StGrenzVtrAUTG
DE - Deutsches Bundesrecht

Gesetz zu dem Vertrag vom 20. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission

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Ausfertigungsdatum: 20.04.1979
Vollzitat:
"Gesetz zu dem Vertrag vom 20. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission vom 20. April 1979 (BGBl. 1979 II S. 377)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 28. 4.1979 +++)

Art 1

(1) Dem in Bonn am 20. April 1977 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend mit einer Übersichtskarte des betreffenden Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbach" und des Teilabschnittes Inn der Sektion I des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" veröffentlicht. Die in den Artikeln 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches Archiv) und beim Bayerischen Landesvermessungsamt sowie - in dem die jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang - bei den für diese Grenzabschnitte jeweils zuständigen staatlichen Vermessungsämtern zur Einsicht bereit.

Art 2

In den Gebietsteilen, die nach Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages die in den Regierungsbezirken Oberbayern und Niederbayern geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das österreichische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.

Art 3

(1) Die Regierung des Landes Bayern wird ermächtigt, für die nach dem Vertrag der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteile durch Rechtsverordnung
1. Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach österreichischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden,
2. Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden können.
(2) Die Regierung des Landes Bayern kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Art 4

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 5

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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