorlage von Studienbescheinigungen, Zeugnissen über die erforderliche Teilnahme an Lehrveranstaltungen und den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung;
4.
die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung, insbesondere über die Zeitpunkte und Orte der Prüfungen, den Prüfungsstoff, das Prüfungsverfahren, Art, Zahl und Zeit der Prüfungsleistungen, die Zulassung von Hilfsmitteln, den Rücktritt von den Prüfungen, den Verlust des Anspruchs auf Abnahme der Prüfung sowie Voraussetzungen und Verfahren bei Wiederholungen der Prüfungen mit Einschluss von Regelungen über den Freiversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung bei frühzeitiger Meldung sowie bei Wiederholung zur Notenverbesserung, die Verhinderung von Prüfungsteilnehmern und über Folgen von Prüfungsmängeln, insbesondere Aufhebung und Änderung von Prüfungsergebnissen, die Festlegung besonderer Bedingungen für behinderte Prüfungsteilnehmer, die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen einschließlich von Täuschungsversuchen, die Einsicht in Prüfungsarbeiten, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bekanntgabe ihrer Ergebnisse und der Noten sowie die Erteilung von Zeugnissen;
5.
die Feststellung der Gesamtnote und die Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten juristischen Prüfung sowie die Erteilung des Zeugnisses;
6.
die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, die Zurückstellung von Bewerbern, insbesondere Einstellungsanteile nach Maßgabe der Wartezeit, des Ergebnisses der ersten juristischen Prüfung sowie besondere Härtefälle (§ 6 Abs. 3), die Aufnahme von Gastreferendaren, die Einstellungstermine, die Gliederung und inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, insbesondere die Dauer der einzelnen Pflichtstationen, die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen, Arbeitstagungen, die Erteilung von Ausbildungsnachweisen und Zeugnissen, die Verlängerung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes, die Zuständigkeiten für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst, die Aufgaben von Arbeitsgemeinschaftsleitern sowie die Mitwirkungsrechte der Rechtsreferendare;
7.
die Anrechnung von Studienzeiten und Ausbildungszeiten anderer Ausbildungsgänge auf die Juristenausbildung und
8.
die Befugnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung.
(2) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen durch Verordnung nähere Vorschriften über die den Rechtsreferendaren zu gewährenden Unterhaltsbeihilfen zu erlassen.
(3) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Verordnung Gebühren für das Widerspruchsverfahren nach § 8 Abs. 1 festzulegen.
(4) Die Universität wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz nähere Vorschriften zu erlassen über:
1.
die Errichtung, die Organisation, die Leitung und Mitglieder, die Aufgaben und Zuständigkeiten des universitären Prüfungsamtes und seiner Mitglieder;
2.
die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung entsprechend den Maßgaben in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4;
3.
die universitären Zwischenprüfungen nach § 3 und
4.
die Gebühren für das Widerspruchsverfahren nach § 8 Abs. 2.

§ 10 Übergangsvorschriften

(1) Für Studierende, die ihr Studium der Rechtswissenschaften vor dem 1. Juli 2003 aufgenommen haben, die erstmalige Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung spätestens zum 1. Juli 2006 beantragt haben oder noch beantragen und spätestens an dem darauf folgenden Prüfungsdurchgang B/2006 teilnehmen, finden die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zum Studium und zur ersten juristischen Staatsprüfung Anwendung. Als erstmalige Meldung und Teilnahme im vorstehenden Sinne gilt auch die Meldung und Teilnahme an einem Prüfungsverfahren der frühzeitigen Meldung (Freiversuch). Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung kann abweichend hiervon erstmalig bereits im Sommersemester 2006 nach den Vorschriften dieses Gesetzes und darauf beruhender weiterer Bestimmungen abgelegt werden. Studierende, die an der ersten juristischen Staatsprüfung nach den bisherigen Vorschriften teilgenommen haben oder noch teilnehmen, können diese letztmalig bis zu einem vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Prüfungserstversuchs beginnenden Prüfungsdurchgang nach den bisherigen Vorschriften, auch zur Notenverbesserung, wiederholen. Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleiben bei Berechnung der Frist nach Satz 4 unberücksichtigt. § 3 gilt nicht für Studierende, die ihr Studium der Rechtswissenschaften vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen haben.
(2) Für Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen haben, finden die bisherigen Vorschriften zum Vorbereitungsdienst und zur zweiten juristischen Staatsprüfung bis zum 30. Juni 2008 Anwendung.

§ 11 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 12 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt vom 27. April 1994 (GVBl. LSA S. 546), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 22, 25) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristinnen und Juristen vom 5. März 2002 (GVBl. LSA S. 84), geändert durch § 6 der Verordnung vom 1. April 2003 (GVBl. LSA S. 80), außer Kraft, soweit nicht in § 10 das Fortgelten bestimmt ist.
Magdeburg, den 16. Juli 2003.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Prof Dr. Spotka
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof Dr. Böhmer
Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
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