AG InsO LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)

Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
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Vom 17. November 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (GVBl. LSA S. 17)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften vom 17. November 1998 (GVBl. LSA S. 461).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA) vom 17. November 199824.11.1998
§ 1 - Geeignete Personen und geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren24.11.1998
§ 2 - Aufgaben der geeigneten Stellen01.01.2015
§ 3 - Anerkennung der Stellen24.11.1998
§ 4 - Anerkennungsverfahren01.01.2004
§ 5 - Ersatz der Aufwendungen der anerkannten Stellen01.01.2019
§ 6 - Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts01.12.2005

§ 1 Geeignete Personen und geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignete Personen und geeignete Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind:
1.
die Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer sowie die Inhaber einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind;
2.
diejenigen Stellen, die von der nach § 4 Abs. 3 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.

§ 2 Aufgaben der geeigneten Stellen

(1) Aufgabe der Stelle ist die umfassende Beratung und Vertretung von Schuldnern und Schuldnerinnen bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern und Gläubigerinnen auf der Grundlage eines Planes nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung. Dabei soll die Stelle die materielle Lebensgrundlage des Schuldners oder der Schuldnerin sichern helfen.
(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner oder der Schuldnerin und seinen oder ihren Gläubigern oder Gläubigerinnen, hat die Stelle den Schuldner oder die Schuldnerin über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm oder ihr eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.
(3) Die Stelle unterstützt den Schuldner oder die Schuldnerin auf sein oder ihr Verlangen bei der Einreichung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung und bei der Zusammenstellung aller Unterlagen, die mit diesem Antrag vorzulegen sind.
(4) Die Stelle soll mit Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungs- und Suchtberatungsstellen sowie Beratungsstellen nach dem Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz zusammenarbeiten und einer Vereinbarung nach § 20 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt beitreten.

§ 3 Anerkennung der Stellen

(1) Eine Stelle ist als geeignet anzuerkennen, wenn sie
1.
einem Verband der freien Wohlfahrtspflege angehört oder eine Einrichtung einer Verbraucherzentrale oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, insbesondere einer Gebietskörperschaft, ist,
2.
auf Dauer angelegt ist und unentgeltlich Schuldnerberatung betreibt,
3.
über zuverlässiges Personal verfügt,
4.
mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung beschäftigt,
5.
die erforderliche Rechtsberatung gewährleistet und
6.
über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.
(2) Der Leiter oder die Leiterin der Stelle oder eine sonstige in der Stelle beratend tätige Person soll über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als
1.
Diplomsozialarbeiter oder Diplomsozialarbeiterin,
2.
Diplomsozialpädagoge oder Diplomsozialpädagogin,
3.
Fachkraft für soziale Arbeit,
4.
Bankkaufmann oder Bankkauffrau,
5.
Betriebswirt oder Betriebswirtin,
6.
Ökonom oder Ökonomin,
7.
Ökotrophologe oder Ökotrophologin,
8.
Rechtspfleger oder Rechtspflegerin oder im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst,
9.
Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin oder Diplomjurist oder Diplomjuristin oder
eine vergleichbare Ausbildung verfügen. Sofern in der Stelle keine beratend tätige Person mit einer Ausbildung nach Satz 1 Nr. 9 tätig ist, muß die nach Absatz 1 Nr. 5 zu gewährleistende Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, etwa durch den Justitiar des Trägers oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.
(3) Ausreichende praktische Erfahrung (Absatz 1 Nr. 4) liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit in einer Stelle vor. Alle in der Stelle beratend tätigen Personen sollen eine Zusatzqualifikation auf dem Gebiet der Schuldnerberatung, Sozialarbeit und Gesprächsführung besitzen. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Anerkennungsbehörde.
(4) Das Personal gilt als zuverlässig (Absatz 1 Nr. 3), wenn die Stelle von einer Gebietskörperschaft eingerichtet wird.

§ 4 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, daß die in § 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Anerkennung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 3 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 zu unterrichten. Die nach Absatz 3 zuständige Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
(3) Das Ministerium für Gesundheit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz die für die Anerkennung zuständige Behörde und das Nähere zum Anerkennungsverfahren.

§ 5 Ersatz der Aufwendungen der anerkannten Stellen

Das Land ersetzt den nach § 3 als geeignet anerkannten Stellen, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben und die für die Sicherung des Beratungsbedarfs erforderlich sind, auf Antrag die Aufwendungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren durch Verordnung zu regeln.

§ 6 Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts

(1) Ein Verfahren nach der Insolvenzordnung über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, es sei denn, es besteht die unbeschränkte Haftung einer Gebietskörperschaft oder eines kommunalen Zweckverbandes als Gewährsträger,
2.
öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute,
3.
Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften.
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