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Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Vom 22. September 2004

Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Vom 22. September 2004
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GVBl. LSA S. 585)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. September 200401.10.2005
Eingangsformel01.10.2005
§ 122.10.2020
§ 201.10.2005
§ 301.10.2005
§ 401.10.2005
Aufgrund des § 36 b Abs. 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 17 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 834), und § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz vom 4. März 2004 (GVBl. LSA S. 194) wird verordnet:

§ 1

(1) Folgende, nach dem Rechtspflegergesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:
1.
die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 346 und 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nr. 2 Buchst. c des Rechtspflegergesetzes),
2.
das Mahnverfahren im Sinne des Siebten Buches der Zivilprozeßordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird (§ 20 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes),
3.
die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozeßordnung (§ 20 Nr. 12 des Rechtspflegergesetzes),
4.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung (§ 20 Nr. 13 des Rechtspflegergesetzes),
5.
die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte bei der isolierten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen (§ 31 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes).
Von Satz 1 Nr. 5 sind die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen, die Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen, Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft und die Vollstreckung der Erzwingungshaft, der Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Anträge auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Verurteilten sowie die Entscheidung über Anträge auf Gestattung von gemeinnütziger Arbeit ausgenommen.
(2) Steht ein übertragenes Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 mit einem vom Rechtspfleger nach Absatz 1 Satz 2 wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass ein getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Rechtspfleger auch das übertragene Geschäft bearbeiten. § 32 des Rechtspflegergesetzes bleibt unberührt.

§ 2

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wird durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder den Generalstaatsanwalt schriftlich mit der Wahrnehmung von Geschäften nach § 1 Abs. 1 beauftragt. Er kann nur beauftragt werden, wenn er nach § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut ist. Die Beauftragungsbefugnis nach Satz 1 kann auf die Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte bzw. auf die Behördenleiter der Staatsanwaltschaften weiter übertragen werden.
(2) Es soll nur beauftragt werden, wer
1.
eine über dem Durchschnitt liegende fachliche und persönliche Qualifikation aufweist und
2.
an einer Aus- oder Fortbildung zu den von der Beauftragung erfassten Geschäften erfolgreich teilgenommen hat.
(3) Von den Anforderungen nach Absatz 2 kann abgewichen werden, wenn ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis besteht.

§ 3

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Magdeburg, den 22. September 2004.
Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Becker
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