Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen Vom 23. August 1991
Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen Vom 23. August 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2021 (GVBl. LSA S. 88) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen vom 23. August 1991 | 31.08.1991 |
Eingangsformel | 31.08.1991 |
§ 1 | 01.06.2009 |
§ 2 | 16.03.2021 |
§ 3 | 01.07.2007 |
§ 4 | 16.03.2021 |
§ 5 | 16.03.2021 |
§ 6 | 16.03.2021 |
§ 7 | 05.04.2003 |
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Es werden Arbeitsgerichte mit dem Sitz in Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal errichtet.
(2) Es wird ein Landesarbeitsgericht mit dem Sitz in Halle (Saale) errichtet.
§ 2
(1) Die Bezirke der Arbeitsgerichte bestehen aus den Bezirken folgender Gerichte in ihrem jeweiligen Gebietsumfang:
1.
Arbeitsgericht Dessau-Roßlau:
Landgericht Dessau-Roßlau;
2.
Arbeitsgericht Halle:
Landgericht Halle;
3.
Arbeitsgericht Magdeburg:
Landgericht Magdeburg;
4.
Arbeitsgericht Stendal:
Landgericht Stendal.
(2) Der Bezirk des Landesarbeitsgerichtes umfaßt das Land Sachsen-Anhalt.
§ 3
Die Arbeitsgerichte führen jeweils den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Namen. Das Landesarbeitsgericht führt den Namen „Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt“.
§ 4
Wird der Bezirk eines Arbeitsgerichtes aufgehoben oder geändert, findet § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die ehrenamtlichen Richter und die ehrenamtlichen Richterinnen eines aufgehobenen oder von einer Änderung betroffenen Gerichtes unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter und ehrenamtliche Richterinnen des entsprechenden Gerichtes, in dessen Bezirk sie im Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung als Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen oder als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen tätig sind, werden.
§ 5
(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das für Justiz zuständige Ministerium.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes sowie die Direktoren und Direktorinnen der Arbeitsgerichte sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Gerichts- und Justizverwaltung einschließlich der Dienstaufsicht zu erledigen. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Richter und Richterinnen, Beamten und Beamtinnen sowie Beschäftigten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.
(3) Die Dienstaufsicht üben aus:
1.
das für Justiz zuständige Ministerium über alle Gerichte für Arbeitssachen,
2.
der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes über dieses Gericht und die Arbeitsgerichte,
3.
der Direktor oder die Direktorin eines Arbeitsgerichtes über dieses Gericht mit Ausnahme der Dienstaufsicht über Richter und Richterinnen.
Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Gerichte für Arbeitssachen.
(4) Ist ein Richter oder eine Richterin in eine für den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er oder sie der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes oder des Direktors oder der Direktorin eines Arbeitsgerichtes. Im Übrigen kann das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem oder der Vertretenen einen Richter oder eine Richterin oder mehrere Richter und Richterinnen zum ständigen Vertreter oder zur ständigen Vertreterin oder zu ständigen Vertretern und Vertreterinnen des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes oder des Direktors oder der Direktorin eines Arbeitsgerichtes bestellen. In Eilfällen bedarf es des Einvernehmens nicht, wenn der oder die Vertretene verhindert ist. Sind mehrere ständige Vertreter und Vertreterinnen bestellt, richtet sich die Reihenfolge der Vertreter und Vertreterinnen nach den Grundsätzen
des § 21h Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(5) Wer den Präsidenten oder die Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes oder den Direktor oder die Direktorin eines Arbeitsgerichtes nach § 6a des Arbeitsgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 21h des Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch die dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes oder dem Direktor oder der Direktorin eines Arbeitsgerichtes durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Gerichts- und Justizverwaltung einschließlich der Dienstaufsicht wahr.
§ 6
(1) Die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes in ihr Amt berufen.
(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen am Landesarbeitsgericht und an den Arbeitsgerichten wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes und die Direktoren oder Direktorinnen der Arbeitsgerichte bestimmt.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Magdeburg, den 23. August 1991.
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Remmers
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