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Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften Vom 23. März 1994

Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften Vom 23. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 899)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften vom 23. März 199431.03.1994
Eingangsformel31.03.1994
§ 1 - Landkreis Aschersleben31.03.1994
§ 2 - Landkreis Bernburg31.03.1994
§ 3 - Landkreis Bitterfeld31.03.1994
§ 4 - Landkreis Burg31.03.1994
§ 5 - Landkreis Gardelegen31.03.1994
§ 6 - Landkreis Genthin31.03.1994
§ 7 - Landkreis Gräfenhainichen31.03.1994
§ 8 - Landkreis Halberstadt31.03.1994
§ 9 - Landkreis Haldensleben31.03.1994
§ 10 - Landkreis Jessen31.03.1994
§ 11 - Landkreis Köthen31.03.1994
§ 12 - Landkreis Merseburg31.03.1994
§ 13 - Landkreis Naumburg31.03.1994
§ 14 - Landkreis Oschersleben31.03.1994
§ 15 - Landkreis Quedlinburg31.03.1994
§ 16 - Landkreis Querfurt31.03.1994
§ 17 - Landkreis Roßlau31.03.1994
§ 18 - Landkreis Saalkreis23.07.1994
§ 19 - Landkreis Salzwedel31.03.1994
§ 20 - Landkreis Staßfurt31.03.1994
§ 21 - Landkreis Stendal31.03.1994
§ 22 - Landkreis Wernigerode31.03.1994
§ 23 - Landkreis Zerbst31.03.1994
§ 24 - Landkreis Zeitz31.03.1994
§ 25 - Inkrafttreten31.03.1994
Auf Grund des § 4 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 9. Oktober
1992 (GVBl. LSA S. 730), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer kommunalrechtlicher
Vorschriften vom 3. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 164), wird nach Anhörung
der angrenzenden Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie der Landkreise,
denen diese angehören, verordnet:

§ 1 Landkreis Aschersleben

(1) Die Stadt Cochstedt wird der Verwaltungsgemeinschaft Bördeblick
zugeordnet.
(2) Die Gemeinden Groß Schierstedt, Westdorf, Wilsleben
und die Stadt Aschersleben werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt.
Die Stadt Aschersleben wird als Trägergemeinde bestimmt.

§ 2 Landkreis Bernburg

(1) Die Gemeinden Aderstedt, Gröna und die Stadt Bernburg
(Saale) werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die
Stadt Bernburg (Saale) wird als Trägergemeinde bestimmt.
(2) Die Gemeinden Golbitz, Lebendorf, Trebnitz, Zickeritz und
die Stadt Könnern werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt.
Die Stadt Könnern wird als Trägergemeinde bestimmt.

§ 3 Landkreis Bitterfeld

(1) Die Gemeinden Reuden, Thalheim und die Stadt Wolfen werden
zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Wolfen wird
als Trägergemeinde bestimmt.
(2) Die Gemeinde Zscherndorf wird der Verwaltungsgemeinschaft
Sandersdorf zugeordnet.

§ 4 Landkreis Burg

(1) Die Gemeinden Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Schartau
und die Stadt Burg werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt.
Die Stadt Burg wird als Trägergemeinde bestimmt.
(2) Die Gemeinde Gerwisch wird der Verwaltungsgemeinschaft Biederitz
zugeordnet.

§ 5 Landkreis Gardelegen

(1) Die Gemeinden Hottendorf, Jävenitz, Jerchel, Jeseritz
und Potzehne werden der Verwaltungsgemeinschaft Gardelegen-Land zugeordnet.
(2) Die Gemeinden Hemstedt, Kloster Neuendorf und die Stadt Gardelegen
werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Gardelegen
wird als Trägergemeinde bestimmt.

§ 6 Landkreis Genthin

(1) Die Gemeinden Gladau, Paplitz und Tucheim werden der Verwaltungsgemeinschaft
Fläming zugeordnet.
(2) Die Gemeinde Parchen und die Stadt Genthin werden zu einer
Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Genthin wird als Trägergemeinde
bestimmt.

§ 7 Landkreis Gräfenhainichen

Die Gemeinde Rehsen wird der Verwaltungsgemeinschaft Wörlitzer
Winkel zugeordnet.

§ 8 Landkreis Halberstadt

(1) Die Gemeinde Schauen wird der Verwaltungsgemeinschaft Osterwieck
zugeordnet.
(2) Die Gemeinde Pabstorf wird der Verwaltungsgemeinschaft Huy
zugeordnet.
(3) Die Gemeinde Emersleben wird der Verwaltungsgemeinschaft Schwanebeck
zugeordnet.
(4) Die Gemeinden Klein Quenstedt, Sargstedt und die Stadt Halberstadt
werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Halberstadt
wird als Trägergemeinde bestimmt.

§ 9 Landkreis Haldensleben

(1) Die Gemeinden Bösdorf, Eickendorf, Etingen, Kathendorf,
Lockstedt bei Oebisfelde und Rätzlingen werden der Verwaltungsgemeinschaft
Oebisfelde zugeordnet.
(2) Die Gemeinde Siestedt wird der Verwaltungsgemeinschaft Weferlingen
zugeordnet.
(3) Die Gemeinde Hundisburg und die Stadt Haldensleben werden
zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Haldensleben
wird als Trägergemeinde bestimmt.
(4) Die Gemeinde Vahldorf wird der Verwaltungsgemeinschaft Niedere
Börde zugeordnet.
(5) Die Gemeinden Berenbrock, Calvörde, Dorst, Grauingen,
Klüden, Mannhausen, Velsdorf, Wegenstedt, Wieglitz und Zobbenitz werden
zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Gemeinde Calvörde
wird als Sitz des gemeinsamen Verwaltungsamtes bestimmt.

§ 10 Landkreis Jessen

Die Gemeinden Klöden, Rade und Schützberg werden der Verwaltungsgemeinschaft Elster-Seyda zugeordnet.

§ 11 Landkreis Köthen

(1) Für die Gemeinden Diebzig, Dornbock, Drosa und Wulfen
wird das Ausscheiden aus der Verwaltungsgemeinschaft EL-SA-TA-L angeordnet.
Die Gemeinden werden der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg zugeordnet.
(2) Die Gemeinde Kleinzerbst und die Stadt Aken (Elbe) werden
zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Aken (Elbe)
wird als Trägergemeinde bestimmt.
(3) Die Gemeinden Arensdorf, Baasdorf und die Stadt Köthen
(Anhalt) werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die
Stadt Köthen (Anhalt) wird als Trägergemeinde bestimmt.
(4) Die Gemeinde Merzien wird der Verwaltungsgemeinschaft Oberes
Ziethetal zugeordnet.
(5) Die Gemeinde Cösitz und die Stadt Radegast werden der
Verwaltungsgemeinschaft Gölzau-Görzig zugeordnet.

§ 12 Landkreis Merseburg

(1) Die Gemeinde Delitz am Berge wird der Verwaltungsgemeinschaft
Laucha-Schwarzeiche zugeordnet.
(2) Die Gemeinde Spergau und die Stadt Leuna werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft
zusammengefaßt. Die Stadt Leuna wird als Trägergemeinde bestimmt.
(3) Die Gemeinden Günthersdorf, Horburg-Maßlau, Kötschlitz
und Rodden werden der Verwaltungsgemeinschaft Kötzschau zugeordnet.
(4) Die Gemeinde Meuschau wird der Verwaltungsgemeinschaft Stadt
Merseburg zugeordnet.
(5) Die Gemeinde Tollwitz wird der Verwaltungsgemeinschaft Bad
Dürrenberg zugeordnet.
(6) Die Gemeinden Burgliebenau, Ermlitz, Korbetha, Raßnitz,
Röglitz und Schkopau werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt.
Die Gemeinde Schkopau wird als Trägergemeinde bestimmt.

§ 13 Landkreis Naumburg

(1) Die Gemeinden Eulau, Kleinjena und die Stadt Naumburg (Saale)
werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Naumburg
(Saale) wird als Trägergemeinde bestimmt.
(2) Die Gemeinden Casekirchen und Molau werden der Verwaltungsgemeinschaft
Wethautal zugeordnet.
(3) Die Gemeinden Abtlöbnitz, Crölpa-Lobschütz, Janisroda, Leislau und Prießnitz werden der Verwaltungsgemeinschaft
Bad Kösen zugeordnet.

§ 14 Landkreis Oschersleben

Die Gemeinden Barneberg und Hötensleben werden zu einer
Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Gemeinde Hötensleben
wird als Sitz des gemeinsamen Verwaltungsamtes bestimmt.

§ 15 Landkreis Quedlinburg

(1) Die Gemeinde Neinstedt wird der Verwaltungsgemeinschaft Thale
zugeordnet.
(2) Die Gemeinde Rieder wird der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode-Harz
zugeordnet.

§ 16 Landkreis Querfurt

Die Gemeinden Gatterstädt, Lodersleben und die Stadt
Querfurt werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die
Stadt Querfurt wird als Trägergemeinde bestimmt.

§ 17 Landkreis Roßlau

Die Gemeinden Brambach, Bräsen, Hundeluft, Jeber-Bergfrieden,
Luko, Mühlstedt, Ragösen, Rodleben, Serno, Stackelitz, Streetz und
Thießen werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt.
Der Sitz des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist in der Stadt Roßlau.

§ 18 Landkreis Saalkreis

(1) Die Gemeinde Hohenthurm wird der Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis-Ost
zugeordnet.
(2) Die Gemeinden Krosigk, Kütten, Mösthinsdorf, Ostrau
und Petersberg werden der Verwaltungsgemeinschaft Götschetal zugeordnet.
(3) Die Gemeinden Angersdorf, Hohenweiden, Holleben und Zscherben
werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Gemeinde
Holleben wird als Sitz des gemeinsamen Verwaltungsamtes bestimmt.

§ 19 Landkreis Salzwedel

(1) Die Gemeinde Lagendorf wird der Verwaltungsgemeinschaft Diesdorf-Dähre
zugeordnet.
(2) Die Gemeinde Mechau wird der Verwaltungsgemeinschaft Salzwedel-Land
zugeordnet.
(3) Die Gemeinden Apenburg, Badel, Brunau, Fleetmark, Jeetze,
Jeggeleben, Kerkau, Packebusch, Rademin, Vienau, Vissum, Winterfeld und Zethlingen
werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Gemeinde
Badel wird als Sitz des gemeinsamen Verwaltungsamtes bestimmt.

§ 20 Landkreis Staßfurt

(1) Für die Gemeinde Hohenerxleben wird das Ausscheiden aus
der Verwaltungsgemeinschaft Südliche Börde angeordnet. Die Gemeinde
wird der Verwaltungsgemeinschaft Stadt Staßfurt zugeordnet.
(2) Die Gemeinde Schneidlingen wird der Verwaltungsgemeinschaft
Bördeblick zugeordnet.
(3) Die Gemeinde Wolmirsleben wird der Verwaltungsgemeinschaft
Bördeaue zugeordnet.

§ 21 Landkreis Stendal

(1) Für die Gemeinden Bittkau, Grieben, Jerchel und Schelldorf
wird das Ausscheiden aus der Verwaltungsgemeinschaft Tangerhütte-Land
angeordnet. Die Gemeinden Bittkau, Bölsdorf, Buch, Grieben, Grobleben,
Hämerten, Jerchel, Langensalzwedel, Miltern, Schelldorf und die Stadt
Tangermünde werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt.
Die Stadt Tangermünde wird als Trägergemeinde bestimmt.
(2) Die Gemeinden Bindfelde, Staffelde und die Stadt Stendal werden
zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Stendal wird
als Trägergemeinde bestimmt.

§ 22 Landkreis Wernigerode

(1) Für die Gemeinden Sorge und Tanne wird das Ausscheiden
aus der Verwaltungsgemeinschaft Hochharz angeordnet. Die Gemeinden Elend,
Schierke, Sorge, Tanne und die Stadt Benneckenstein (Harz) werden zu einer
Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Benneckenstein (Harz)
wird als Sitz des gemeinsamen Verwaltungsamtes bestimmt.
(2) Für die Gemeinde Drübeck wird das Ausscheiden aus
der Verwaltungsgemeinschaft Nordharz angeordnet. Die Gemeinden Darlingerode,
Drübeck und die Stadt Ilsenburg (Harz) werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft
zusammengefaßt. Die Stadt Ilsenburg (Harz) wird als Trägergemeinde
bestimmt.

§ 23 Landkreis Zerbst

(1) Die Gemeinden Bias, Dornburg, Gehrden, Gödnitz, Güterglück,
Hohenlepte, Jütrichau, Leps, Lübs, Luso, Moritz, Nutha, Prödel,
Pulspforde, Steutz und Walternienburg werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft
zusammengefaßt. Der Sitz des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist in der
Stadt Zerbst.
(2) Die Gemeinden Ladeburg und Leitzkau werden der Verwaltungsgemeinschaft
Loburg zugeordnet.

§ 24 Landkreis Zeitz

Die Gemeinde Zangenberg und die Stadt Zeitz werden zu einer
Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Zeitz wird als Trägergemeinde
bestimmt.

§ 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. März 1994 in Kraft.
Magdeburg, den 23. März 1994.
Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
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