Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin (StIKoVet-Verordnung - StIKoVetV)
StIKoVetV
Ausfertigungsdatum: 05.05.2015
Vollzitat:
"StIKoVet-Verordnung vom 5. Mai 2015 (BGBl. I S. 687)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 19.5.2015 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 7 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 27 Absatz 6 Satz 8 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Aufgaben der Kommission
Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin beim Friedrich-Loeffler-Institut (Kommission)
1. gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen mit immunologischen Tierarzneimitteln im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes,
2. kann Empfehlungen abgeben zur Durchführung von Impfungen mit immunologischen Tierarzneimitteln,
a) die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes keiner Zulassung oder Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes bedürfen,
b) bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes von der Zulassung abgesehen wurde oder
c) bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Tiergesundheitsgesetzes eine vorläufige Zulassung erteilt wurde,
3. prüft und bewertet Fragen im Zusammenhang mit Impfungen von Tieren, insbesondere zu Kreuzimmunitäten, und
4. berät die Bundesregierung zu Fragen im Zusammenhang mit Impfungen von Tieren.
Die Aufgaben nach Satz 1 sind auf die Tierarten Einhufer, Rinder, kleine Wiederkäuer, Schweine, Hunde, Katzen, Geflügel und Fische beschränkt. Die Befassung mit weiteren Tierarten bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium). Die Kommission berücksichtigt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Stand der Wissenschaft und Technik und hält ihre Empfehlungen auf diesem Stand.
§ 2 Berufung der Mitglieder
(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut beruft acht Mitglieder und für jedes dieser Mitglieder jeweils ein stellvertretendes Mitglied aus dem gleichen Fachbereich wie das Mitglied in die Kommission. Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben nach § 1 Satz 1 erforderlich ist, können zusätzlich bis zu
vier ordentliche
Mitglieder und für jedes dieser Mitglieder jeweils ein stellvertretendes Mitglied aus dem gleichen Fachbereich wie das Mitglied berufen werden.
(2) Als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 kann berufen werden, wer über die für die Tätigkeit in der Kommission erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die Sachkunde der Kommission soll die in § 1 Satz 2 genannten Tierarten und bei Erweiterung dieser um weitere Tierarten auch diese Tierarten umfassen. Das Friedrich-Loeffler-Institut macht die Namen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger bekannt; es kann die Namen auf seiner Internetseite zusätzlich nachrichtlich veröffentlichen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich ausgeübt. Für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit und die Verschwiegenheitspflicht gelten die §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in dem Berufungsschreiben für den Beginn der Berufungsdauer angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, mit der Bekanntgabe des Berufungsschreibens an den Adressaten. Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn der Mitgliedschaft nach Satz 1. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Mitgliedschaft in der Kommission kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Friedrich-Loeffler-Institut jederzeit beendet werden.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner dreijährigen Berufungsdauer aus der Kommission aus, tritt das für dieses berufene stellvertretende Mitglied an seine Stelle, bis ein neues Mitglied berufen wird, längstens bis zum Ablauf der Berufungsdauer des Mitgliedes.
(4) Verletzt ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied seine Pflichten nach dem Tiergesundheitsgesetz, nach dieser Verordnung oder nach der Geschäftsordnung gröblich oder kommt es dauerhaft seinen Aufgaben nicht nach, kann es im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch das Friedrich-Loeffler-Institut abberufen werden.
§ 4 Vorsitz, Vertretung
(1) Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und ein Mitglied, das die Vertretung des Vorsitzes übernimmt. § 92 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorsitz endet spätestens mit der Mitgliedschaft des Mitglieds, das das Amt innehat. Gleiches gilt für die Vertretung des Vorsitzes. Der Rücktritt von dem Vorsitz oder von der Vertretung des Vorsitzes ist jederzeit zulässig. In diesem Fall ist Absatz 1 anzuwenden.
§ 5 Berichterstattung
(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Kommission können Berichterstatter aus dem Kreis der Mitglieder benannt werden. Sie berichten der Kommission.
(2) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge für die Anhörung oder Hinzuziehung von Sachverständigen oder der Beiziehung oder Einholung von Gutachten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 machen.
§ 6 Sachverständige, Gutachten
(1) Die Kommission kann schriftlich beschließen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige zu hören oder für die Mitarbeit in Arbeitskreisen hinzuziehen oder Gutachten beizuziehen oder einzuholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Der Beschluss bedarf einer Begründung, aus der sich die tragenden Erwägungen und die fachliche Notwendigkeit für die jeweilige Maßnahme nach Satz 1 ergeben muss, und ist dem Friedrich-Loeffler-Institut bekannt zu geben.
(2) Sachverständige, die nach Absatz 1 Satz 1 angehört oder zur Mitarbeit hinzugezogen werden, werden dadurch nicht Mitglied der Kommission. Für sie gelten die Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Zum Schutz vor Interessenkonflikten und zur Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit sind die Grundsätze der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden. Hierauf sind Sachverständige vor Beginn ihrer Tätigkeit für die Kommission oder für einen Arbeitskreis in geeigneter Form hinzuweisen.
§ 7 Arbeitskreise
(1) Die Kommission kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise bilden, in denen mindestens ein Mitglied vertreten sein muss. Auch Personen, die nicht Mitglieder der Kommission sind, können einem Arbeitskreis angehören. Ein Mitglied kann mehreren Arbeitskreisen angehören. Die Kommission bestimmt die Anzahl der Personen der Arbeitskreise und jeweils einen Sprecher, der die Arbeitsergebnisse in der Kommission vertritt. Die Kommission kann einen Arbeitskreis ermächtigen, Gutachten beizuziehen, Sachverständige anzuhören, zur Mitarbeit in einem Arbeitskreis hinzuzuziehen oder mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Für den Arbeitskreis gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
(2) Die Arbeitskreise haben ihre Arbeitsergebnisse der Kommission zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten. § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
§ 8 Beteiligung anderer Personen
Auf Einladung der Kommission können nicht der Kommission angehörende Personen, auch Vertreter privater oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder von Behörden, an den Sitzungen der Kommission oder eines Arbeitskreises teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht und erhalten keine Reisekostenerstattung oder sonstige Erstattungen oder Entschädigungen. Hierauf ist in der Einladung nach Satz 1 hinzuweisen. Nach Satz 1 eingeladene Sitzungsteilnehmer haben sich vor Beginn der Sitzung schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 9 Geschäftsstelle
(1) Die Kommission hat eine in Angelegenheiten
der Kommission
fachlich unabhängige Geschäftsstelle beim Friedrich-Loeffler-Institut.
(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte der Kommission einschließlich der Vorbereitung der Sitzungen und der Vorbereitung, Weiterleitung und Bekanntmachung ihrer Beschlüsse und unterstützt die Kommission, die Arbeitskreise und die Berichterstatter bei der Wahrnehmung ihren Aufgaben.
Fußnote
(+++ § 9 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 +++)
§ 10 Sitzungen der Kommission
(1) Die Sitzungen der Kommission finden in regelmäßigen Abständen statt. Die Sitzungen sollen in der Regel als Präsenzsitzungen stattfinden. Sie können auf Vorschlag des Vorsitzes, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist und kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, auch als Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen stattfinden.
(2) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der Kommission ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen.
(3) Der Vorsitz beruft die Kommission ein und stellt für jede Sitzung eine Tagesordnung auf. Die Mitglieder können Vorschläge zur Tagesordnung unterbreiten.
(4) Die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen sollen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder einverstanden sind. Das Bundesministerium und das Paul-Ehrlich-Institut erhalten die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen nachrichtlich.
(5) Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, unterrichtet es unverzüglich das zu seiner Vertretung bestimmte Mitglied und die Geschäftsstelle.
§ 11 Durchführung von Sitzungen
(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Soweit ein stellvertretendes Mitglied kein Mitglied vertritt, kann es an den Sitzungen teilnehmen.
(2) Der Vorsitz eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.
(3) Auf Beschluss von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern kann die Tagesordnung ergänzt werden.
(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder.
(5) Beratungen können auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht und die Vertraulichkeit gewahrt ist.
Fußnote
(+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 +++)
§ 12 Beschlussfassung
(1) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder geladen und mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn innerhalb von zwei Wochen kein Mitglied widerspricht. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Überstimmte Mitglieder können verlangen, dass ein Minderheitsvotum bei der Veröffentlichung von Beschlüssen der Kommission mitveröffentlicht wird. Ein Minderheitsvotum ist zulässig, wenn das Mitglied die Stellungnahme als Ganzes ablehnt und der Gegenstand des Minderheitsvotums in die Beratung eingeführt worden ist. Das Minderheitsvotum ist zu begründen. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf welchen Erwägungen die Ablehnung des Beschlusses beruht.
(4) Mitglieder, deren Befangenheit zu besorgen ist, dürfen nicht an der Beschlussfassung und an den
mit ihr
zusammenhängenden Beratungen teilnehmen. Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn ein Grund gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Mitgliedes zu rechtfertigen.
(5) Hält sich ein Mitglied für befangen, unterrichtet es unverzüglich den Vorsitz. Über den Ausschluss wegen Befangenheit entscheiden die Mitglieder mit Ausnahme des Mitglieds, das sich für befangen erklärt hat.
(6) Ein nach Absatz 4 oder Absatz 5 ausgeschlossenes Mitglied darf bei der weiteren Beratung des die Befangenheit begründenden Beratungsgegenstandes und bei der Beschlussfassung darüber nicht anwesend sein.
(7) Im Übrigen ist § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 13 Sitzungsniederschrift
(1) Die Geschäftsstelle fertigt für jede Sitzung eine Sitzungsniederschrift, die Ort und Tag der Sitzung, die Beratungsgegenstände, den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der Beratungen sowie die Stimmenverhältnisse ausweist. Minderheitsvoten werden in der Niederschrift vermerkt. Der Sitzungsniederschrift ist eine Liste der Sitzungsteilnehmer getrennt nach ordentlichen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern beizufügen.
(2) Die Sitzungsniederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von einem oder einer Beauftragten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.
(3) Die Geschäftsstelle übersendet die Sitzungsniederschrift an die Mitglieder, das Bundesministerium und das Paul-Ehrlich-Institut.
(4) Die Ergebnisse der Sitzung werden vom Friedrich-Loeffler-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Fußnote
(+++ § 13 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 +++)
§ 14 Reisen, Abfindung
Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Abfindungen für Mitglieder, und, soweit stellvertretende Mitglieder an den Sitzungen der Kommission teilnehmen, für stellvertretende Mitglieder, richtet sich nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (GMBl 2002 S. 92) in der jeweils geltenden Fassung. Reisen im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied, die nicht der Teilnahme an Sitzungen der Kommission dienen, aber in deren Auftrag durchgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Friedrich-Loeffler-Instituts.
§ 15 Tätigkeitsbericht
Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium veröffentlicht wird.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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