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Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA) Vom 24. August 1992

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA) Vom 24. August 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert sowie § 27 neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. März 2021 (GVBl LSA S. 88, 89)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA) vom 24. August 199201.09.1992
I. Abschnitt - Gerichte01.09.1992
§ 1 - Errichtung der Gerichte01.09.1992
§ 2 - (aufgehoben)01.05.2002
§ 3 - Geschäftsjahr01.09.1992
§ 4 - Zahl der Kammern und Senate01.09.1992
§ 5 - Vertreter der aufsichtführenden Richter und Präsidenten16.03.2021
§ 6 - Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte01.09.1992
§ 7 - Handels- und Genossenschaftsregister01.09.1992
§ 8 - Handelsrichter15.12.2005
§ 9 - Ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen01.09.1992
§ 10 - Vertrauenspersonen für die Wahl der Schöffen01.05.2002
§ 11 - Amtstracht01.09.1992
2. Abschnitt - Staatsanwaltschaft01.09.1992
§ 12 - Errichtung der Staatsanwaltschaften01.09.1992
§ 13 - Vertreter der Staatsanwaltschaft01.09.1992
§ 14 - Ausschluß von Amtshandlungen31.03.2004
3. Abschnitt - Rechtsanwaltschaft beim Oberlandesgericht01.09.1992
§ 15 - (aufgehoben)23.01.2010
§ 16 - (aufgehoben)23.01.2010
4. Abschnitt - Grundbuchämter01.09.1992
§ 17 - Führung der Grundbücher01.01.1995
§ 18 - Grundbuchbezirke01.01.1995
§ 19 - Berggrundbuch01.09.1992
5. Abschnitt - Dienstaufsicht und Justizverwaltungsgeschäfte01.09.1992
§ 20 - Dienstaufsicht01.09.1992
§ 21 - Justizverwaltungsgeschäfte01.09.1992
§ 22 - Legalisation01.09.1992
§ 23 - (aufgehoben)29.03.2002
6. Abschnitt - Überleitungs- und Schlußvorschriften01.09.1992
§ 24 - (aufgehoben)01.05.2002
§ 25 - (aufgehoben)01.05.2002
§ 26 - (aufgehoben)01.05.2002
§ 27 - Sprachliche Gleichstellung16.03.2021
§ 28 - Inkrafttreten01.09.1992

I. Abschnitt Gerichte

§ 1 Errichtung der Gerichte

(1) Zur Ausübung der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit werden Amtsgerichte, Landgerichte und das Oberlandesgericht als Gerichte des Landes nach dem Gerichtsverfassungsgesetz errichtet. Diese Gerichte sind auch zuständig für die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für die ihnen sonst durch Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes übertragenen Aufgaben.
(2) Der Sitz und Bezirk dieser Gerichte wird durch besonderes Gesetz bestimmt (Gerichtsorganisationsgesetz).

§ 2

(aufgehoben)

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zahl der Kammern und Senate

Die Präsidenten der Landgerichte und der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmen im Rahmen des Stellenplanes nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Spruchkörper ihrer Gerichte.

§ 5 Vertreter der aufsichtführenden Richter und Präsidenten

(1) Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters eines Gerichts. Im Übrigen kann das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Vertretenen einen oder mehrere Richter zum ständigen Vertreter oder zu ständigen Vertretern eines Präsidenten oder aufsichtführenden Richters eines Gerichts bestellen. In Eilfällen bedarf es des Einvernehmens nicht, wenn der Vertretene verhindert ist. Sind mehrere ständige Vertreter bestellt, richtet sich die Reihenfolge der Vertreter nach den Grundsätzen des § 21h Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Wer den Präsidenten oder aufsichtführenden Richter eines Gerichts nach Absatz 1 oder nach § 21 h des Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch die dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter übertragenen Geschäfte der Dienstaufsicht und der Justizverwaltung wahr.

§ 6 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

Soweit der ordentliche Rechtsweg eröffnet und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

§ 7 Handels- und Genossenschaftsregister

(1) Die Handels- und die Genossenschaftsregister werden von den Amtsgerichten geführt, in deren Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.
(2) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung einem dieser Amtsgerichte die Geschäfte des Handels- und des Genossenschaftsregisters auch für die Bezirke weiterer in Absatz 1 bezeichneter Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies für eine sachdienliche Erledigung zweckmäßig ist.

§ 8 Handelsrichter

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes ernennt die Handelsrichter.
(2) Die Zahl der erforderlichen Handelsrichter wird durch den Präsidenten des Landgerichts so bestimmt, daß jeder Handelsrichter im Laufe des Geschäftsjahres voraussichtlich zu nicht weniger als sechs und zu nicht mehr als zwölf Sitzungen herangezogen wird.

§ 9 Ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen

(1) Die ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzbl. Teil III Gliederungsnummer 317-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 22 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts auf Grund von Vorschlagslisten berufen, die das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter Einbeziehung von Vorschlägen der Kreistage und Fachverbände aufstellt. Die Zahl der vorgeschlagenen Personen soll möglichst das Eineinhalbfache der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu bestimmenden Zahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter betragen. Für die Amtsgerichte und das Oberlandesgericht sollen gesonderte Listen vorgelegt werden.
(2) Als ehrenamtliche Richter sind nur Personen vorzuschlagen, die die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen erfüllen.
(3) Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben:
1.
Name und Vorname,
2.
Anschrift,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort,
4.
Stellung im Beruf, insbesondere ob und wieviel Land er als selbst wirtschaftender Eigentümer, als Verpächter oder als Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,
5.
für welches Gericht er vorgeschlagen wird,
6.
ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war.
Wer zum ehrenamtlichen Richter beim Oberlandesgericht vorgeschlagen wird, soll nicht zugleich zum ehrenamtlichen Richter beim Amtsgericht vorgeschlagen werden.
(4) Reicht für ein Gericht die Zahl der vorgeschlagenen Personen nicht aus, um die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern zu berufen, so kann der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ergänzungsliste anfordern. Er bestimmt dabei, wieviele Personen vorzuschlagen sind. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 für die Aufstellung der Ergänzungsliste entsprechend.

§ 10 Vertrauenspersonen für die Wahl der Schöffen

Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen nach §§ 40 und 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes müssen die Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit erfüllen.

§ 11 Amtstracht

(1) Berufsrichter, Handelsrichter, die Mitglieder der Berufsgerichtsbarkeiten für Rechtsanwälte und Notare sowie die Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Rechtsanwälte, die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und andere Protokollführer tragen in den zur mündlichen Verhandlung, Hauptverhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen des Gerichts eine von ihnen zu beschaffende Amtstracht (Robe), sofern nicht in Ausnahmefällen das Interesse der Rechtspflege nach Entscheidung des Gerichts eine andere Handhabung gebietet.
(2) Die Amtstracht ist auch bei anderen richterlichen Amtshandlungen zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist; die Entscheidung hierüber obliegt dem Gericht.
(3) Die Art und Ausgestaltung der Amtstracht wird im Rahmen des Herkömmlichen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Justiz geregelt. Dabei kann bestimmt werden, daß die Amtstracht für Personen, die mit den Aufgaben des Protokollführers, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft oder des Pflichtverteidigers betraut sind, aus Haushaltsmitteln beschafft wird.

2. Abschnitt Staatsanwaltschaft

§ 12 Errichtung der Staatsanwaltschaften

(1) Es werden Staatsanwaltschaften nach dem Gerichtsverfassungsgesetz bei den Landgerichten und dem Oberlandesgericht errichtet. Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.
(2) Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz am Sitz des Gerichts, bei dem sie bestehen.

§ 13 Vertreter der Staatsanwaltschaft

Beamten des gehobenen und des höheren Justizdienstes können die Aufgaben eines Amtsanwalts übertragen werden.

§ 14 Ausschluß von Amtshandlungen

(1) Ein Beamter, der das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt, darf keine Amtshandlungen vornehmen, wenn er
1.
in der Sache selbst Verletzter oder Partei ist;
2.
Ehegatte oder Eingetragener Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder Verletzten oder einer Partei ist oder gewesen ist;
3.
mit dem Beschuldigten, dem Verletzten oder einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war;
4.
in der Sache als Richter, als Polizeibeamter, als Vertreter oder Bevollmächtigter des Verletzten oder einer Partei oder als Verteidiger tätig gewesen ist.
(2) Liegen bei einem Beamten, der das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt, Tatsachen vor, die die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, so hat er diese Umstände seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und keine weiteren Amtshandlungen in der Sache vorzunehmen.

3. Abschnitt Rechtsanwaltschaft beim Oberlandesgericht

§ 15

(aufgehoben)
(aufgehoben)

§ 16

(aufgehoben)
(aufgehoben)

4. Abschnitt Grundbuchämter

§ 17 Führung der Grundbücher

Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Allein zuständig und unterschriftsberechtigt sind
1.
für die Eintragung und ihre Verfügung in den Fällen des § 12 c Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), geändert durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), die Bediensteten, denen die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind,
2.
für die anderen Eintragungen und deren Verfügung sowie für die Erteilung von Grundpfandrechtsbriefen die Bediensteten, denen die Führung des Grundbuchs übertragen ist.
Der Unterschrift eines weiteren Bediensteten bedarf es nicht.

§ 18 Grundbuchbezirke

Das Grundbuchamt ist für die im Bezirk des Amtsgerichts liegenden Grundstücke zuständig. Das Ministerium der Justiz kann durch Verordnung Zweigstellen außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts errichten und ihnen die Zuständigkeit für bestimmte Teile des Grundbuchbezirks zuweisen, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur sachdienlichen Erledigung der Geschäfte zweckmäßig erscheint.

§ 19 Berggrundbuch

(1) Auf die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums sind die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (Berggrundbuch). Die §§ 17 und 18 gelten für die Führung der Berggrundbücher entsprechend.
(2) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Vorschriften über Einrichtung und Führung des Berggrundbuchs zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß das Berggrundbuch bei einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte geführt wird.

5. Abschnitt Dienstaufsicht und Justizverwaltungsgeschäfte

§ 20 Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:
1.
der Minister der Justiz über alle Gerichte sowie über die Staatsanwaltschaften und die Justizvollzugsanstalten;
2.
der Präsident des Oberlandesgerichts über dieses Gericht und die weiteren Gerichte seines Geschäftsbereichs;
3.
der Präsident des Landgerichts über dieses Gericht und die Amtsgerichte seines Bezirks mit Ausnahme des mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichts;
4.
der aufsichtführende Richter über das Amtsgericht, jedoch - wenn er nicht Präsident des Amtsgerichts ist - mit Ausnahme der Dienstaufsicht über Richter;
5.
der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (Generalstaatsanwaltschaft) und die weiteren Staatsanwaltschaften;
6.
der Leiter der Staatsanwaltschaft über diese Behörde und ihre Zweigstellen.
(2) Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Gerichte und Behörden.

§ 21 Justizverwaltungsgeschäfte

Die Präsidenten und aufsichtführenden Richter der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften sowie ihre Vertreter sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu Geschäften der Justizverwaltung heranziehen.

§ 22 Legalisation

Für die Beglaubigung gerichtlicher und notarieller Urkunden zum Zwecke der Legalisation ist der Präsident des Landgerichts, für eine weitere Beglaubigung das Ministerium der Justiz zuständig.

§ 23 (aufgehoben)

1)
Fußnoten
1)
durch § 12 Abs. 2 des Dolmetschergesetzes (DolmG LSA) vom 25. März 2002. Für den Zeitraum der Fortgeltung einer Bestellung nach § 10 Absatz 1 des Dolmetschergesetzes (DolmG LSA) vom 25. März 2002 ist § 23 des vorbehaltlich § 10 Absatz 3 des Dolmetschergesetzes weiterhin anwendbar.

6. Abschnitt Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 24

(aufgehoben)

§ 25

(aufgehoben)

§ 26

(aufgehoben)

§ 27 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 28 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Magdeburg, den 24. August 1992.
Ausgefertigt:
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Dr. Fikentscher
Vizepräsident
Gegengezeichnet und verkündet:
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Gegengezeichnet:
Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
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