AGFGO LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung für das Land Sachsen-Anhalt (AGFGO LSA) Vom 24. August 1992

Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung für das Land Sachsen-Anhalt (AGFGO LSA) Vom 24. August 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4 und 6 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. März 2021 (GVBl. LSA S. 88, 91)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung für das Land Sachsen-Anhalt (AGFGO LSA) vom 24. August 199201.09.1992
§ 1 - Errichtung01.07.2007
§ 2 - Gerichtsbezirk und Bezeichnung01.09.1992
§ 3 - Zahl der Senate01.09.1992
§ 4 - Gerichtsverwaltung, Dienstaufsicht16.03.2021
§ 5 - Finanzrechtsweg01.09.1992
§ 6 - Sprachliche Gleichstellung16.03.2021
§ 7 - Inkrafttreten01.09.1992

§ 1 Errichtung

Es wird ein Finanzgericht als oberes Landesgericht mit dem Sitz in Dessau-Roßlau errichtet.

§ 2 Gerichtsbezirk und Bezeichnung

(1) Der Bezirk des Finanzgerichts umfaßt das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Das Gericht führt die Bezeichnung "Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt".

§ 3 Zahl der Senate

Der Präsident des Finanzgerichts bestimmt im Rahmen des Stellenplans nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Senate.

§ 4 Gerichtsverwaltung, Dienstaufsicht

(1) Der Präsident des Finanzgerichts ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Geschäfte der Gerichtsverwaltung und der Dienstaufsicht zu erledigen. Er kann die seiner Dienstaufsicht unterstehenden Richter, Beamten und Beschäftigten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.
(2) Die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten und Beschäftigten wird durch den Präsidenten des Finanzgerichts und das für Justiz zuständige Ministerium ausgeübt. Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten des Gerichts.
(3) Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter. Im Übrigen kann das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Finanzgerichts einen oder mehrere Richter zu seinem ständigen Vertreter oder zu seinen ständigen Vertretern bestellen. In Eilfällen bedarf es des Einvernehmens nicht, wenn der Präsident des Finanzgerichts verhindert ist. Sind mehrere ständige Vertreter bestellt, richtet sich die Reihenfolge der Vertreter nach den Grundsätzen des § 21h Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(4) Wer den Präsidenten des Finanzgerichts nach § 4 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 21h des Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch die dem Präsidenten des Finanzgerichts durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Gerichtsverwaltung und Dienstaufsicht wahr.

§ 5 Finanzrechtsweg

Der Finanzrechtsweg ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgaben auch gegeben, soweit Landesfinanzbehörden Abgaben verwalten, die nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen. § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990, BGBl. II S. 885, 1194) bleibt unberührt.

§ 6 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Magdeburg, den 24. August 1992.
Ausgefertigt:
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Dr. Fikentscher
Vizepräsident
Gegengezeichnet und verkündet:
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Gegengezeichnet:
Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Remmers
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