Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung (AVO InsO LSA) Vom 13. Dezember 2007
Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung (AVO InsO LSA) Vom 13. Dezember 2007
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert, Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 17. November 2022 (GVBl. LSA S. 350) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung (AVO InsO LSA) vom 13. Dezember 2007 | 01.01.2008 |
Eingangsformel | 01.01.2008 |
§ 1 - Grundsätze | 01.01.2019 |
§ 2 - Bedarfsbestimmung | 01.01.2019 |
§ 3 - Auswahlkriterien | 01.01.2019 |
§ 4 - Höhe der Pauschalen | 01.01.2022 |
§ 4a - Sonderregelung für die Jahre 2020 und 2021 aufgrund der Covid-19-Pandemie | 27.02.2021 |
§ 5 - Verfahren | 01.01.2019 |
§ 5a - Abwicklung der Pauschalförderung für 2018 | 01.01.2019 |
§ 5b - Evaluation | 27.02.2021 |
§ 6 - Inkrafttreten | 01.01.2008 |
Anlage | 01.01.2022 |
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 17. November 1998 (GVBl. LSA S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 707), wird verordnet:
§ 1 Grundsätze
Das Land gewährt den gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als geeignet anerkannten Stellen auf Antrag Pauschalen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung.
§ 2 Bedarfsbestimmung
Der Bedarf zur Finanzierung anerkannter Stellen richtet sich nach der demografischen Entwicklung. Maßgeblich ist ein Beraterschlüssel von einer Fachkraft auf 66 000 Einwohnerinnen und Einwohner. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde vom Beraterschlüssel abgewichen werden.
§ 3 Auswahlkriterien
(1) Es sollen nicht mehr Stellen finanziert werden, als zur Deckung des in § 2 festgestellten Bedarfs notwendig sind (berechtigte Stellen). Sind mehr Stellen als geeignete Stellen anerkannt, erfolgt vor einer Erstattung ein Feststellungsbescheid an die Stelle, die die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde nach den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Kriterien anhand der dort genannten Reihenfolge auswählt.
(2) Bei der Finanzierung geeigneter Stellen in freier Trägerschaft ist der Grundsatz der landesweiten möglichst gleichgewichtigen Trägerpluralität zu beachten.
(3) Weitere Kriterien für die Auswahl sind:
1.
Die Zahl der in der geeigneten Stelle tätigen Beratungsfachkräfte, die über die in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung geforderten Ausbildungsabschlüsse und Zusatzqualifikationen verfügen.
2.
Das in der als geeignet anerkannten Stelle tätige Fachpersonal ist auf dem Gebiet der Schuldner- und Insolvenzberatung langjährig erfahren, die Stelle hat nachweislich eine hohe Auslastung an durchgeführten Beratungen in der Region.
3.
Die geeignete Stelle verfügt über eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz, ist zentral gelegen, für die Klientel aus der gesamten Region gut erreichbar und verfügt über behindertengerechte Räumlichkeiten.
4.
Die geeignete Stelle führt neben der Verbraucherinsolvenzberatung auch Beratungen nach § 16a Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), und nach § 11 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), durch.
5.
Die geeignete Stelle arbeitet mit Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungs- und Suchtberatungsstellen sowie Beratungsstellen nach dem Ausführungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 24. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2014 (GVBl. LSA S. 396, 398), zusammen.
6.
Die geeignete Stelle ist einer Vereinbarung nach § 20 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 740), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2017 (GVBl. LSA S. 172), beigetreten.
7.
Die geeignete Stelle führt Beratungen für Insassinnen und Insassen von Justizvollzugs-, Jugendhaftanstalten oder Einrichtungen des Maßregelvollzuges und der Sicherungsverwahrung in Sachsen-Anhalt durch.
8.
Die geeignete Stelle übermittelt die Daten aus den Beratungen an die Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamtes.
§ 4 Höhe der Pauschalen
(1) Die gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als geeignet anerkannten Stellen erhalten für ihre Beratungstätigkeit, insbesondere zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung und die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 305 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), eine Personal- und Sachkostenerstattung. Diese gliedert sich in eine Grundpauschale nach Absatz 2 und Fallpauschalen nach Absatz 3. Die Erstattung ist auf höchstens 86 415 Euro je anerkannter Vollzeitberatungsfachkraft jährlich begrenzt. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die durch
a)
eine Beteiligung der Beratungsstelle an der Bundesstatistik,
b)
die Zusammenarbeit mit Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungs-, und Sucht- sowie Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach den Vorgaben des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt,
c)
Einmalberatungen,
d)
abgebrochene Beratungen,
e)
Beratung der Schuldnerinnen und Schuldner nach außergerichtlicher Einigung oder bei der Abwicklung des Schuldenbereinigungsplanes,
f)
die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 850k Abs. 5 der Zivilprozessordnung und
g)
die Fortbildung der Beratungsfachkräfte
entstehen, wird eine Grundpauschale von 19 v. H. des jährlichen Höchstbetrages nach Absatz 1 je anerkannter Vollzeitberatungsfachkraft im Jahr gewährt. Ändert sich die Zahl der Fachkräfte im Laufe des Jahres, erfolgt die Gewährung der Pauschale anteilmäßig.
(3) Eine Erstattung nach Absatz 1 - über die Pauschale nach Absatz 2 hinaus - muss durch außergerichtliche Einigungen oder erteilte Bescheinigungen gemäß § 305 der Insolvenzordnung nachgewiesen werden. Für die entsprechenden Beratungsleistungen werden Fallpauschalen gemäß der
Anlage
als Verrechnungssätze in Ansatz gebracht.
§ 4a Sonderregelung für die Jahre 2020 und 2021 aufgrund der Covid-19-Pandemie
(1) Die Erstattung und Zahlung von Aufwendungsersatz auf der Basis von Fallpauschalen durch Nachweis der durchgeführten Insolvenzberatungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und § 5 Abs. 3 wird für die Jahre 2020 und 2021 ausgesetzt.
(2) Jede als geeignet anerkannte Stelle erhält im Jahr 2020 die Pauschale für Personal- und Sachkostenerstattung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3, die im jeweiligen Bescheid über den Aufwendungsersatz für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung für das Jahr 2020 vom Landesverwaltungsamt als Höchstbetrag bewilligt worden ist. Die Pauschale nach Satz 1 wird abzüglich bisheriger Zahlungen für das Jahr 2020 in gleichen Teilbeträgen zu den jeweiligen Terminen ausgezahlt, zu welchen die Abrechnung der Fallpauschalen gemäß § 5 Abs. 3 erfolgen würde.
(2a) Jede als geeignet anerkannte Stelle erhält im Jahr 2021 die Pauschale für Personal- und Sachkostenerstattung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3, die im jeweiligen Bescheid über den Aufwendungsersatz für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung für das Jahr 2021 vom Landesverwaltungsamt als Höchstbetrag bewilligt worden ist. Die Pauschale nach Satz 1 wird abzüglich bisheriger Zahlungen für das Jahr 2021 in gleichen Teilbeträgen zu den jeweiligen Terminen ausgezahlt, zu welchen die Abrechnung der Fallpauschalen gemäß § 5 Abs. 3 erfolgen würde.
(3) Die als geeignet anerkannten Stellen sind verpflichtet, die Insolvenzberatung weiterhin durchzuführen, beendigungsreife Insolvenzberatungen abzuschließen, die Anzahl der abgeschlossenen Insolvenzberatungen entsprechend § 5 Abs. 3 der zuständigen Behörde anzuzeigen, den Bericht im Sinne von § 5 Abs. 4 zu erstellen sowie an statistischen Erhebungen mitzuwirken.
(4) Im Übrigen bleiben die Regelungen dieser Verordnung unberührt.
§ 5 Verfahren
(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung als geeignete Stelle, die Feststellung der Empfängerinnen und Empfänger und die Abrechnung der Pauschalen ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Die Grundpauschale nach § 4 Abs. 2 wird zum 31. Januar eines Jahres ausgezahlt.
(3) Die Zahlung der Fallpauschalen nach § 4 Abs. 3 erfolgt nach Abschluss der Beratung auf der Grundlage des Nachweises der durchgeführten Insolvenzberatungen. Die berechtigten Stellen melden hierzu zweimonatlich die abgeschlossenen Insolvenzberatungen bei der zuständigen Behörde. Termin zur Meldung für die letzte Abrechnung im Jahr ist grundsätzlich der 30. November. Anträge auf Auszahlung der Erstattungen nach § 4 sind dem Landesverwaltungsamt schriftlich bis zum 30. September des Vorjahres für das Folgejahr einzureichen.
(4) Die anerkannten Stellen haben bis zum 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht mit statistischen Angaben zu erstellen und bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
(5) Die zuständige Behörde kann für die Antragstellung, die Auszahlung, die Evaluation und statistische Zwecke Formblätter verbindlich vorgeben.
§ 5a Abwicklung der Pauschalförderung für 2018
(1) Den abschließenden Nachweis für das Jahr 2018 hat die geförderte Stelle spätestens bis zum 15. Januar 2019 bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Sofern für eine geförderte Stelle die im Förderzeitraum 2018 nachgewiesenen Fälle hinter der Fallzahl des Jahres 2008 zurückbleiben, erfolgt eine prozentuale Rückforderung der für das Jahr 2018 geleisteten pauschalen Förderung in gleicher Höhe. Der Rückforderungsbetrag für das Jahr 2018 wird mit der Erstattung für das Jahr 2019 verrechnet. Dies erfolgt insbesondere durch Verrechnung mit der Grundpauschale nach § 4 Abs. 2.
(3) Sofern nichts anderes geregelt ist, richtet sich das Verfahren nach § 5.
§ 5b Evaluation
Das für Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium evaluiert die Umsetzung nach dieser Verordnung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten hinsichtlich ihrer Erstattungsgrundsätze, deren Höhe und des Verfahrens. Hierfür sind durch die berechtigten Stellen jährlich Nachweise über die Höhe der für den Bereich der Insolvenzberatung entstandenen Personal-, Sach- und Fortbildungskosten sowie über die Verteilung der Arbeitszeit der Fachkräfte zwischen sozialer Schuldnerberatung und Verbraucherinsolvenzberatung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Magdeburg, den 13. Dezember 2007.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Böhmer | Dr. Kuppe |
Anlage
(zu § 4 Abs. 3)
Zahl der Gläubigerinnen und Gläubiger | Fallpauschale | ||
bei erfolgreicher außergerichtlicher Einigung in Euro | bei gescheiterter außergerichtlicher Einigung nach Erteilung der Bescheinigung gemäß § 305 der Insolvenzordnung in Euro | ||
1 bis 5 | 430 | 340 | |
6 bis 10 | 600 | 510 | |
11 bis 20 | 770 | 680 | |
21 bis 50 | 941 | 851 | |
über 50 | 1 111 | 1 021 |
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