AG VwGO LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO LSA) Vom 28. Januar 1992

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO LSA) Vom 28. Januar 1992
*
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 neu gefasst sowie § 13 neu angefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. März 2021 (GVBl. LSA S. 88, 91)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und zur Anpassung richterrechtlicher Vorschriften vom 28. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 36).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO LSA) vom 28. Januar 199201.02.1992
§ 1 - Errichtung und Gliederung der Verwaltungsgerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit01.01.2009
§ 2 - Gerichtsbezirke01.01.2009
§ 3 - Bezeichnung der Gerichte01.01.2009
§ 3 a - Änderung der Verwaltungsgerichtsorganisation01.01.2009
§ 4 - Besetzung des Oberverwaltungsgerichts01.02.1992
§ 5 - Gerichtsverwaltung, Dienstaufsicht16.03.2021
§ 6 - Zahl der Kammern und Senate01.02.1992
§ 7 - Bildung des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richter23.01.2010
§ 7 a - Wahl der Beamtenbeisitzer bei den Senaten für Disziplinarsachen12.12.2014
§ 8 - Beteiligungsfähigkeit von Behörden01.02.1992
§ 8 a - Ausschluss des Vorverfahrens25.02.2017
§ 9 - Ausschluß der aufschiebenden Wirkung01.02.1992
§ 10 - Zuständigkeit in Normenkontrollverfahren28.10.1993
§ 11 - Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts01.02.1992
§ 12 - Prozesskostenhilfe12.12.2014
§ 13 - Sprachliche Gleichstellung16.03.2021

§ 1 Errichtung und Gliederung der Verwaltungsgerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit

(1) Es werden Verwaltungsgerichte mit Sitz in Halle (Saale) und Magdeburg errichtet.
(2) Es wird ein Oberverwaltungsgericht mit Sitz in Magdeburg errichtet.

§ 2 Gerichtsbezirke

(1) Die Bezirke der Verwaltungsgerichte bestehen aus den Bezirken folgender Gerichte in ihrem jeweiligen Gebietsumfang:
1.
Verwaltungsgericht Halle:
Landgerichte Dessau-Roßlau und Halle,
2.
Verwaltungsgericht Magdeburg:
Landgerichte Magdeburg und Stendal.
(2) Der Bezirk des Oberverwaltungsgerichts umfaßt das Land Sachsen-Anhalt.

§ 3 Bezeichnung der Gerichte

Die Verwaltungsgerichte führen jeweils den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Namen. Das Oberverwaltungsgericht führt den Namen „Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt“.

§ 3 a Änderung der Verwaltungsgerichtsorganisation

Wird der Bezirk eines Verwaltungsgerichts aufgehoben oder geändert, findet § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt entsprechende Anwendung.

§ 4 Besetzung des Oberverwaltungsgerichts

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.
(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Dies gilt nicht für Beschlüsse, durch die in Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Hauptsache entschieden wird.

§ 5 Gerichtsverwaltung, Dienstaufsicht

(1) Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts und die Präsidenten der Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Gerichtsverwaltung und der Dienstaufsicht zu erledigen. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Richter, Beamten und Beschäftigten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.
(2) Die Dienstaufsicht üben aus:
1.
das für Justiz zuständige Ministerium über alle Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
2.
der Präsident des Oberverwaltungsgerichts über dieses Gericht und die Verwaltungsgerichte,
3.
der Präsident eines Verwaltungsgerichts über die Richter, Beamten und Beschäftigen dieses Gerichts.
Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(3) Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter. Im Übrigen kann das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Vertretenen einen oder mehrere Richter zum ständigen Vertreter oder zu ständigen Vertretern des Präsidenten eines Gerichts der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestellen. In Eilfällen bedarf es des Einvernehmens nicht, wenn der Vertretene verhindert ist. Sind mehrere ständige Vertreter bestellt, richtet sich die Reihenfolge der Vertreter nach den Grundsätzen des § 21h Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(4) Wer den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts oder den Präsidenten eines Verwaltungsgerichts nach § 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 21h des Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch die dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts oder dem Präsidenten eines Verwaltungsgerichts durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Gerichtsverwaltung und Dienstaufsicht wahr.

§ 6 Zahl der Kammern und Senate

Der Präsident des Gerichts bestimmt im Rahmen des Stellenplans nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Spruchkörper des Gerichts.

§ 7 Bildung des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richter

(1) Zur Vorbereitung der Wahl der Vertrauensleute und ihrer Vertreter für den bei jedem Verwaltungsgericht zu bestellenden Ausschuß wählen die Vertretungskörperschaften der Landkreise und kreisfreien Städte des Verwaltungsgerichtsbezirkes je einen Wahlbevollmächtigten und seinen Vertreter.
(2) Die Versammlung der Wahlbevollmächtigten wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Vertreter. Der Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung sein Vertreter beruft die Versammlung ein. Die erstmalige Einberufung erfolgt durch den Wahlbevollmächtigten der nach Absatz 1 beteiligten kommunalen Gebietskörperschaft, in der das Verwaltungsgericht seinen Sitz hat.
(3) Die Versammlung der Wahlbevollmächtigten wählt die Vertrauensleute und ihre Vertreter.
(4) Die Versammlung der Wahlbevollmächtigten ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Die Vertrauensleute und ihre Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Amtsperiode beginnt mit dem Tag der Wahl. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Vertrauensleute und deren Vertreter im Amt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.
(6) Für den bei dem Oberverwaltungsgericht zu bestellenden Ausschuß wählt der Landtag oder ein durch ihn bestimmter Landtagsausschuß die Vertrauensleute und ihre Vertreter. Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 7 a Wahl der Beamtenbeisitzer bei den Senaten für Disziplinarsachen

(1) Die Beamtenbeisitzer der Senate für Diziplinarsachen bei dem Oberverwaltungsgericht werden durch den nach §§ 34, 26 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Wahlausschuss gewählt.
(2) Für die Wahl gelten die §§ 25 und 29 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(3) Das für Justiz zuständige Ministerium stellt vom Jahr 2010 an alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern für die Senate für Disziplinarsachen auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften können Beamte des Bundes für die Listen vorschlagen. In den Listen sind die Beamten nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert aufzuführen.

§ 8 Beteiligungsfähigkeit von Behörden

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Landesbehörden. Die Klage ist gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

§ 8 a Ausschluss des Vorverfahrens

(1) In den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung, wenn diejenige Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat, auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. Dies gilt nicht,
1.
soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens zwingend vorschreibt,
2.
für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,
3.
in den Fällen des § 54 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes,
4.
für Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten
a)
der kreisangehörigen Gemeinden und der Zusammenschlüsse, an denen kreisangehörige Gemeinden beteiligt sind,
b)
nach abgaberechtlichen Vorschriften, die insbesondere Beiträge, Gebühren, kommunale Steuern, steuerliche Nebenleistungen und Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen betreffen,
5.
für kommunalaufsichtliche Entscheidungen,
6.
für Entscheidungen des Statistischen Landesamtes über die Gewährung von Leistungen aus dem Finanzausgleichsgesetz und
7.
für Entscheidungen nach dem GRW-Gesetz vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1513), in der jeweils geltenden Fassung,
8.
für Entscheidungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entfällt das Vorverfahren auch bei Kostenentscheidungen, Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.
(3) Für die bis zum 1. Dezember 2003 bereits den jeweiligen Adressaten bekannt gegebenen Verwaltungsakte gelten die Absätze 1 und 2 nicht.

§ 9 Ausschluß der aufschiebenden Wirkung

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 10 Zuständigkeit in Normenkontrollverfahren

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift.

§ 11 Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen.

§ 12 Prozesskostenhilfe

§ 166 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung. § 166 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, soweit dort Bezug auf § 166 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung genommen wird.

§ 13 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Markierungen
Leseansicht