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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Landesnotarverordnung Vom 16. Dezember 1998

Landesnotarverordnung Vom 16. Dezember 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 37, 38)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesnotarverordnung vom 16. Dezember 199824.12.1998
Eingangsformel24.12.1998
Teil 1 - Ausführung der Bundesnotarordnung24.12.1998
§ 1 - Gemeinsame Berufsausübung der Notarinnen und Notare06.07.2019
§ 2 - Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern01.01.2022
§ 3 - (aufgehoben)01.01.2022
§ 4 - (aufgehoben)25.02.2023
Teil 2 - Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren24.12.1998
§ 5 - Ziel des Anwärterdienstes24.12.1998
§ 6 - Inhalt der Ausbildung01.01.2022
§ 7 - Durchführung der Ausbildung06.07.2019
§ 8 - Beurteilung06.07.2019
§ 9 - Anrechnung von Tätigkeiten auf den Anwärterdienst01.01.2022
§ 10 - Dienstunfähigkeit wegen Krankheit06.07.2019
§ 11 - Urlaub06.07.2019
§ 11a - Teilzeitbeschäftigungen06.07.2019
Teil 3 - Zuständigkeiten10.07.2010
§ 12 - Übertragung von Zuständigkeiten01.01.2022
Teil 4 - Schlußvorschrift10.07.2010
§ 13 - Inkrafttreten10.07.2010
Auf Grund von
§ 6 Abs. 3 Satz 4, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 , § 25 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im BGBl. III Gliederungsnummer 303-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 a des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), sowie
Artikel 13 Abs. 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585)
in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Bundesnotarordnung und nach dem Dritten Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 24. November 1998 (GVBl. LSA S. 472)
wird verordnet:

Teil 1 Ausführung der Bundesnotarordnung

§ 1 Gemeinsame Berufsausübung der Notarinnen und Notare

(1) Notarinnen und Notare dürfen sich nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit einer am selben Amtssitz bestellten Notarin oder einem Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Vor einer Entscheidung ist die Notarkammer Sachsen-Anhalt zu hören.
(2) Das Gesuch um Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 ist unter Vorlage des Gemeinschaftsvertrages mit einer Begründung einzureichen.
(3) Die Beendigung der gemeinsamen Berufsausübung und die Aufgabe der gemeinsamen Geschäftsräume ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Fortführung mit einem Dritten bedarf der erneuten Genehmigung.

§ 2 Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

(1) Die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt der Bezirksnotarin oder des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Juristin oder Diplom-Jurist nach § 25 Abs. 1 der Bundesnotarordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden. Die Notarkammer Sachsen-Anhalt ist vor der Entscheidung zu hören.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1.
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besitzt und
2.
eine rechtsberatende Tätigkeit ausserhalb des Anstellungsverhältnisses ausübt sowie
3.
als Notarvertreterin oder Notarvertreter oder als Notariatsverwalterin oder Notariatsverwalter bestellt ist.
Die Genehmigung soll versagt werden, soweit der Umfang der Beschäftigung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Vollzeitkraft übersteigt.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während seines Beschäftigungsverhältnisses Tätigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 aufnimmt.
(4) Die Voraussetzungen der Genehmigung, insbesondere die Widerrufsgründe nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, sind im Anstellungsvertrag zu bezeichnen.

§ 3 (aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

Teil 2 Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren

§ 5 Ziel des Anwärterdienstes

Ziel des Anwärterdienstes ist es, Notarassessorinnen und Notarassessoren auf die Aufgaben der Notarinnen und Notare als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege vorzubereiten.

§ 6 Inhalt der Ausbildung

(1) Notarassessorinnen und Notarassessoren sollen in allen Arten notarieller Tätigkeiten eingewiesen werden, wobei auf die den Notarinnen und Notaren obliegenden Belehrungs-, Beratungs- und Betreuungspflichten besonderes Gewicht zu legen ist. Die Notarassessorinnen und Notarassessoren sind bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften zu beteiligen, beim Verkehr mit Parteien hinzuzuziehen sowie in der Zusammenarbeit mit den Gerichten und sonstigen Dienststellen zu üben. Die Notarassessorinnen und Notarassessoren sollen auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Urkundenrolle und der sonstigen Bücher und Akten der Notarinnen und Notare unterwiesen und mit der Leitung und Organisation eines Notariats vertraut gemacht werden. Verwahrungsgeschäfte, die Anfertigung von Urkundsentwürfen, die selbständige Beratung und Vertretung der Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden nach §§ 23 und 24 der Bundesnotarordnung können den Notarassessorinnen und Notarassessoren zur selbständigen Erledigung übertragen werden, die Vertretung vor Gerichten jedoch nur, soweit Anwaltszwang nicht besteht.
(2) Die Notarassessorinnen und Notarassessoren sind über das Standesrecht und die Pflichten der Notarinnen und Notare gegenüber der Notarkammer Sachsen-Anhalt und der Ländernotarkasse zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer Sachsen-Anhalt kann die Notarassessorinnen und Notarassessoren verpflichten, Gutachten zu erstatten und Vorträge in Kammerversammlungen sowie bei Fortbildungsveranstaltungen zu halten.
(3) Mit fortschreitender Ausbildungszeit sollen die Notarassessorinnen und Notarassessoren im vermehrten Umfang zur Tätigkeit als Notarvertreterinnen und -vertreter oder als Notariatsverwalterinnen und -verwalter herangezogen werden.
(4) Die Notarassessorinnen und Notarassessoren müssen ohne Rücksicht auf die personelle Besetzung der Notarstelle der Ausbildungsnotarin oder des Ausbildungsnotars auf Anforderung der Präsidentin oder des Präsidenten der Notarkammer Sachsen-Anhalt zu anderweitigen Dienstleistungen zur Verfügung stehen.

§ 7 Durchführung der Ausbildung

(1) In den ersten zwei Jahren des Anwärterdienstes sollen die Notarassessorinnen und Notarassessoren wenigstens zwei Notarinnen oder Notaren zur Ausbildung zugewiesen werden, deren Amtssitze sich nicht am selben Ort befinden und deren Ämter möglichst verschiedene Strukturen aufweisen sollen. Die Beschäftigung an der ersten Notarstelle soll in der Regel mindestens neun Monate dauern. Die Notarassessorinnen und Notarassessoren haben von den Standesorganisationen veranstaltete oder benannte Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen.
(2) Die Überweisung der Notarassessorinnen und Notarassessoren kann an jede Notarin oder jeden Notar im Land Sachsen-Anhalt erfolgen. Dabei ist grundsätzlich maßgebend, ob die Notarstelle und deren Inhaberin oder Inhaber zur Ausbildung von Notarassessorinnen und Notarassessoren geeignet ist.
(3) Anstelle oder neben der Überweisung an eine Notarin oder einen Notar können die Notarassessorinnen und Notarassessoren auch an eine Standesorganisation (Notarkammer Sachsen-Anhalt, Ländernotarkasse, Bundesnotarkammer, und andere), an eine oberste Landesbehörde, die eine dem Zweck der Ausbildung dienende Tätigkeit der Notarassessorin oder des Notarassessors gewährleistet oder an ausländische Notarinnen und Notare überwiesen werden. Zeiten einer Tätigkeit nach § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 Satz 1 werden auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet, soweit die Notarassessorin oder der Notarassessor mindestens 18 Monate des Anwärterdienstes bei Notarinnen oder Notaren abgeleistet hat. Zeiten einer Tätigkeit bei ausländischen Notarinnen und Notaren werden ebenfalls auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet, soweit sie drei Monate nicht überschreiten und ein Beurteilungsbeitrag nach § 8 Abs. 2 Satz 2 vorliegt.

§ 8 Beurteilung

(1) Die Notarassessorin oder der Notarassessor ist zu beurteilen
1.
auf Anforderung der Landesjustizverwaltung,
2.
bei der ersten Bewerbung um eine freie Notarstelle.
(2) Die Beurteilung erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer Sachsen-Anhalt. Notarinnen und Notare, bei denen die Notarassessorin oder der Notarassessor länger als drei Monate beschäftigt war, erstellen bei Ablauf der Zuweisung einen schriftlichen oder elektronischen Beurteilungsbeitrag. War die Notarassessorin oder der Notarassessor bei einer Stelle nach § 7 Abs. 3 länger als drei Monate tätig, so erstellt die zur Vertretung dieser Stelle berufene Person einen schriftlichen oder elektronischen Beurteilungsbeitrag.
(3) Beurteilungsbeiträge und Beurteilung müssen erkennen lassen, ob die Notarassessorin oder der Notarassessor für das Amt der Notarin oder des Notars geeignet ist. Sie sollen die Leistungen der Notarassessorin oder des Notarassessors im Vergleich zu anderen Notarassessorinnen und Notarassessoren objektiv darstellen und von Eignung, Befähigung und Leistung ein zutreffendes Bild geben.
(4) Beurteilungen schließen mit einer Gesamtbeurteilung ab, die folgende Bewertungen beeinhaltet:
"für das Amt der Notarin/des Notars geeignet",
"für das Amt der Notarin/des Notars noch nicht geeignet",
"für das Amt der Notarin/des Notars nicht geeignet".
(5) Die Notarassessorin oder der Notarassessor ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Notarkammer Sachsen-Anhalt zu hören, wenn die Gesamtbeurteilung mit der Bewertung "noch nicht geeignet" oder "nicht geeignet" abschließt.
(6) Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Notarkammer Sachsen-Anhalt erstellte Beurteilung wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts übersandt, in dessen Bezirk die Notarstelle liegt, welcher die Notarassessorin oder der Notarassessor zugewiesen ist. Soweit die Zuweisung an eine Standesorganisation oder eine ausländische Notarin oder einen ausländischen Notar erfolgte, ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Vor der Übersendung ist die Beurteilung der Notarassessorin oder dem Notarassessor durch Übersendung eines Abdrucks zu eröffnen.

§ 9 Anrechnung von Tätigkeiten auf den Anwärterdienst

(1) Auf die Dauer des Anwärterdienstes einer sich auf eine ausgeschriebene Notarstelle bewerbenden Notarassessorin oder eines sich bewerbenden Notarassessors werden angerechnet:
1.
Wehr- und Ersatzdienstzeiten bis zu der für die Notarassessorin oder den Notarassessor bei Antritt dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer des Grundwehrdienstes,
2.
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften während des Anwärterdienstes,
3.
Zeiten der Freistellung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit während des Anwärterdienstes bis zu einer Dauer von einem Jahr für jedes betreute Kind,
4.
Zeiten, in denen eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, im Verhältnis des zu einer Vollzeitbeschäftigung reduzierten Umfangs,
5.
Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit wegen Krankheit bis zu 30 Tagen jährlich,
6.
Urlaubszeiten, die nicht Erholungsurlaub sind, bis zu 14 Tagen jährlich. Dient ein gewährter Sonderurlaub oder Urlaub aus sonstigen Gründen den Zwecken des Anwärterdienstes, kann er auf Antrag darüber hinaus auf den Anwärterdienst bis zu 30 Tagen jährlich angerechnet werden.
(2) Zeiten nach Absatz 1 werden nur angerechnet, wenn die Notarassessorin oder der Notarassessor in dem nach § 5a der Bundesnotarordnung maßgeblichen Zeitpunkt unter Außerachtlassung der nach Absatz 1 anrechenbaren Zeiten insgesamt mindestens drei Jahre Anwärterdienst geleistet hat und nach Ablauf der drei Jahre mit der abschließenden Feststellung „als Notarin geeignet“ oder „als Notar geeignet“ beurteilt worden ist. Zeiten nach Absatz 1 werden insgesamt nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren angerechnet.
(3) Die Anrechnung von Zeiten nach den Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der spätestens im Zeitpunkt der Bewerbung um eine Notarstelle unter Beifügung der entsprechenden Nachweise vorliegen muss, durch die Landesjustizverwaltung. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Satz 2 ist die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer Sachsen-Anhalt vorher anzuhören.
(4) Die Anrechnung von Zeiten nach Absatz 1 Nr. 5 erfolgt durch die Landesjustizverwaltung. Der Präsident der Notarkammer Sachsen-Anhalt teilt der Landesjustizverwaltung auf Anforderung die Anzahl der 30 Tage jährlich übersteigenden Tage der Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit wegen Krankheit der Notarassessorinnen und Notarassessoren mit.

§ 10 Dienstunfähigkeit wegen Krankheit

(1) Notarassessorinnen und Notarassessoren haben ihre Dienstunfähigkeit wegen Krankheit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich der Notarkammer Sachsen-Anhalt anzuzeigen und die zuständige Ausbildungsstelle unverzüglich zu informieren.
(2) Die Notarkammer Sachsen-Anhalt berichtet der Landesjustizverwaltung bei der Bewerbung der Notarassessorin oder des Notarassessors um eine freie Notarstelle, wenn sich aus der Dauer oder der Art der Krankheit Bedenken gegen die körperliche Tauglichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers ergeben.
(3) Die Notarkammer Sachsen-Anhalt kann zum Nachweis einer Krankheit die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.

§ 11 Urlaub

(1) Notarassessorinnen und Notarassessoren erhalten unter Anrechnung auf den Anwärterdienst Erholungsurlaub von gleicher Dauer wie Richterinnen auf Probe und Richter auf Probe im Land Sachsen-Anhalt. Den Erholungsurlaub erteilt auf Antrag die Notarkammer Sachsen-Anhalt. Der Antrag ist durch die Notarassessorin oder den Notarassessor über die Ausbildungsstelle vorzulegen.
(2) Urlaub aus anderen Anlässen kann entsprechend den für Richterinnen auf Probe und Richter auf Probe im Land Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften von der Notarkammer Sachsen-Anhalt gewährt werden.

§ 11a Teilzeitbeschäftigungen

(1) Notarassessorinnen und Notarassessoren ist auf Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dienstliche Belange der Ermäßigung nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung kann für die gesamte Dauer des Anwärterdienstes oder einen bestimmten Zeitraum gewährt und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 verlängert werden.
(2) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung sowie der Antrag auf deren Verlängerung sollen spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn beziehungsweise vor Ablauf der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung gestellt werden. Der Antrag hat die gewünschte Dauer der Teilzeitbeschäftigung und den Umfang der gewünschten Arbeitszeitverminderung zu benennen sowie einen Nachweis der Gründe nach Absatz 1 zu enthalten.
(3) Ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag genehmigt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Gründe nach Absatz 1 weggefallen sind. Sie kann widerrufen oder der Umfang der Teilzeitbeschäftigung erhöht werden, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.
(4) Über die Aufteilung der Arbeitszeit einigen sich die jeweilige Ausbildungsstelle und die Notarassessorin oder der Notarassessor. Diese Einigung ist der Notarkammer Sachsen-Anhalt mitzuteilen. Kommt keine Vereinbarung zustande, entscheidet die Notarkammer Sachsen-Anhalt. Entsprechend ist das Einvernehmen herzustellen bei der Übertragung von Vertretungen und Verwaltungen durch die Notarkammer Sachsen-Anhalt.
(5) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Notarkammer Sachsen-Anhalt. Die Landesjustizverwaltung ist über die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie über das Ergebnis der Aufteilung der Arbeitszeit nach Absatz 4 durch die Notarkammer Sachsen-Anhalt zu unterrichten.

Teil 3 Zuständigkeiten

§ 12 Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Auf die Präsidentin des Oberlandesgerichts oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts werden die Aufgaben der Landesjustizverwaltung gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 und 4 der Bundesnotarordnung übertragen.
(2) Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung nach § 18a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18b Abs. 1, § 18c Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 18d Abs. 2 Satz 1 und 2, § 19a Abs. 5 und 6, § 51 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 Satz 1 und § 64 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts für ihren oder seinen jeweiligen Landgerichtsbezirk übertragen.
(3) Die Übertragung von Zuständigkeiten nach Absatz 1 und 2 lässt die nach § 92 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bestimmten Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts als Aufsichtsbehörden unberührt.

Teil 4 Schlußvorschrift

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 16. Dezember 1998.
Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Schubert
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