Gesetz zu dem Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 24. November 1995
                            Gesetz zu dem Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag  Vom 24. November 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zu dem Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 24. November 1995 | 30.11.1995 | 
| Artikel 1 | 30.11.1995 | 
| Artikel 2 | 30.11.1995 | 
| Artikel 3 | 30.11.1995 | 
| Artikel 4 | 30.11.1995 | 
| Staatsvertrag - Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) | 30.11.1995 | 
| Artikel 1 - (Änderungsanweisungen) | 30.11.1995 | 
| Artikel 2 - Inkrafttreten | 30.11.1995 | 
Artikel 1
                            (1) Dem am 22. Juni 1995 unterzeichneten Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Anlage)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Nach seinem Artikel 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Januar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Artikel II des
Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Dezember 1991  (GVBl. LSA S. 478), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts "Deutschlandradio" und zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pflichten des Deutschlandfunks und RIAS Berlin auf die Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vom 17. Dezember 1993  (GVBl. LSA S. 770), wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "(1) Der Landesrundfunkausschuß erhält den zusätzlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anteil an der Rundfunkgebühr nach Artikel 1 § 29 Abs. 1 des Staatsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über den Rundfunk im vereinten Deutschland zur Finanzierung der ihm durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gesetz über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bis zum 31. Dezember 2000 kann dieser Anteil auch für die Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            technischer Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des Landes mit Rundfunkprogrammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und für die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwendet werden."
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Absatz 2 Satz 1 werden
die Worte "entsprechend den Absätzen 1 und 2" sowie "oder er ihm nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugewiesen ist" gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Das Gesetz über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Mai 1991  (GVBl. LSA S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts "Deutschlandradio" und zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pflichten des Deutschlandfunks und RIAS Berlin auf die Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vom 17. Dezember 1993  (GVBl. LSA S. 770), wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In § 1 Abs. 1 Satz 1
wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt; es werden folgende Worte angefügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "sowie für die Durchführung von Projekten zur Erprobung neuartiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen und neuen Diensten."
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In § 30 wird folgender
Absatz 6 angefügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "(6) Der Landesrundfunkausschuß nimmt
als zuständige Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 6 §§ 13, 14 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Deutschland vom 31. August 1991 die Vollzugsaufgaben nach dem Bildschirmtext-Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahr."
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 43 wird wie folgt
geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach Satz 1 werden folgende
neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Der Haushaltsplan kann die
Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen."
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die bisherigen Sätze
2 und 3 werden Sätze 4 und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach § 53 wird folgender
neuer § 54 eingefügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung von Projekten für neuartige  Rundfunkübertragungstechniken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neue Programmformen  und neue Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Durchführung von Projekten zur Erprobung neuartiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen und neuen Diensten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung wird ermächtigt, Einzelheiten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Projektbedingungen, das Projektgebiet entsprechend dem Projektzweck und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Projektdauer durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Ausschusses für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kultur und Medien festzulegen. Dies gilt auch für Änderungen während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Dauer des Projektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landesrundfunkausschuß kann sich an Projekten zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erprobung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken beteiligen oder sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in eigener Verantwortung durchführen und wissenschaftliche Begleituntersuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Auftrag geben. Eine Beteiligung des Landesrundfunkausschusses an Unternehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die die Durchführung von Projekten nach Absatz 1 zum Gegenstand haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist nach Maßgabe des Haushaltsplans bis zu einem Drittel der Kapital-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Stimmrechtsanteile zulässig. Die Unternehmen müssen die Rechtsform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer juristischen Person besitzen und deren Satzungen einen Aufsichtsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder ein entsprechendes Organ vorsehen. Bei der Beteiligung hat sich der Landesrundfunkausschuß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluß auf die Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu sichern. Eine Prüfung der Betätigung des Landesrundfunkausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei den Unternehmen durch den Landesrechnungshof ist auszubedingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wer im Rahmen von Projekten nach Absatz 1 Programme oder neue
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Programmformen veranstalten und verbreiten will, bedarf der Erlaubnis. Diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist zeitlich zu befristen für die Dauer des Projektes. Für die Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Erlaubnis und Kontrolle von Programmen und neuen Programmformen in Projekten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Absatz 1 gelten die §§ 5, 6 Abs. 1, 4, 5, 7 Satz 1 und Abs. 8, §§ 8 bis 12, 14, 15, 17 bis 21, 25, 26, 27 Abs. 1 bis 5 und 7,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 29, 30, 34 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 48, 49 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein Veranstalter privaten Rechts, der sich an einem Projekt mit einem Rundfunkprogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligen will, für das eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedarf für dieses Programm keiner Erlaubnis. Satz 3 gilt entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Weiterverbreitung von Programmen und neuen Programmformen im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rahmen eines länderübergreifenden Projektes, wenn die Programme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und neuen Programmformen in einem an dem Projekt beteiligten Land in rundfunkrechtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulässiger Weise veranstaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wer im Rahmen von Projekten nach Absatz 1 neue Dienste, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Grund ihrer Ausgestaltung nur von geringem Einfluß auf die öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meinungsbildung sind und deutlich hinter dem herkömmlichen Rundfunk zurückbleiben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            veranstalten und verbreiten will, hat dies dem Landesrundfunkausschuß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Monat vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Für die Veranstaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verbreitung der Dienste nach Satz 1 gelten § 6 Abs. 1, 4, 5, 7 Satz 1 und Abs. 8, §§ 17, 18, 21, 27 Abs. 7, §§ 29, 30, 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5, Abs. 4, §§ 48, 49 und Artikel 6 § 8 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. August 1991 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absätze 4 und 5 Satz 1 gelten nicht für öffentlich-rechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rundfunkveranstalter, die auf Grund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Programme veranstalten und die im Rahmen von Projekten nach Absatz 1 allein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder gemeinsam mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Programm, eine neue Programmform oder einen neuen Dienst veranstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder verbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zuständige oberste Landesbehörde gibt den öffentlich-rechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rundfunkveranstaltern, die auf Grund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Programme veranstalten, und dem Landesrundfunkausschuß die für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Projekte nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Übertragungsmöglichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekannt. Sie wirkt darauf hin, daß sich die in Satz 1 genannten öffentlich-rechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rundfunkveranstalter und der Landesrundfunkausschuß über eine sachgerechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuordnung der Übertragungsmöglichkeiten verständigen. Kommt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Verständigung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Übertragungsmöglichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht zustande, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Zustimmung des Ausschusses für Kultur und Medien über die Zuordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Übertragungsmöglichkeiten."
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
bisherige § 54 wird § 55.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            (1)  Artikel 2 Nr. 1 tritt
vorbehaltlich Satz 2 am 1. Januar 1996 in Kraft. Im Falle einer Bekanntmachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Artikel 1 Abs. 3 Satz 2 wird Artikel 2 Nr. 1 gegenstandslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 24. November 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Präsident des Landtages  von Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Keitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident  des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr.
Höppner
                        
                        
                    
                    
                    
                Staatsvertrag
                            Zweiter Staatsvertrag  zur Änderung  des
Rundfunkstaatsvertrages  (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat
Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie
Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land
Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das
Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen nachstehenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (Änderungsanweisungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Inkrafttreten
                            Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zum 31. Dezember 1995 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 22. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Baden-Württemberg:  Erwin
Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Bayern  Edmund Stoiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Berlin:  i. V. Kähne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Brandenburg:  A.
Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie Hansestadt Bremen:  Klaus Wedemeier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie und Hansestadt Hamburg:  Vorscherau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Hessen:  Hans Eichel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:  Berndt
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                            Für das Land Niedersachsen  Gerhard Schröder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Nordrhein-Westfalen:  Johannes Rau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Rheinland-Pfalz:  Kurt Beck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Saarland:  i.
V. Christiane Krajewski
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Sachsen:  Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt:  Reinhard Höppner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Schleswig-Holstein:  Heide Simonis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat
Thüringen:  Bernhard Vogel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokollerklärung
des Saarlandes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Saarland geht davon aus, daß der bisherige
Finanzausgleich zwischen den Landesrundfunkanstalten, an dem die Landesanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Rundfunkwesen Saarland gemäß § 4 Satz 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mittelbar teilnimmt, unangetastet bleibt. Es erwartet, daß eine gleichgewichtigere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            finanzielle Ausstattung der Landesmedienanstalten in dem geplanten Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu Fragen der Medienkonzentration und der Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geregelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schleswig-Holstein ist einverstanden, daß sein Vorschlag zur Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Stiftung Medientest in die weiteren Beratungen zur Novellierung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rundfunkstaatsvertrages einbezogen wird.