BeurtVO RiStA
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Verordnung über die Beurteilung der Richter und Staatsanwälte (BeurtVO RiStA) Vom 28. März 2023

Verordnung über die Beurteilung der Richter und Staatsanwälte (BeurtVO RiStA) Vom 28. März 2023
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Beurteilung der Richter und Staatsanwälte (BeurtVO RiStA) vom 28. März 202331.03.2023
Eingangsformel31.03.2023
Abschnitt 1 - Beurteilungszeiträume und Beurteilungsstichtage31.03.2023
§ 1 - Zeiträume und Stichtage von Regelbeurteilungen31.03.2023
§ 2 - Zeiträume und Stichtage von Probezeitbeurteilungen31.03.2023
§ 3 - Anlassbeurteilungen31.03.2023
§ 4 - Ausnahmen von der Beurteilungspflicht31.03.2023
Abschnitt 2 - Beurteilungsinhalt31.03.2023
§ 5 - Beurteilungsmerkmale sowie ergänzende Bewertungen und Beschreibungen31.03.2023
§ 6 - Bewertung von Einzelmerkmalen und Gesamturteil31.03.2023
Abschnitt 3 - Beurteilungsverfahren31.03.2023
§ 7 - Zuständigkeiten und Mindestanforderungen an Beurteiler31.03.2023
§ 8 - Benachteiligungsverbot31.03.2023
§ 9 - Beurteilungsgrundlagen31.03.2023
§ 10 - Beurteilungsmaßstab31.03.2023
§ 11 - Bekanntgabe des Ergebnisses von Regelbeurteilungen31.03.2023
§ 12 - Besonderheiten bei Anlassbeurteilungen31.03.2023
Abschnitt 4 - Fiktive Fortschreibung von Beurteilungen31.03.2023
§ 13 - Voraussetzungen und Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen31.03.2023
Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlussvorschriften31.03.2023
§ 14 - Verwaltungsvorschriften31.03.2023
§ 15 - Übergangsvorschriften31.03.2023
§ 16 - Sprachliche Gleichstellung31.03.2023
§ 17 - Inkrafttreten31.03.2023
Aufgrund des § 6a Abs. 6 des Landesrichtergesetzes vom 28. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2022 (GVBl. LSA S. 338, 340), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird verordnet:

Abschnitt 1 Beurteilungszeiträume und Beurteilungsstichtage

§ 1 Zeiträume und Stichtage von Regelbeurteilungen

(1) Für Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit werden jeweils zu einheitlichen Stichtagen Regelbeurteilungen erstellt. Sie umfassen zunächst den Zeitraum vom Tag der Ernennung auf Lebenszeit bis zum ersten maßgeblichen Regelbeurteilungsstichtag und sodann jeweils den Zeitraum nach dem Stichtag der vorangegangenen Regelbeurteilung bis zum nächsten maßgeblichen Regelbeurteilungsstichtag.
(2) Allgemeiner Stichtag einer Regelbeurteilung für Richter auf Lebenszeit ist der 31. März eines jeden fünften Jahres, beginnend mit dem 31. März 2023. Außerdem werden Richter auf Lebenszeit zusätzlich regelbeurteilt
1.
zweieinhalb Jahre vor dem ersten auf ihre Lebenszeiternennung folgenden allgemeinen Stichtag, wenn sie mindestens drei Jahre vor diesem allgemeinen Stichtag auf Lebenszeit ernannt wurden, und
2.
zweieinhalb Jahre nach dem ersten auf ihre Lebenszeiternennung folgenden allgemeinen Stichtag.
Stichtag für die zusätzlichen Regelbeurteilungen nach Satz 2 ist der 30. September eines jeden fünften Jahres, beginnend mit dem 30. September 2025.
(3) Stichtag einer Regelbeurteilung für Staatsanwälte auf Lebenszeit ist der 31. März eines jeden dritten Jahres, beginnend mit dem 31. März 2023.

§ 2 Zeiträume und Stichtage von Probezeitbeurteilungen

(1) Richter auf Probe werden für den Zeitraum der ersten neun Monate nach ihrer Ernennung und anschließend zweimal jeweils für den Zeitraum eines weiteren Jahres beurteilt.
(2) Richter kraft Auftrags werden für den Zeitraum der ersten neun Monate nach ihrer Ernennung und anschließend zweimal jeweils für einen Zeitraum weiterer sechs Monate beurteilt.
(3) Stichtag einer Probezeitbeurteilung ist jeweils der letzte Tag des Beurteilungszeitraums. Der Zeitraum einer Probezeitbeurteilung verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

§ 3 Anlassbeurteilungen

(1) Ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags ist aus besonderem Anlass zu beurteilen, wenn
1.
er den Zuständigkeitsbereich eines zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten nach mindestens sechsmonatiger dienstlicher Tätigkeit voraussichtlich für mehr als drei Monate verlässt,
2.
sein Leistungsstand innerhalb des auf den Stichtag der dritten Probezeitbeurteilung folgenden Jahres Zweifel an seiner Eignung für das Amt eines Richters oder Staatsanwalts begründet erscheinen lässt oder
3.
er Bewerber in einem Auswahlverfahren ist und
a)
für ihn zum letzten Stichtag einer Probezeitbeurteilung keine Beurteilung zu erstellen war oder
b)
seine letzte Probezeitbeurteilung für das Auswahlverfahren nicht mehr hinreichend aktuell ist.
Eine Beurteilung nach Satz 1 Nr. 1 umfasst den Zeitraum, in dem der Richter nach dem Stichtag seiner letzten Probezeitbeurteilung dem Zuständigkeitsbereich des betreffenden Dienstvorgesetzten angehörte. Eine Beurteilung nach Satz 1 Nr. 2 umfasst den Zeitraum vom Tag nach dem Stichtag der dritten Probezeitbeurteilung bis zum Tag der Erstellung eines erörterungsfähigen Beurteilungsentwurfs. Der nach Satz 1 Nr. 2 maßgebliche Zeitraum verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge. Eine Beurteilung nach Satz 1 Nr. 3 umfasst den Zeitraum vom Tag nach dem Stichtag der letzten Beurteilung bis zum Tag der Erstellung eines erörterungsfähigen Beurteilungsentwurfs. Eine Anlassbeurteilung nach Satz 1, deren Beurteilungszeitraum auf den Zeitraum der vorherigen Probezeitbeurteilung folgt und nicht mehr als drei Monate vor dem nächsten Stichtag einer Probezeitbeurteilung endet, gilt zugleich als nächste Probezeitbeurteilung im Sinne von § 2 Abs. 1.
(2) Ein Richter oder Staatsanwalt auf Lebenszeit ist aus besonderem Anlass zu beurteilen, wenn er eine Erprobung zum Nachweis der Eignung für ein Beförderungsamt abgeschlossen hat. Die Erprobungsbeurteilung umfasst den Zeitraum der Erprobung.
(3) Ein Richter oder Staatsanwalt auf Lebenszeit ist im Rahmen von Auswahlverfahren aus besonderem Anlass zu beurteilen, wenn
1.
für ihn zum letzten Regelbeurteilungsstichtag keine Beurteilung zu erstellen war oder
2.
seine Beurteilung zum letzten Regelbeurteilungsstichtag für ein Auswahlverfahren nicht mehr hinreichend aktuell ist.
Der Beurteilungszeitraum beginnt nach dem Stichtag der letzten Beurteilung, bei Richtern und Staatsanwälten auf Lebenszeit frühestens jedoch mit dem Tag der Ernennung auf Lebenszeit, und endet mit dem Tag der Erstellung eines erörterungsfähigen Beurteilungsentwurfs.

§ 4 Ausnahmen von der Beurteilungspflicht

(1) Regelbeurteilungen sind nicht zu erstellen für
1.
Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die ein Statusamt der Besoldungsgruppe R 3 der Besoldungsordnung R des Landesbesoldungsgesetzes oder höher innehaben,
2.
Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die innerhalb von höchstens fünf Jahren die Regelaltersgrenze erreichen, und
3.
Staatsanwälte auf Lebenszeit, die sich in der Freistellungsphase einer Block-Altersteilzeit befinden.
(2) Regel-, Probezeit- und Anlassbeurteilungen sind nicht zu erstellen, wenn der Richter oder Staatsanwalt während des gesamten Beurteilungszeitraums
1.
insbesondere wegen Freistellung, Urlaubs ohne Dienstbezüge oder Wahl in ein Parlament der Dienstleistungspflicht nicht oder durchschnittlich zu weniger als einem Viertel des regelmäßigen Dienstes eines vollzeitbeschäftigten Richters oder Staatsanwalts unterlag oder
2.
weniger als sechs Monate tatsächlich dienstlich tätig gewesen ist.

Abschnitt 2 Beurteilungsinhalt

§ 5 Beurteilungsmerkmale sowie ergänzende Bewertungen und Beschreibungen

(1) Die Beurteilung eines Richters oder Staatanwalts umfasst folgende Einzelmerkmale:
1.
fachliches Wissen und Können,
2.
Auffassungsgabe und Denkvermögen,
3.
Urteilsvermögen,
4.
Entschlussfreudigkeit und Verantwortung,
5.
mündlicher sowie schriftlicher Ausdruck,
6.
Disposition,
7.
soziale Kompetenz,
8.
Verhandlungsgeschick,
9.
Behauptungsvermögen,
10.
Belastbarkeit,
11.
Arbeitszuverlässigkeit und
12.
im Falle der Wahrnehmung von Führungsaufgaben zusätzlich Führungsverhalten mit den Untermerkmalen
a)
Führungsverhalten,
b)
Motivierung und Förderung der Mitarbeiter und
c)
Vereinbarung und Kontrolle der Arbeitsergebnisse.
(2) Um das durch die Einzelmerkmalsbewertungen gezeichnete Bild abzurunden und um Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsaspekte zu ergänzen, die für das Gesamturteil oder für die weitere dienstliche Verwendung bedeutsam sein können, können in die Beurteilung zusätzlich ergänzende Bewertungen sowie eine Befähigungsbeschreibung aufgenommen werden.

§ 6 Bewertung von Einzelmerkmalen und Gesamturteil

(1) Die Einzelmerkmale sind jeweils mit einer der folgenden Notenstufen zu bewerten:
1.
übertrifft die Anforderungen herausragend (A),
2.
übertrifft die Anforderungen erheblich (B),
3.
übertrifft die Anforderungen (C),
4.
entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht (D),
5.
entspricht den Anforderungen im Wesentlichen (E),
6.
entspricht den Anforderungen weniger (F) oder
7.
entspricht den Anforderungen nicht (G).
Abweichend von Satz 1 sind die Einzelmerkmale in der ersten Probezeitbeurteilung jeweils mit „entspricht den Anforderungen“, „entspricht den Anforderungen mit Einschränkungen“ oder „entspricht den Anforderungen nicht“ zu bewerten.
(2) Das Gesamturteil über Eignung, Leistung und Befähigung eines Richters oder Staatsanwalts ist einer der folgenden Notenstufen zuzuordnen:
1.
vorzüglich geeignet (A),
2.
sehr gut geeignet (B),
3.
gut bis sehr gut geeignet (C),
4.
gut geeignet (D),
5.
geeignet (E),
6.
weniger geeignet (F) oder
7.
nicht geeignet (G).
Abweichend von Satz 1 sind Eignung, Leistung und Befähigung durch das Gesamturteil der ersten Probezeitbeurteilung zusammenfassend mit „geeignet“, „mit Einschränkungen geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu bewerten. Bei der nach § 6a Abs. 4 des Landesrichtergesetzes gebotenen Würdigung aller Einzelmerkmale sind diese jeweils entsprechend der Bedeutung zu gewichten, die ihnen nach den maßstabsbildenden Anforderungen zukommt.
(3) Die Bewertungen der Einzelmerkmale und das Gesamturteil sind zu begründen. Auf die Begründung einer Einzelmerkmalsbewertung mit der Notenstufe „D“ kann verzichtet werden. Die Begründung des Gesamturteils soll auch Aufschluss über die vorgenommene Einzelmerkmalsgewichtung geben.

Abschnitt 3 Beurteilungsverfahren

§ 7 Zuständigkeiten und Mindestanforderungen an Beurteiler

(1) Zuständig für die Beurteilung eines Richters oder Staatsanwalts ist der Dienstvorgesetzte oder Vorgesetzte. Ist der zu Beurteilende am Beurteilungsstichtag mehreren Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten gleichzeitig unterstellt, fertigt der Dienstvorgesetzte oder Vorgesetzte die Beurteilung, in dessen Zuständigkeitsbereich der zeitliche Schwerpunkt liegt, und bei gleichen Arbeitsanteilen der Dienstvorgesetzte oder Vorgesetzte der Stammdienststelle. War der zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum mehreren Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten nacheinander unterstellt, fertigt der Dienstvorgesetzte oder Vorgesetzte die Beurteilung, in dessen Zuständigkeitsbereich der zu Beurteilende überwiegend seinen Dienst verrichtet hat. Ist die für die Beurteilung nach den Sätzen 1 bis 3 maßgebliche Dienststelle ein oberes Landesgericht, ein Arbeitsgericht, das Sozialgericht Dessau-Roßlau oder die Generalstaatsanwaltschaft, wird die Beurteilung durch einen Beurteiler erstellt, im Übrigen durch zwei Beurteiler.
(2) Ein Beurteiler muss
1.
zum Beurteilungsstichtag zumindest mittelbarer Dienstvorgesetzter oder Vorgesetzter des zu beurteilenden Richters oder Staatsanwalts oder im Fall einer Erprobung in dem für Justiz zuständigen Ministerium zumindest dessen mittelbarer Vorgesetzter sein,
2.
zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung in einem aktiven Amts- oder Dienstverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt stehen und
3.
zum Beurteilungsstichtag ein höheres als das maßstabsbildende Statusamt innehaben.
Im Falle der Notwendigkeit einer Beurteilungsvertretung muss der Vertreter abweichend von Satz 1 Nr. 1 zum Beurteilungsstichtag zumindest mit der ständigen Vertretung des Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten betraut sein.
(3) War der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums an eine Behörde außerhalb des Geschäftsbereichs des für Justiz zuständigen Ministeriums abgeordnet, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Beurteilung unabhängig von der Tätigkeit außerhalb des Geschäftsbereichs. War der zu Beurteilende während des gesamten Beurteilungszeitraumes nicht im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums tätig, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Beurteilung nach der Stammdienststelle. Satz 2 gilt nicht für Erprobungsbeurteilungen.

§ 8 Benachteiligungsverbot

(1) Bei der Erstellung von Beurteilungen sind gesetzliche Benachteiligungsverbote zu beachten und ist dem Leitprinzip der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen.
(2) Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf Beurteilungen auswirken. Bei einer Teilzeitbeschäftigung sind insbesondere die gezeigten Leistungen ausgehend von der anteiligen Dienstleistungspflicht zu bewerten.
(3) Bei der Beurteilung schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Richter oder Staatsanwälte ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen. Ein behinderungsbedingt geringerer Umfang der Arbeitsleistung darf die Leistungsbewertung nicht negativ beeinflussen.

§ 9 Beurteilungsgrundlagen

(1) Eine Beurteilung muss auf dem möglichst unmittelbaren eigenen Eindruck insbesondere des Erstbeurteilers beruhen. Ihr sind die im Aufgabenbereich gezeigte Leistung und das sonstige dienstliche Verhalten des zu Beurteilenden zu Grunde zu legen.
(2) Vor allem wenn der Beurteiler seine Bewertungen nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum oder nicht für die gesamte zu beurteilende Tätigkeit auf seine eigene unmittelbare Anschauung stützen kann, weil etwa der Erstbeurteiler des zu Beurteilenden während des Beurteilungszeitraums nicht zugleich auch alleiniger unmittelbarer Dienstvorgesetzter oder Vorgesetzter war, sind für die Beurteilung Beurteilungsbeiträge der weiteren Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten heranzuziehen. Daneben können für die Beurteilung von Richtern Beurteilungsbeiträge von Senats- oder Kammervorsitzenden und in Bezug auf die soziale Kompetenz und die Wahrnehmung von Gerichtsverwaltungsaufgaben auch von Direktoren und weiteren aufsichtführenden Richtern der Amts-, Arbeits- und Sozialgerichte herangezogen werden. Die in einem Beurteilungsbeitrag enthaltenen Feststellungen und Wertungen sind bei der Erstellung der Beurteilung wertend einzubeziehen. Abweichungen davon sind in der Beurteilung nachvollziehbar zu begründen. Eines Beurteilungsbeitrags bedarf es nicht, wenn dieser bei Richtern auf Probe oder Richtern kraft Auftrags einen Zeitraum von höchstens drei Monaten, im Übrigen einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten umfassen würde.
(3) Als weitere Beurteilungsgrundlagen können Überhörungen, Verfahrens- und Verwaltungsakten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen des zu Beurteilenden dienen.

§ 10 Beurteilungsmaßstab

(1) Den Maßstab für die Bewertungen einer Beurteilung bilden
1.
bei Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrags die Anforderungen des wahrgenommenen Amtes,
2.
bei Richtern und Staatsanwälten auf Lebenszeit die konkreten Anforderungen des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Statusamtes und
3.
bei Erprobungsbeurteilungen die allgemeinen Anforderungen eines Statusamtes der Besoldungsgruppe R 2 oder bei einer arbeitsgerichtlichen Erprobung der Besoldungsgruppe R 3 der Besoldungsordnung R des Landesbesoldungsgesetzes.
(2) Wurde einem Richter oder Staatsanwalt im Beurteilungszeitraum ein höherwertiges Statusamt übertragen, bezieht sich der damit verbundene neue Beurteilungsmaßstab auf den gesamten Beurteilungszeitraum und unabhängig vom Grund der Höherwertigkeit des Statusamtes sowohl auf alle Einzelbewertungen als auch das Gesamturteil.
(3) Zur Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe können Beurteilerkonferenzen einberufen werden.

§ 11 Bekanntgabe des Ergebnisses von Regelbeurteilungen

Die Ergebnisse der zu einem Stichtag zu erstellenden Regelbeurteilungen sind den Beurteilten zusammengefasst in einer anonymisierten und nach Besoldungsgruppen, Geschlechtern, Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung geordneten Übersicht zur Kenntnis zu geben. Zur Gewährleistung der anonymisierten Darstellung können mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden.

§ 12 Besonderheiten bei Anlassbeurteilungen

Anlassbeurteilungen sind unter Berücksichtigung der für Regelbeurteilungen geltenden Grundsätze zu erstellen. Eine Anlassbeurteilung, die einer Regelbeurteilung zeitlich nachfolgt, ist aus dieser fortzuentwickeln. Anlassbeurteilungen über Zeiträume, die auch von einer nachfolgenden Regelbeurteilung oder Probezeitbeurteilung erfasst werden, sind bei der Erstellung dieser Regelbeurteilung oder Probezeitbeurteilung als konstanter Faktor zu berücksichtigen.

Abschnitt 4 Fiktive Fortschreibung von Beurteilungen

§ 13 Voraussetzungen und Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen

(1) Die Beurteilung eines Richters oder Staatsanwalts ist fiktiv fortzuschreiben, wenn
1.
er Bewerber in einem Auswahlverfahren ist,
2.
eine hinreichend aktuelle Beurteilung weder vorliegt noch erstellt werden kann, weil der Richter oder Staatsanwalt während des Beurteilungszeitraums
a)
als Mitglied einer Richter-, Staatsanwalts- oder Schwerbehindertenvertretung oder als hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte,
b)
wegen einer Beurlaubung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes oder § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Landesrichtergesetzes oder
c)
wegen Elternzeit
im Umfang von mehr als drei Viertel des regelmäßigen Dienstes eines vollzeitbeschäftigten Richters oder Staatsanwalts von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt war, und
3.
auch keine frühere, noch hinreichend verwertbare fiktive Fortschreibung einer Beurteilung vorliegt.
(2) Grundsätzlich ist die jeweils letzte Regelbeurteilung fortzuschreiben. Ausnahmsweise kann eine jüngere Anlassbeurteilung fortgeschrieben werden, wenn diese am Maßstab eines zwischenzeitlich übertragenen anderen Statusamtes erstellt wurde. Dabei sind ausgehend von den in der fortzuschreibenden Beurteilung festgehaltenen Bewertungen alle noch verwertbaren Erkenntnisse über den Richter oder Staatsanwalt heranzuziehen, ein fortschreitender Erfahrungsgewinn anzunehmen und die tatsächliche durchschnittliche Leistungsentwicklung vergleichbarer Richter oder Staatsanwälte wertend einzubeziehen. Eine Fortschreibung darf sich auf bis zu drei aufeinander folgende Beurteilungszeiträume, höchstens aber zehn Jahre erstrecken. Sie ist unzulässig, wenn keine belastbare Tatsachengrundlage mehr vorhanden ist.

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 14 Verwaltungsvorschriften

Das Nähere konkretisiert das für Justiz zuständige Ministerium im Rahmen von Verwaltungsvorschriften. Insbesondere legt es Muster für die Erstellung von Beurteilungen und von fiktiven Fortschreibungen fest, wobei es unter näherer Bestimmung der Voraussetzungen auch die Kurzform einer Bestätigungsbeurteilung vorsehen kann.

§ 15 Übergangsvorschriften

Beurteilungen und fiktive Fortschreibungen von Beurteilungen, die noch zu einem Stichtag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen sind, richten sich nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen.

§ 16 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. März 2023 in Kraft.
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