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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zu dem Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 24. November 1995

Gesetz zu dem Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 24. November 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 24. November 199530.11.1995
Artikel 130.11.1995
Artikel 230.11.1995
Artikel 330.11.1995
Artikel 430.11.1995
Staatsvertrag - Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)30.11.1995
Artikel 1 - (Änderungsanweisungen)30.11.1995
Artikel 2 - Inkrafttreten30.11.1995

Artikel 1

(1) Dem am 22. Juni 1995 unterzeichneten Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht
(Anlage)
.
(3) Nach seinem Artikel 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Januar 1996 in Kraft.
Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 2

Artikel II des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
12. Dezember 1991 (GVBl. LSA S. 478), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen
Rechts "Deutschlandradio" und zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten
und Pflichten des Deutschlandfunks und RIAS Berlin auf die Körperschaft
des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag
- vom 17. Dezember 1993 (GVBl. LSA S. 770), wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Landesrundfunkausschuß erhält den zusätzlichen
Anteil an der Rundfunkgebühr nach Artikel 1 § 29 Abs. 1 des Staatsvertrages
über den Rundfunk im vereinten Deutschland zur Finanzierung der ihm durch
das Gesetz über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt zugewiesenen Aufgaben.
Bis zum 31. Dezember 2000 kann dieser Anteil auch für die Förderung
technischer Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des Landes mit Rundfunkprogrammen
und für die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken
verwendet werden."
2.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "entsprechend den Absätzen 1 und 2" sowie "oder er ihm nicht
zugewiesen ist" gestrichen.

Artikel 3

Das Gesetz über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt vom
22. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen
Rechts "Deutschlandradio" und zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten
und Pflichten des Deutschlandfunks und RIAS Berlin auf die Körperschaft
des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag
- vom 17. Dezember 1993 (GVBl. LSA S. 770), wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt; es werden folgende Worte angefügt:
"sowie für die Durchführung von Projekten zur Erprobung neuartiger
Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen und neuen Diensten."
2.
In § 30 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Der Landesrundfunkausschuß nimmt als zuständige Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 6 §§ 13, 14 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten
Deutschland vom 31. August 1991 die Vollzugsaufgaben nach dem Bildschirmtext-Staatsvertrag
wahr."
3.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen
und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich
ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können.
Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen."
b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.
4.
Nach § 53 wird folgender neuer § 54 eingefügt:
§ 54
Durchführung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken,
neue Programmformen und neue Dienste
(1)
Die Durchführung von Projekten zur Erprobung neuartiger
Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen und neuen Diensten
ist zulässig.
(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, Einzelheiten der
Projektbedingungen, das Projektgebiet entsprechend dem Projektzweck und der
Projektdauer durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Ausschusses für
Kultur und Medien festzulegen. Dies gilt auch für Änderungen während
der Dauer des Projektes.
(3)
Der Landesrundfunkausschuß kann sich an Projekten zur
Erprobung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken beteiligen oder sie
in eigener Verantwortung durchführen und wissenschaftliche Begleituntersuchungen
in Auftrag geben. Eine Beteiligung des Landesrundfunkausschusses an Unternehmen,
die die Durchführung von Projekten nach Absatz 1 zum Gegenstand haben,
ist nach Maßgabe des Haushaltsplans bis zu einem Drittel der Kapital-
und Stimmrechtsanteile zulässig. Die Unternehmen müssen die Rechtsform
einer juristischen Person besitzen und deren Satzungen einen Aufsichtsrat
oder ein entsprechendes Organ vorsehen. Bei der Beteiligung hat sich der Landesrundfunkausschuß
durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluß auf die Geschäftsführung
des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium
zu sichern. Eine Prüfung der Betätigung des Landesrundfunkausschusses
bei den Unternehmen durch den Landesrechnungshof ist auszubedingen.
(4)
Wer im Rahmen von Projekten nach Absatz 1 Programme oder neue
Programmformen veranstalten und verbreiten will, bedarf der Erlaubnis. Diese
ist zeitlich zu befristen für die Dauer des Projektes. Für die Erteilung
der Erlaubnis und Kontrolle von Programmen und neuen Programmformen in Projekten
nach Absatz 1 gelten die §§ 5, 6 Abs. 1, 4, 5, 7 Satz 1 und Abs. 8, §§ 8 bis 12, 14, 15, 17 bis 21, 25, 26, 27 Abs. 1 bis 5 und 7,
§§ 29, 30, 34 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 48, 49 entsprechend.
Ein Veranstalter privaten Rechts, der sich an einem Projekt mit einem Rundfunkprogramm
beteiligen will, für das eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt wurde,
bedarf für dieses Programm keiner Erlaubnis. Satz 3 gilt entsprechend
für die Weiterverbreitung von Programmen und neuen Programmformen im
Rahmen eines länderübergreifenden Projektes, wenn die Programme
und neuen Programmformen in einem an dem Projekt beteiligten Land in rundfunkrechtlich
zulässiger Weise veranstaltet werden.
(5)
Wer im Rahmen von Projekten nach Absatz 1 neue Dienste, die
auf Grund ihrer Ausgestaltung nur von geringem Einfluß auf die öffentliche
Meinungsbildung sind und deutlich hinter dem herkömmlichen Rundfunk zurückbleiben,
veranstalten und verbreiten will, hat dies dem Landesrundfunkausschuß
einen Monat vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Für die Veranstaltung
und Verbreitung der Dienste nach Satz 1 gelten § 6 Abs. 1, 4, 5, 7 Satz 1 und Abs. 8, §§ 17, 18, 21, 27 Abs. 7, §§ 29, 30, 45
Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5, Abs. 4, §§ 48, 49 und Artikel 6 § 8 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
31. August 1991 entsprechend.
(6)
Absätze 4 und 5 Satz 1 gelten nicht für öffentlich-rechtliche
Rundfunkveranstalter, die auf Grund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen-Anhalt
Programme veranstalten und die im Rahmen von Projekten nach Absatz 1 allein
oder gemeinsam mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern
ein Programm, eine neue Programmform oder einen neuen Dienst veranstalten
oder verbreiten.
(7)
Die zuständige oberste Landesbehörde gibt den öffentlich-rechtlichen
Rundfunkveranstaltern, die auf Grund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen-Anhalt
Programme veranstalten, und dem Landesrundfunkausschuß die für
die Projekte nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Übertragungsmöglichkeiten
bekannt. Sie wirkt darauf hin, daß sich die in Satz 1 genannten öffentlich-rechtlichen
Rundfunkveranstalter und der Landesrundfunkausschuß über eine sachgerechte
Zuordnung der Übertragungsmöglichkeiten verständigen. Kommt
eine Verständigung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Übertragungsmöglichkeiten
nicht zustande, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde
mit Zustimmung des Ausschusses für Kultur und Medien über die Zuordnung
von Übertragungsmöglichkeiten."
5.
Der bisherige § 54 wird § 55.

Artikel 4

(1) Artikel 2 Nr. 1 tritt vorbehaltlich Satz 2 am 1. Januar 1996 in Kraft. Im Falle einer Bekanntmachung
nach Artikel 1 Abs. 3 Satz 2 wird Artikel 2 Nr. 1 gegenstandslos.
(2) Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, den 24. November 1995.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner

Staatsvertrag

Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden
Staatsvertrag:

Artikel 1

(Änderungsanweisungen)

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sind
bis zum 31. Dezember 1995 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei
des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der
Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Berlin, den 22. Juni 1995
Für das Land Baden-Württemberg: Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern Edmund Stoiber
Für das Land Berlin: i. V. Kähne
Für das Land Brandenburg: A. Ziel
Für die Freie Hansestadt Bremen: Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Vorscherau
Für das Land Hessen: Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen: Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz: Kurt Beck
Für das Saarland: i. V. Christiane Krajewski
Für den Freistaat Sachsen: Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt: Reinhard Höppner
Für das Land Schleswig-Holstein: Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen: Bernhard Vogel
Protokollerklärung des Saarlandes:
Das Saarland geht davon aus, daß der bisherige Finanzausgleich zwischen den Landesrundfunkanstalten, an dem die Landesanstalt
für das Rundfunkwesen Saarland gemäß § 4 Satz 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
mittelbar teilnimmt, unangetastet bleibt. Es erwartet, daß eine gleichgewichtigere
finanzielle Ausstattung der Landesmedienanstalten in dem geplanten Staatsvertrag
zu Fragen der Medienkonzentration und der Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten
geregelt wird.
Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein:
Schleswig-Holstein ist einverstanden, daß sein Vorschlag zur Förderung
einer Stiftung Medientest in die weiteren Beratungen zur Novellierung des
Rundfunkstaatsvertrages einbezogen wird.
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