RRefBeihV ST 2009
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare Vom 16. Dezember 2009

Verordnung über Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare
Vom 16. Dezember 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 16. Dezember 200901.03.2009
Eingangsformel01.03.2009
§ 1 - Bemessung der Unterhaltsbeihilfe01.12.2017
§ 2 - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall01.03.2009
§ 3 - Zusätzliche Ausbildungsentgelte; Nebentätigkeit14.12.2019
§ 4 - Verlust des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe01.03.2009
§ 5 - Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe01.03.2009
§ 6 - Sprachliche Gleichstellung01.03.2009
§ 7 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten01.03.2009
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1
und § 9 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt
vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 167)
wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Bemessung der Unterhaltsbeihilfe

(1) Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus
1.
einem Grundbetrag von 1 176,75 Euro monatlich ab dem 1. Januar 2017 und 1 211,75 Euro monatlich ab dem 1. Januar 2018 sowie
2.
einem Familienzuschlag und einer Sonderzahlung, deren Voraussetzungen und Höhe sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 + Zulage richten.
(2) Vermögenswirksame Leistungen werden nicht gewährt.
(3) Die Unterhaltsbeihilfe wird am letzten Werktag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht am Tag des Dienstantritts und entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. Beginnt oder endet der Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur anteilig gezahlt.
(4) Der Grundbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhöht sich um jeweils den gleichen Vomhundertsatz oder Betrag und zu dem gleichen Zeitpunkt wie der nach den landesbesoldungsrechtlichen Vorschriften gewährte höchste Anwärtergrundbetrag für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2018 künftig angepasst wird. Neben dem Grundbetrag sind Einmalzahlungen zu leisten, sofern diese auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit dem höchsten Anwärtergrundbetrag im Rahmen einer landesbesoldungsrechtlichen Anpassung erhalten. Bei der Berechnung der Erhöhung sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Das für Justiz zuständige Ministerium gibt die jeweils geltende Höhe des Grundbetrages im Justizministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.

§ 2 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Das Entgeltfortzahlungsgesetz
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2907), findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, wobei die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abweichend von
§ 4 Abs. 1 bis 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
in voller Höhe der Unterhaltsbeihilfe erfolgt.

§ 3 Zusätzliche Ausbildungsentgelte; Nebentätigkeit

Für zusätzliche Entgelte von Ausbildungsstellen oder Entgelte für außerhalb des Vorbereitungsdienstes ausgeübte Nebentätigkeiten gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über Nebentätigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 4 Verlust des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe

Bleibt der Rechtsreferendar ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seinen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Der Präsident des Oberlandesgerichts stellt den Verlust des Anspruchs der Unterhaltsbeihilfe fest und teilt dies dem Rechtsreferendar mit.

§ 5 Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe

Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 6 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) § 1 Abs. 3 Satz 1
dieser Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare vom 1. April 2003
(GVBl. LSA S. 80) außer Kraft.
Magdeburg, den 16. Dezember 2009.
Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. K o l b
Markierungen
Leseansicht