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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997

Anordnung über die Errichtung
der "Stiftung Demokratische Jugend"
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Januar 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 199701.01.1997
§ 101.01.1997
§ 201.01.1997
§ 301.01.1997
Anlage - Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend"01.01.1997
§ 1 - Name und Sitz01.01.1997
§ 2 - Stiftungszweck01.01.1997
§ 3 - Gemeinnützigkeit01.01.1997
§ 4 - Stiftungsvermögen01.01.1997
§ 5 - Leistungen01.01.1997
§ 6 - Vorstand01.01.1997
§ 7 - Kuratorium01.01.1997
§ 8 - Geschäftsführung01.01.1997
§ 9 - Fach- und Rechtsaufsicht01.01.1997
§ 10 - Satzungsänderung, Auflösung01.01.1997

§ 1

Der Minister
für Jugend und Sport
errichtet aus Mitteln des ehemaligen zentralen "Kontos Junger Sozialisten" in Höhe
von 20 Millionen DM die
"Stiftung Demokratische Jugend".

§ 2

Die Stiftung erhält die im
Anhang
befindliche Satzung.

§ 3

(Inkrafttreten)

Anlage

zu vorstehender Anordnung
Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend"

§ 1 Name und Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Demokratische
Jugend". Sie ist eine selbständige Stiftung öffentlichen Rechts
und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendarbeit
in der DDR bzw.
in den sich auf diesem Territorium bildenden
Ländern.
(2) Gefördert werden soll insbesondere
-
die politische Bildung und politische Mitverantwortung,
-
die wirtschaftliche Initiative Jugendlicher sowie deren Mitwirkung in Gewerkschaften und Berufsorganisationen,
-
die Interessenvertretung während der Ausbildung,
-
das Engagement zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit, des Friedens, der Menschenrechte u. a. gemeinnütziger
Ziele,
-
der kulturelle Nachwuchs und das Angebot nichtkommerzieller Kulturveranstaltungen,
-
Jugendaustausch und internationale Begegnung.
(3) Die Förderung erfolgt nach dem Grundsatz der Hilfe zur
Selbsthilfe, soweit geeignete Träger zur Durchführung vorhanden
sind. Im übrigen entscheidet der Vorstand, auf welche Weise der Zweck
der Stiftung zu verwirklichen ist.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen
nur für die unter § 2 genannten
Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Begünstigungen erfolgen,
die dem Stiftungszweck fremd sind.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird im Zeitpunkt ihrer Errichtung ausgestattet
mit 20 Millionen DM. Diesem Vermögen wachsen weitere freiwillige Zuwendungen
des Stifters zu, über deren Art und Höhe der Stifter nach seinem
Ermessen entscheidet.
(2) Die laufende Arbeit der Stiftung wird aus Erträgen und
Zinsen aus diesem Vermögen sowie aus Spenden und sonstigen Zuwendungen
finanziert. Investitionen im Sinne des Stiftungszwecks können aus dem
Stiftungsvermögen finanziert werden, sofern dessen Umfang dadurch nicht
geschmälert wird.
(3) Der Jahresabschluß der Stiftung erfolgt durch einen
unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Sein Bericht ist dem Kuratorium
sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen.

§ 5 Leistungen

(1) Leistungen können gewährt werden für einmalige
oder wiederkehrende Maßnahmen oder ständige Einrichtungen, die
der Jugendarbeit dienen. Unterstützt werden solche Maßnahmen oder
Einrichtungen, die dem Vorstand förderungswürdig erscheinen.
(2) Leistungen werden vom Vorstand auf Antrag durch Beschluß
gewährt. Antragsrecht hat jedes Vorstandsmitglied. Gesuche um Unterstützung
sind an den Vorstand oder an den von ihm Beauftragten zu richten.
(3) Bei seiner Entscheidung handelt der Vorstand entsprechend
dem Stiftungszweck nach pflichtgemäßen Ermessen. Im Rahmen dieses
Ermessensspielraums sind seine Entscheidungen weder behördlich noch gerichtlich
anfechtbar.
(4) Alle Leistungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit
des Widerrufs. Einen Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht
nicht. Leistungsansprüche können nur auf Grund schriftlicher Leistungszusagen
der Stiftung entstehen, nicht jedoch durch Berufung auf Gleichbehandlung oder
auf Grund bereits mehrfach gewährter Leistungen.
(5) Die Stiftung darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen. Mitglieder des Vorstandes und des
Kuratoriums erhalten über eine Aufwandsentschädigung und einer Erstattung
ihrer Kosten hinaus keine Zuwendungen. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung
entscheidet der Vorstand.

§ 6 Vorstand

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. Er besteht aus einem
Vorsitzenden des Vorstandes, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei
weiteren Mitgliedern.
(2) Der Minister
für Jugend und Sport
beruft den ersten Vorstand. In den Vorstand werden Personen berufen, die sich bereits
im Sinne des Stiftungszwecks verdient gemacht haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied
aus oder tritt es sein Amt nicht an, so hat der Vorstand innerhalb von vier
Wochen einstimmig einen Nachfolger zu berufen.
(3) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des
Stiftungszwecks und dieser Satzung. Darunter entfällt insbesondere die
Beschlußfassung über Vergabe und Entzug von Fördermitteln,
die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes
und die Vorbereitung des Jahresabschlusses.
(4) Die Stiftung wird von zwei Vorstandsmitgliedern, unter denen
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß, gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er faßt
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Kuratorium

Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht
die Einhaltung des Stiftungszwecks. Es besteht aus zehn Vertretern verschiedener
gesellschaftlicher Gruppierungen, die Jugendarbeit betreiben. Die Mitglieder
des Kuratoriums werden vom Vorstand persönlich für drei Jahre berufen.
Das Kuratorium wählt mit Zweidrittelmehrheit einen Sprecher. Dieser kann
vom Vorstand Einsicht in alle Unterlagen der Stiftung verlangen. Das Kuratorium
tagt mindestens einmal im Jahr. Außerordentliche Tagungen können
vom Kuratorium mit Zweidrittelmehrheit beschlossen oder vom Vorstand einberufen
werden. Das Kuratorium kann Empfehlungen an den Vorstand mit einfacher Mehrheit
beschließen. Der Vorstand kann Aufgaben an das Kuratorium delegieren,
wenn dieses zustimmt.

§ 8 Geschäftsführung

Der Vorstand kann zur Führung der Stiftungsgeschäfte
Geschäftsführer bestellen, die an die Beschlüsse des Vorstandes
gebunden sind. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Fach- und Rechtsaufsicht

Vorbehaltlich einer künftigen gesetzlichen Regelung übt
das Ministerium
für Jugend und Sport
die Fach- und Rechtsaufsicht aus.

§ 10 Satzungsänderung, Auflösung

Satzungsänderungen können vom Vorstand nur einstimmig
im Sinne des Stiftungszwecks beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung
der Stiftungsaufsichtsbehörde. Satzungsänderungen, die auf Grund
künftigen Stiftungsrechts notwendig werden, fügt der Vorstand unter
Wahrung des Stifterwillens in die Satzung ein. Bei Auflösung der Stiftung
fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Länder, in denen
die Stiftung gemäß § 2 tätig ist. Es ist von den obersten Jugendbehörden
dieser Länder im Sinne der unter § 2 genannten Zweckbindung zu verwenden.
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