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Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt Vom 27. Juli 2005

Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt Vom 27. Juli 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 37)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 200501.08.2005
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften01.08.2005
§ 1 - Errichtung und Rechtsstellung01.08.2005
§ 2 - Aufgabe10.02.2011
2. Abschnitt - Organisation und Rechtsverhältnisse01.08.2005
§ 3 - Mitgliedschaft01.07.2018
§ 4 - Organe01.08.2005
§ 5 - Vertreterversammlung01.07.2018
§ 6 - Vorstand01.07.2018
§ 7 - Satzung01.08.2005
§ 8 - Pflichten der Mitglieder23.05.2015
§ 9 - Leistungen des Versorgungswerkes01.08.2005
§ 10 - (aufgehoben)23.05.2015
§ 11 - Verjährung01.06.2010
§ 12 - Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung01.08.2005
§ 13 - Auskünfte25.02.2023
§ 14 - Verwendung und Anlage der Mittel23.05.2015
§ 15 - Aufsicht01.08.2005
§ 16 - Versicherungsaufsicht01.08.2005
3. Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften01.08.2005
§ 17 - Sprachliche Gleichstellung23.05.2015
§ 18 - Amtsdauer01.08.2005
§ 19 - In-Kraft-Treten01.08.2005

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Errichtung und Rechtsstellung

(1) Für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt kann ein Versorgungswerk als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden.
(2) Die Errichtung der Körperschaft bedarf der vorherigen Beschlussfassung der Mehrheit der bei einer Mitgliederversammlung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt anwesenden Rechtsanwälte, die Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes (§ 3 Abs. 1) werden sollen.
(3) Das Versorgungswerk wird durch Beschluss der Landesregierung errichtet. Der Errichtungsbeschluss wird zu dem durch ihn zu bestimmenden Zeitpunkt wirksam. Der Errichtungsbeschluss ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
(4) Die Körperschaft führt die Bezeichnung „Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt" und hat ihren Sitz am Sitz der Rechtsanwaltskammer.

§ 2 Aufgabe

(1) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren. Als Hinterbliebene gelten auch die hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner von Mitgliedern.
(2) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

2. Abschnitt Organisation und Rechtsverhältnisse

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Versorgungswerkes sind die Rechtsanwälte, die der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt angehören.
(2) Die Satzung soll bestimmen, dass
1.
Mitglieder, die eine andere gleichwertige öffentlich-rechtliche Versorgung nachweisen, auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden,
2.
Mitglieder im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden,
3.
die Mitgliedschaft bei bestehender Berufsunfähigkeit nicht erworben wird,
4.
(aufgehoben)
5.
Mitglieder nach Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt ihre Mitgliedschaft beibehalten können.
Anträge nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 können nur innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt gestellt werden.

§ 4 Organe

Organe des Versorgungswerkes sind
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Vorstand.

§ 5 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 9 Mitgliedern des Versorgungswerkes. Die Mitglieder des Versorgungswerkes wählen die Mitglieder der Vertreterversammlung und Ersatzpersonen durch Briefwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren. Das Nähere bestimmt die Satzung. Die Vertreterversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Die Tätigkeit der Mitglieder der Vertreterversammlung ist ehrenamtlich.
(2) Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.
(3) Die Vertreterversammlung beschließt über
1.
die Satzung (§ 7),
2.
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
3.
(aufgehoben)
4.
die Feststellung des Haushaltsplans, die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
5.
die Bestellung und Abberufung des Rechnungsprüfers,
6.
sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Angelegenheiten.
(4) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Beschlüsse nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes und seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied, die dem Versorgungswerk angehören müssen. Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2) gewählt. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt sein. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(2) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung durch. Er beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerkes, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Für die Beschlussfassungen des Vorstandes gilt § 5 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
(4) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die laufenden Geschäfte und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Er kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerkes auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.

§ 7 Satzung

(1) Soweit die Verhältnisse des Versorgungswerkes nicht gesetzlich geregelt sind, werden sie durch die Satzung bestimmt. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über
1.
die Wahl, die Beschlussfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
2.
die Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
3.
die Begründung, Beibehaltung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Befreiung von der Mitgliedschaft und die freiwillige Mitgliedschaft,
4.
die Leistungen (§ 9 Abs. l und 2), ihre Bemessung, Festsetzung, Fälligkeit und Zahlungsweise, Beginn und Ende der Leistungsansprüche,
5.
die Bemessung der Beiträge,
6.
die Fälligkeit, Festsetzung, Zahlung und Stundung der Beiträge,
7.
die Pflichten der Mitglieder und die Befugnisse des Versorgungswerkes nach § 8,
8.
die Nachversicherung im Sinne des § 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
9.
die Erstattung und Übertragung der Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft,
10.
die Anlage und Verwendung der Mittel des Versorgungswerkes (§ 14),
11.
die Grundsätze der jährlichen Rechnungslegung und Rechnungsprüfung,
12.
den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung und ihrer Änderungen,
13.
übergreifenden Einrichtungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen;
14.
die Form und Art der Bekanntmachungen.
Die Bemessung der Beiträge (Satz 2 Nr. 5) ist einkommensbezogen unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu regeln.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des für die Rechtsanwaltskammer zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium.
(3) Die Satzung und jede Änderung werden vom für die Rechtsanwaltskammer zuständigen Ministerium mit dem Genehmigungsvermerk im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Soweit nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, treten sie mit der Veröffentlichung in Kraft.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Beiträge verpflichtet. Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt.
(2) Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Der Säumniszuschlag wird durch Bescheid festgesetzt.
(3) Das Versorgungswerk kann von seinen Mitgliedern, ihren Hinterbliebenen und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte und Nachweise verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie für Art und Umfang der Beitragspflicht und der Versorgungsleistungen erheblich sind. Die Mitglieder, ihre Hinterbliebenen und sonstige Leistungsberechtigte haben dem Versorgungswerk unverzüglich alle Änderungen in den Verhältnissen nach Satz 1 mitzuteilen.
(4) Das Versorgungswerk kann die Angaben und Nachweise prüfen. Es ist berechtigt, das Einkommen zu schätzen und Leistungen zurückzubehalten, solange die Angaben oder Nachweise unzureichend sind.
(5) Die näheren Bestimmungen sind durch die Satzung zu treffen.

§ 9 Leistungen des Versorgungswerkes

(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Hinterbliebenenrente,
4.
Sterbegeld,
5.
Erstattung von Beiträgen,
6.
Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
7.
Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten oder Eingetragene Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt,
8.
Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.
(3) Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Verjährung

(1) Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend.
(2) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.

§ 12 Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung

(1) Ansprüche auf Leistungen und andere Mitgliedsrechte können weder übertragen noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge und Säumniszuschläge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.

§ 13 Auskünfte

(1) Die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt hat dem Versorgungswerk Einsicht in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen und die Zurücknahme der Zulassung mitzuteilen sowie alle sonstigen für die Mitgliedschaft, die Beitragspflicht und die Festsetzung der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über
1.
die derzeitige Anschrift,
2.
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
3.
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber
eines Mitglieds des Versorgungswerkes, so übermittelt das Versorgungswerk die personenbezogenen Daten an die öffentliche Stelle, die ihm dazu bekannt sind. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

§ 14 Verwendung und Anlage der Mittel

Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zur Deckung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden. Sie sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerks unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird.

§ 15 Aufsicht

Das für die Rechtsanwaltskammer zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk.

§ 16 Versicherungsaufsicht

(1) Die Versicherungsaufsicht wird von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium ausgeübt. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Geschäftsplangenehmigungen, Vermögensanlagen, Rechnungslegung und Aufsichtsbefugnis sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften Näheres über die Rechnungslegung, die aufsichtlichen Befugnisse, die einzureichenden Unterlagen und das Verfahren zu bestimmen.

3. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 17 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 18 Amtsdauer

Mitglieder der Organe des Versorgungswerkes, die nach diesem Gesetz oder der Satzung bestellt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger fort.

§ 19 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung eines Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt vom 13. Dezember 1993 (GVBl. LSA S. 761), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. März 2004 (GVBl. LSA S.234, 235), außer Kraft.
Magdeburg, den 27. Juli 2005.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-AnhaltDer Ministerpräsident des Landes Sachsen-AnhaltFür den Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. SpotkaProf. Dr. BöhmerJeziorsky
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